BGH, Beschluss vom 14.11.2025 – 3 StR 234/25 – 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K., R., S. und Ç. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2024 dahin…
KORE701072026 ECLI:DE:BGH:2025:141125B3STR234.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251114 3 StR 234/25 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf, 25. November 2024, Az: 7 KLs 8/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K., R., S. und Ç. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2024 dahin geändert
1 Das Landgericht hat die Angeklagten K., R., S. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A. und Am. wegen mehrerer qualifizierter Raub-, Erpressungs- und Diebstahlsdelikte jeweils zu „Jugendstrafen“ verurteilt. Im Einzelnen hat es den Angeklagten Ç. des besonders schweren räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Mitangeklagten A. des besonders schweren räuberischen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Mitangeklagten N. hat es wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwarnt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten K. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A., Am. und N. in unterschiedlicher Höhe angeordnet. Schließlich hat es dem Angeklagten Ç. die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bestimmt. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben, teils unter Erstreckung auf die Mitangeklagten D., A., Am. und N., den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 I. Der den Angeklagten Ç. betreffende Schuldspruch ist hinsichtlich der Taten II. 1., II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe zu ändern. Dies ist hinsichtlich der Taten zu II. 3. und II. 4. auf den Mitangeklagten A., hinsichtlich Tat II. 4. auch auf den Mitangeklagten N. zu erstrecken.
3 1. Bei Tat II. 1. der Urteilsgründe hat die zum besonders schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hinzutretende tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Ç. wegen Nötigung zu entfallen.
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6 Da der Angeklagte Ç. sein Fahrverhalten gerade auch dazu einsetzte, sich und seinen Mittätern weiter das Smartphone zu sichern, haben die zudem erstrebte Flucht und Beweismittelhinderung hier somit kein selbständiges Gewicht.
7 2. Der Angeklagte Ç. und der Mitangeklagte A. haben sich hinsichtlich der Taten unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe statt wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls wegen besonders schweren Raubes, bei Tat II. 4. – ebenso wie der Mitangeklagte N. – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB).
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10 3. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der davon betroffene Angeklagte Ç. hätte sich bei einem Hinweis auf die Rechtslage – ebenso wie die Mitangeklagten A. und N. – nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Die Änderung ist auf die Mitangeklagten A. und N. gemäß § 357 Satz 1 StPO im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung zu erstrecken. Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Schuldspruchänderung nicht berührt, da angesichts des gleichbleibenden Strafrahmens und der vorrangig am Erziehungsbedarf ausgerichteten Jugendstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht diese geringer bemessen hätte.
11 II. Hinsichtlich des Strafausspruchs stellt der Senat klar, dass es sich bei den verhängten Strafen jeweils um eine Einheitsjugendstrafe im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 – 3 StR 151/24, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2024 – 2 StR 347/24, juris Rn. 9). Dies gilt auch für die Mitangeklagten D. und A., die ihre zunächst eingelegten Revisionen zwischenzeitlich zurückgenommen haben, sowie den Mitangeklagten Am.
12 III. Die Einziehungsentscheidung ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten K. und Ç. sowie die Mitangeklagten D., A., Am. und N. jeweils als Gesamtschuldner haften (zur Anwendung des § 357 StPO auf Mitangeklagte nach deren Revisionsrücknahme s. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, juris Rn. 17 mwN). Über die in den Einzelfällen erlangte, regelmäßig in gemeinsamen Autofahrten transportierte und einvernehmlich geteilte Beute hatten stets mehrere Angeklagte Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 3 StR 397/22, juris Rn. 16 mwN). Dass das Landgericht bei den jeweils beteiligten, Mitverfügungsgewalt innehabenden Angeklagten nicht jeweils den Wert der gesamten Beute, sondern lediglich den nach Aufteilung letztlich beim einzelnen Angeklagten verbleibenden Betrag zugrunde gelegt hat, ändert daran nichts.
13 IV. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
14 V. Weder der geringe Teilerfolg der Revisionen noch das Alter der Angeklagten lassen es unbillig erscheinen, sie mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (s. § 473 Abs. 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dementsprechend haben die Angeklagten S. und R. jeweils die durch ihre Revisionen dem Nebenkläger At.-St. (Tat unter II. 6. der Urteilsgründe) sowie – ebenso wie der Angeklagte K. – die dem Nebenkläger Y. (Tat unter II. 7. der Urteilsgründe) entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO, § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG).
Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701072026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public