BGH, Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23 – Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener Vollstreckungssache Ein Rechtsanwalt, der in einem…
KORE701062024 ECLI:DE:BGH:2024:040424BIZB64.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20240404 I ZB 64/23 Beschluss § 130d S 1 ZPO, § 569 ZPO, § 793 ZPO, § 882d Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Gießen, 23. August 2023, Az: 7 T 138/23vorgehend AG Friedberg (Hessen), 27. März 2023, Az: 22 M 679/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung zur Nutzung des beA bei Tätigwerden eines Anwalts in eigener Vollstreckungssache Ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts) einlegt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 23. August 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
1 I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Februar 2022 und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. August 2022.
2 Mit Schreiben vom 6. September 2022 und 8. Dezember 2022 forderte der Gerichtsvollzieher den Schuldner jeweils auf, den ausstehenden Betrag zu zahlen, und bestimmte zugleich für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf die Ladungen ließ der Schuldner jeweils unter Vorlage eines ärztlichen Attests durch seine Ehefrau mitteilen, dass er derzeit akut erkrankt sei und nicht zu dem Termin erscheinen könne.
3 Der Gerichtsvollzieher forderte den Schuldner mit Schreiben vom 23. Januar 2023 erneut zur Zahlung des ausstehenden Betrags auf und bestimmte für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 14. Februar 2023. Die Ladung wurde dem Schuldner am 27. Januar 2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 teilte die Ehefrau des Schuldners mit, ihr Ehemann habe am 18. Januar 2023 abends in seinem Kraftfahrzeug einen Ohnmachtsanfall erlitten, infolgedessen sei es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. Hiervon sei er noch nicht vollständig genesen. Zur Bestätigung legte sie ein ärztliches Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen vom 18. Januar 2023 vor.
4 Nachdem der Schuldner in dem Termin am 14. Februar 2023 nicht erschienen war, stellte der Gerichtsvollzieher in dem von ihm gefertigten Protokoll fest, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei, und unterrichtete den Schuldner mit Schreiben vom 20. Februar 2023 darüber, dass er ihn nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde.
5 Gegen die Anordnung der Eintragung hat der Schuldner mit Telefax vom 4. März 2023 Widerspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat den Schuldner aufgefordert, bis zum 24. März 2023 ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich seine konkrete Verhinderung für den Termin am 14. Februar 2023 nebst Diagnose ergebe, weil das vorgelegte Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Hessen vom 18. Januar 2023 nicht ausreichend sei.
6 Das Amtsgericht hat den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung mit Beschluss vom 27. März 2023 zurückgewiesen. Mit seiner dagegen per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner vorgetragen, er habe dem Amtsgericht mit Telefax vom 23. März 2023 ein ärztliches Attest vom 22. März 2023 übermittelt. Ausweislich dieses Attests hat sich der Schuldner am 7. Februar 2023 wegen einer akuten Erkrankung in ärztliche Behandlung begeben; der behandelnde Arzt hat ihm für mindestens zwei weitere Wochen Bettruhe verordnet.
7 Das Landgericht hat den Schuldner zunächst darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift nicht in der Form des § 130d ZPO bei Gericht eingereicht worden sei. Der Schuldner hat daraufhin - unter anwaltlichem Briefkopf und Unterzeichnung als Rechtsanwalt - mitgeteilt, er habe, wie sich daraus ergebe, dass die Beschwerdeschrift nicht unter anwaltlichem Briefkopf eingereicht und von ihm nicht als Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei, die sofortige Beschwerde nicht als Rechtsanwalt, sondern als Privatperson eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
8 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubiger beantragen, verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung weiter.
9 II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10 Die Einlegung der sofortigen Beschwerde per Telefax sei wirksam erfolgt, die Beschwerdeschrift habe - entgegen der in dem gerichtlichen Hinweis zunächst geäußerten Ansicht - nicht als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen, weil der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht als Rechtsanwalt tätig geworden sei. Aus einem von den Gläubigern vorgelegten Schriftsatz des Schuldners aus dem Erkenntnisverfahren gehe zwar hervor, dass er dort als Rechtsanwalt gehandelt habe. Es sei jedoch nicht möglich, aus diesem Umstand zu schließen, dass der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gleichfalls als Rechtsanwalt handele. Das Erkenntnisverfahren sei vor dem Landgericht verhandelt worden, wo eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend gewesen sei. Außerdem sei der Schuldner dort - anders als im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren - ausweislich des Tenors des Titels als Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden.
11 Der Schuldner sei am 14. Februar 2023 unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben. Weder das Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdiensts Hessen vom 18. Januar 2023 noch das nachgereichte Attest vom 22. März 2023 seien ausreichend. Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall eines Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der rechtssuchenden Mandanten seien strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen. Dies sei für den Schuldner, unabhängig davon, dass er im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht als Rechtsanwalt tätig geworden sei, offenkundig gewesen, zumal die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt resultiere.
12 III. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist - ungeachtet ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht - nicht eröffnet.
13 1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war. War bereits die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, hat sie das Verfahren rechtswirksam beendet, so dass es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren fehlt. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 45/19, SchiedsVZ 2021, 43 [juris Rn. 7], mwN).
14 2. Der Widerspruch und die sofortige Beschwerde des Schuldners waren bereits unzulässig. Der Schuldner hat den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht als dem zuständigen Vollstreckungsgericht und die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Widerspruch beim Beschwerdegericht lediglich per Telefax und nicht unter Einhaltung der von § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt. Er hat damit die Rechtsmittel nicht wirksam eingereicht.
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20 Die Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO gilt auch für vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren eingelegte Rechtsmittel, wenn der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen ist (zu § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 130d ZPO vgl. BGH, NJW 2023, 525 [juris Rn. 6]). Außerdem sind auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen und damit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, jedenfalls dann verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn sie als Prozessbevollmächtigte auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (BFH, DB 2024, 572 [juris Rn. 15 f.] mwN). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist ebenfalls zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet, wenn er im arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig wird und ein Rechtsmittel einlegt (zu § 46g Satz 1 ArbGG vgl. BAG, DB 2023, 2635 [juris Rn. 16]).
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BT-Drucks. 17/12634 S. 27). Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 3a BRAO), in die Nutzungspflicht einzubeziehen (BGH, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 13]). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird (zu § 52d Satz 4 FGO vgl. BFH, NJW 2022, 2951 [juris Rn. 3]), auch wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt. Eine solche Beurteilung ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten, weil anderenfalls - wenn der Rechtsanwalt wie vorliegend im Laufe des Verfahrens teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftritt - Unsicherheiten darüber entstehen, ob das Rechtsmittel wirksam eingelegt worden ist.
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27 Zwar können sowohl der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers als auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach § 496 ZPO und § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Damit wird dem an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ein Wahlrecht eingeräumt. Entscheidet er sich aber dafür, den Widerspruch oder die Beschwerde schriftlich einzureichen, muss seine Widerspruchs- oder Beschwerdeschrift als bestimmender Schriftsatz besonderen gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Zu diesen Formerfordernissen gehört für Rechtsanwälte seit dem 1. Januar 2022 auch § 130d Satz 1 ZPO. Daher ist ein Rechtsanwalt seit diesem Zeitpunkt zur Übermittlung der Widerspruchs- oder Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn er die Beschwerde - wie hier - schriftlich und nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle einlegt (zu § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG vgl. BGH, NJW-RR 2023, 1233 [juris Rn. 8]).
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29 3. Da der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin und seine sofortige Beschwerde bereits unzulässig war, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorgelegen haben.
30 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
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