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BGH I ZR 145/23

KORE701082024 ECLI:DE:BGH:2024:290524UIZR145.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20240529 I ZR 145/23 Urteil § 195 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 4 Nr 4 UWG, § 11 UWG vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Januar 2023, Az: I-20 U

§ 13Rn. 34 mw

N). 47 (b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den E-Mails der Beklagten zu 1 vom 20. Oktober 2017 um Schutzrechtsverwarnungen handelt. Die Auslegung dieser E-Mails ist Aufgabe des Tatgerichts. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 55] - YouTube II, mwN). Danach begegnet die Auslegung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision der Ansicht ist, es fehle aus der Sicht der Adressaten der E-Mails der Beklagten zu 1 an der Ernstlichkeit des Unterlassungsverlangens, setzt sie lediglich ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Rechtsfehler aufzuzeigen. 48

(3)Die Revision rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf die Senatsentscheidung "Fräsautomat" (BGH, GRUR 2009, 878) und eine durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 21.Oktober 2016 bewirkte Verunsicherung dessen Adressaten abgestellt. Dies ist - wie sich aus der vorstehend wiedergegebenen Begründung des Berufungsgerichts ergibt - nicht der Fall. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine solche Verunsicherung ausgeschlossen ist, wenn der Verwarnende wie im Streitfall die Registernummer seines Kennzeichens offenlege und der Empfänger deshalb die Schutzrechtslage selbst recherchieren könne (dazu vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2014 - 2 U 9/14, juris Rn. 84; Russlies, Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, § 9 Rn. 672), kann daher offenbleiben. 49
(4)Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei Schreiben, die keine Berechtigungsanfragen darstellten, um Schutzrechtsverwarnungen handeln müsse, greift nicht durch. Von einem solchen Rechtssatz ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr seine Beurteilung, dass es sich bei den in Rede stehenden E-Mails der Beklagten zu 2 vom
  1. Oktober 2017 und
  2. Oktober 2017 um Schutzrechtsverwarnungen handele, auf eine Auslegung des gesamten Inhalts der E-Mails nach dem objektiven Empfängerhorizont gestützt und hieraus die Schlussfolgerung gezogen, es handele sich um unmissverständliche Unterlassungsbegehren und nicht um bloße Berechtigungsanfragen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 50
(5)Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Beklagte zu 2 habe in ihren E-Mails vom
  1. Oktober 2017 und
  2. Oktober 2017 nicht mit eigenen rechtlichen Konsequenzen gedroht, sondern allenfalls mit rechtlichen Konsequenzen der Markeninhaberin. Die Ernsthaftigkeit des Unterlassungsverlangens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der exklusive Lizenznehmer nicht eigene gerichtliche Maßnahmen androht, sondern solche des Markeninhabers. Für den Empfänger einer Schutzrechtsverwarnung macht es keinen Unterschied, ob er mit gerichtlichen Schritten des Verwarnenden oder des Lizenzgebers zu rechnen hat, wenn er sich nicht unterwirft. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte zu 2 habe keinen tatsächlichen Einfluss auf die Beklagte zu 1 und habe sich eines solchen Einflusses in den E-Mails auch nicht berühmt, ist dies für die Beurteilung unerheblich, ob es sich bei ihren E-Mails um ein ernsthaftes Unterlassungsverlangen handelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Empfänger der E-Mails erkennen würden, dass der Markenrechtsinhaber genau beobachte und prüfe, wer sein Schutzrecht ohne Sublizenz nutze und deshalb mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei, wenn die Marke ohne eine entsprechende Lizenz weitergenutzt werde. Darauf, ob die Beklagte zu 2 zusätzlichen Einfluss auf die Beklagte zu 1 nimmt, kommt es hiernach nicht an. 51 dd) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, das mit dem Klageantrag I 1 c angegriffene Verhalten der Beklagten zu 1 - Veranlassung der Sperre der vom Kläger bei Facebook und Twitter betriebenen Konten - und die von der Beklagten zu 1 veranlasste beziehungsweise versuchte Bewirkung der Löschung der vom Kläger bei Google und Apple angebotenen Applikationen (Klageantrag I 1 d ) seien geeignet, einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu begründen. 52
(1)Das Berufungsgericht hat angenommen, auch die Veranlassung der Sperrung der vom Kläger bei Facebook und Twitter unterhaltenen Seite "black-friday.de" und der vom Kläger bei Google und Apple vertriebenen Applikationen "black-friday.de" stelle eine Schutzrechtsverwarnung dar, weil sich die Beklagte zu 1 bei der Durchsetzung der Sperrung der vom Kläger unterhaltenen Konten in den Sozialen Medien auf ihre Inhaberschaft an der Klagemarke berufen und eine Verletzung der Klagemarke durch den Kläger behauptet habe. Diese Beurteilung ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 53
(2)Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe gegenüber Facebook, Twitter, Google und Apple Schutzrechtsverwarnungen ausgesprochen, von seinen Feststellungen nicht getragen wird. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden der Beklagten zu 1 gegenüber den jeweiligen Plattformbetreibern, mit denen diese eine (vermeintliche) Verletzung der Klagemarke durch den Kläger geltend gemacht hat, die Qualität von Schutzrechtsverwarnungen haben (zu Meldungen auf der Internetplattform eBay vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 [juris Rn. 68] = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I). 54 (
  1. a)Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen bereits nicht die Annahme, die Beklagte zu 1 habe Facebook, Twitter, Google und Apple eine Verletzung der Klagemarke vorgeworfen. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Beklagte zu 1 sich gegenüber diesen Plattformbetreibern auf ihre Inhaberschaft an der Klagemarke berufen und eine Verletzung der Klagemarke durch den Kläger behauptet hat. 55 (
  2. b)Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem jeweiligen Ansinnen der Beklagten zu 1 aus Sicht der jeweiligen Plattformbetreiber ein ernstliches und endgültiges Unterlassungsverlangen zu sehen war. Dass die Beklagte zu 1 die Plattformbetreiber ernsthaft und endgültig zur Unterlassung einer eigenen Nutzung der Klagemarke beziehungsweise zur Unterbindung der Nutzung der Klagemarke durch den Kläger aufgefordert hätte, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Landgerichts, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen wird, noch aus den vom Landgericht seinerseits in Bezug genommenen Mitteilungen von Google an den Kläger vom 28. Oktober 2016 und aus der Korrespondenz des Klägers mit Facebook vom 27. Oktober 2016. 56
  3. c)Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit den Klageanträgen zu I 1 a und I 1 b beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten zu 1 und 2, die als Schutzrechtsverwarnungen angesehen werden können, seien unberechtigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 57
  4. aa)Unberechtigt ist eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht besteht (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 [juris Rn. 70] = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh). Dies gilt auch, wenn das geltend gemachte Schutzrecht erst später, aber mit Rückwirkung gelöscht worden ist (BGHZ 38, 200 [juris Rn. 13] - Kindernähmaschinen; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 98/02, GRUR 2006, 432 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 468 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II, mwN; zum Patentrecht vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 72/04, BGHZ 165, 311 [juris Rn. 16] - Detektionseinrichtung II). Maßgeblich ist insoweit die objektive Rechtslage, auf den guten Glauben des Schutzrechtsinhabers kommt es nicht an (vgl. BGHZ 38, 200 [juris Rn. 13] - Kindernähmaschinen; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/

§ 4Rn.

4.170). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. 58

  1. bb)Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Beklagten zu 1 und 2 ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen seien unberechtigt gewesen. Die Klagemarke sei für die vorliegend streitgegenständlichen, vom Kläger den Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen angebotenen Dienstleistungen, nämlich die Vermietung von Werbeflächen im Internet und die Werbung im Internet für Dritte, aufgrund der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2020 rückwirkend gelöscht worden. Das von den Beklagten zu 1 und 2 in den von ihnen ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen behauptete Recht - die Klagemarke - habe im Zeitpunkt der Schutzrechtsverwarnungen infolge teilweiser Löschung insoweit nicht mehr bestanden. Darüber hinaus scheide ein die Klagemarke verletzendes Verhalten der Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen aus, weil diese den Begriff "Black Friday" in den Jahren 2016 und 2017 nicht markenmäßig, sondern rein beschreibend verwendet hätten. Bereits in diesen Jahren sei der Begriff "Black Friday" als Bezeichnung für eine bestimmte Verkaufsmodalität, nämlich dem Vertrieb zu besonders günstigen Preisen im Rahmen einer Aktion, verstanden worden. 59
  2. cc)Mit dieser Begründung können die vom Kläger mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 und 2 nur teilweise als unberechtigt angesehen werden. Dies gilt für den Klageantrag I 1 a aa

(1)mit seinen drei Unteranträgen sowie den Klageantrag I 1 a bb und den Klageantrag I 1 b, nicht jedoch für die Klageanträge I 1 a aa
(2)(2.1) und I 1 a aa
(2)(2.2). 60
(1)Der Kläger hat mit seinen Unterlassungsanträgen I 1 a und I 1 b die Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 und 2 im Hinblick auf unterschiedliche Verhaltensweisen seiner Kunden als unberechtigt angegriffen. Mit dem Klageantrag I 1 a aa wendet er sich gegen die Schutzrechtsverwarnungen, soweit mit diesen geltend gemacht wird, die Kunden des Klägers verletzten die Klagemarke durch "die Verwendung der Bezeichnung 'Black Friday' in ihrer Werbung". Mit dem Klageantrag I 1 a bb wendet er sich gegen Schutzrechtsverwarnungen, soweit mit diesen geltend gemacht wird, die Kunden des Klägers verletzten die Klagemarke durch "das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Webseite www.black-friday.de des Klägers". Der Klageantrag I 1 b hat Schutzrechtsverwarnungen zum Gegenstand, mit denen Dritten, die "auf die Plattform www.black-friday.de des Klägers Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen", eine Verletzung der Klagemarke durch das Setzen von Hyperlinks, die zur Plattform des Klägers führen, vorgeworfen wird. 61
(2)Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klagemarke für die vom Kläger den Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen angebotenen Dienstleistungen rückwirkend gelöscht worden ist und deshalb das Verhalten des Klägers die Klagemarke nicht verletzt hat. Das Bundespatentgericht hat die Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht nur für Werbedienstleistungen im Elektronikbereich, sondern für alle von der Klagemarke ursprünglich beanspruchten Werbedienstleistungen bestätigt, weil diese Dienstleistungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so allgemein formuliert waren, dass sie auch dem Schutzhindernis unterfallende spezielle "Black-Friday"-Werbung für Elektronikwaren umfassen konnten (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris Rn. 270 f.). Damit ist der Schutz der Klagemarke für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verkaufsförderung, Vermietung von Werbeflächen im Internet, Werbung im Internet für Dritte" rückwirkend entfallen. 62
(3)Aus der Teillöschung der Klagemarke folgt jedoch nicht, dass sämtliche mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b beanstandeten Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 und 2 gegenüber Kunden des Klägers unberechtigt waren. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 mit den Schutzrechtsverwarnungen nicht nur dem Kläger, sondern auch deren Adressaten vorgeworfen hätten, die Klagemarke durch eine Verwendung für diejenigen Dienstleistungen verletzt zu haben, für die der Schutz der Klagemarke rückwirkend entfallen ist. Der Kläger hat dies auch nicht zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht. 63
(4)Aufgrund der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten zu 1 und 2 allen Adressaten der mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen eine Verletzung der Klagemarke durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Klägers vorgeworfen haben, erweisen sich die mit den Klageanträgen I 1 a bb und I 1 b angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen als unberechtigt. 64 (
  1. a)Mit dem Klageantrag I 1 a bb macht der Kläger der Beklagten zu 1 den Vorwurf, die von ihr ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung vom 20. Oktober 2017 sei unberechtigt, weil in dem Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Webseite www.black-friday.de des Klägers durch seinen Kunden keine Verletzung der Klagemarke liege. Dieser Vorwurf ist berechtigt. In der Inanspruchnahme eines markenverletzenden Dienstleistungsangebots liegt keine rechtsverletzende Benutzung des Zeichens für diese Dienstleistungen im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG (vgl. Rn. 25). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Löschung der Klagemarke für diese Dienstleistungen nicht an. 65 (
  2. b)Der Umstand, dass die Klagemarke auf Grund der Entscheidung des Bundespatentgerichts teilweise gelöscht worden ist, führt dazu, dass die mit dem Klageantrag I 1 b beanstandete Schutzrechtsverwarnung der Beklagten zu 1 vom 19. Oktober 2017 gegenüber einem Unternehmen, das auf die Plattform des Klägers verlinkt, als unberechtigt anzusehen ist. Da der Kläger die Klagemarke durch die Erbringung seiner Dienstleistung infolge der rückwirkenden Teillöschung der Klagemarke nicht verletzt, scheidet die Annahme einer Markenrechtsverletzung des Adressaten der Schutzrechtsverwarnung in Form einer Beteiligung an der Verwendung des Zeichens "Black Friday" durch den Kläger durch das Setzen eines Hyperlinks aus. 66
(5)Unberechtigt sind auch die mit den Klageanträgen I 1 a aa
(1)(1.1), I 1 a aa
(1)(1.2) und I 1 a aa
(1)(1.3) angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Adressaten der mit diesen Klageanträgen angegriffenen Schreiben und E-Mails der Beklagten zu 1 und 2 - weil sie den Begriff "Black Friday" in ihrer eigenen Werbung nicht verwenden - diese Schutzrechtsverwarnungen dahingehend verstünden, dass allein die Nutzung der Plattform des Klägers als markenrechtsverletzend beanstandet werde. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung der mit diesen Klageanträgen beanstandeten Schreiben und E-Mails erweisen sich die darin enthaltenen Schutzrechtsverwarnungen als unberechtigt, weil - wie bereits ausgeführt - in der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Klägers durch Nutzung seiner Plattform keine Verletzung der Klagemarke liegt. 67
(6)Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die mit den Klageanträgen I 1 a aa
(2)(2.1) und I 1 a aa
(2)(2.2) angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt sind, die an Adressaten gerichtet sind, die die Bezeichnung "Black Friday" in ihrer eigenen Werbung verwendet haben. 68 (
  1. a)Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 2 mit ihren Schutzrechtsverwarnungen den Adressaten nicht nur den Vorwurf der Verletzung der Klagemarke durch die Nutzung der Plattform des Klägers, sondern auch - wie der Kläger mit diesen Klageanträgen beanstandet - durch die Verwendung des Zeichens "Black Friday" in ihrer Werbung gemacht haben. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Schutzrechtsverwarnungen seien unberechtigt, weil die Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen den Begriff "Black Friday" beschreibend und nicht markenmäßig verwendet hätten. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass diese Beurteilung nicht von entsprechenden Feststellungen getragen wird. 69 (
  2. b)Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, die angegriffenen Nutzungshandlungen konkret darauf zu untersuchen, ob der Verkehr die in Rede stehende Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1544 - LOTTOCARD; BeckOK.Markenrecht/Mielke, 37. Edition [Stand 1. April 2024], § 14 MarkenG Rn. 104 und 107; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 147; zur beschreibenden Verwendung der Klagemarke vgl. ferner KG, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 5 U 46/21, juris Rn. 128 und 197). Die Beurteilung, ob eine konkrete Nutzungshandlung vom Verkehr als herkunftshinweisend angesehen wird, ist Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, GRUR 2009, 60 [juris Rn. 25] - LOTTOCARD; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 [juris Rn. 45] = WRP 2017, 1337 - Bretaris-Genuair). Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es ist nicht festgestellt, in welcher Weise das Zeichen von den Adressaten in der Werbung benutzt worden ist, für welche konkreten Waren oder Dienstleistungen dies erfolgt ist und dass das Zeichen in der konkreten Verwendung nicht als herkunftshinweisend verstanden wird. 70 (
  3. c)Aus der Teillöschung der Klagemarke folgt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt sind. Diese Teillöschung hat im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um eine eigene Verwendung des Zeichens "Black Friday" durch die Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen geht, keine Bedeutung. Die Klagemarke ist lediglich für Handelsdienstleistungen (Klasse 35), die sich auf Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich beziehen, gelöscht worden (BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris Rn. 69, 225, 259), sowie für Werbedienstleistungen, nicht dagegen für andere Waren und für Handelsdienstleistungen, die sich auf zahlreiche andere Waren beziehen. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich, dass eine von den Beklagten zu 1 und 2 beanstandete eigene Verwendung des Zeichens "Black Friday" der Adressaten der Schutzrechtsverwarnungen Handelsdienstleistungen für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich oder Werbedienstleistungen betrafen. 71 (
  4. d)Die Schutzrechtsverwarnungen sind auch nicht deshalb als unberechtigt anzusehen, weil die Klagemarke zwischenzeitlich hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen rechtskräftig für verfallen erklärt worden ist, für die sie das Bundespatentgericht als unterscheidungskräftig angesehen hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris Tenor zu II). Zwar hat das Kammergericht in einem Rechtsstreit, in dem der Verfall der Klagemarke geltend gemacht worden ist, durch rechtskräftiges Urteil die Klagemarke für alle Waren und diejenigen Dienstleistungen für verfallen erklärt, soweit die Klagemarke nicht bereits durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts gelöscht worden war (KG, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 5 U 46/21, juris). Die Verfallserklärung entfaltet aufgrund der Festsetzung in der Verfallsentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 MarkenG Wirksamkeit jedoch erst ab dem 25. April 2019 (KG, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 5 U 46/21, juris Rn. 204 und Tenor). Die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen der Beklagten zu 1 und 2 liegen vor diesem Zeitpunkt. 72
  5. d)Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 und 2 - soweit sie unberechtigt sind - stellten Eingriffe in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht zu geringe Anforderungen an die Annahme eines Eingriffs in die gewerbliche Tätigkeit des Klägers gestellt. 73
  6. aa)Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch diesen Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, GRUR 2020, 435 [juris Rn. 35] = WRP 2020, 483 mwN). 74
  7. bb)Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass in einer unberechtigten Verwarnung seiner Abnehmer ein unmittelbarer Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Klägers liegt. 75
(1)Die Verwarnung von Abnehmern ist zugleich ein Eingriff in das Unternehmen des Herstellers (BGHZ 165, 311 [juris Rn. 14] - Detektionseinrichtung II; Büscher/Wille, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 122; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/

§ 4Rn.

4.180). Die Unmittelbarkeit des Eingriffs einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten ergibt sich schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann. Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte, andere Lieferanten oder Dienstleister ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen. Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (BGH, Urteil vom

  1. Januar 2006 - I ZR 217/03, GRUR 2006, 433 [juris Rn. 18] = WRP 2006, 579 - Unbegründete Abnehmerverwarnung, mwN). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers scheidet hingegen aus, wenn unter Zugrundelegung der der Verwarnung zu Grunde gelegten Rechtsauffassung nur der Adressat der Schutzrechtsverwarnung, nicht aber der diesen beliefernde Hersteller als Verletzer erscheint (BGH, Urteil vom
  2. Januar 2007 - X ZR 53/04, BGHZ 171, 13 [juris Rn. 27 f.] - Funkuhr II, mwN; OLG München, GRUR-RR 2020, 263 [juris Rn. 31]). Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall einer Verwarnung von Kunden eines Dienstleisters wie vorliegend, wenn der Schutzrechtsinhaber geltend macht, der Dienstleister verletze bei der Erbringung seiner Dienstleistungen seine Marke, und die Kunden auffordert, aus diesem Grund von der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen abzusehen. 76

(2)Nach diesen Maßstäben war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten zu prüfen, ob - außer einer unberechtigten Abnehmerverwarnung - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Beziehungen des Klägers zu seinen Kunden eingetreten ist. Vielmehr stellt bereits die in einer solchen Abnehmerverwarnung liegende Gefahr, dass sich der Abnehmer der Verwarnung beugt, eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (BGH, GRUR 2006, 433 [juris Rn. 18] - Unbegründete Abnehmerverwarnung). Das Berufungsgericht musste sich deshalb in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzen, entgegen der Behauptung des Klägers habe dieser keine Kunden verloren. 77
  1. e)Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die durch die Schutzrechtsverwarnungen - soweit sie unberechtigt sind - bewirkten Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers stellten sich als rechtswidrig dar. 78
  2. aa)Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGH, GRUR 2006, 432 [juris Rn. 23] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Der Senat hat die Frage, ob im Falle einer unbegründeten Schutzrechtsverwarnung ihre Rechtswidrigkeit noch gesondert zu prüfen ist (so OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 1004 [juris Rn. 40]; Büscher/Wille aaO § 4 Nr. 4 Rn. 123 mwN; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/

§ 4Rn.

4.180; Teplitzky, GRUR 2005, 9, 14; zur Rechtswidrigkeit eines presserechtlichen Informationsschreibens vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, GRUR 2019, 314 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 336 - Presserechtliches Informationsschreiben), bisher offengelassen (BGH, GRUR 2006, 432 [juris Rn. 24] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2006, 433 [juris Rn. 20] - Unbegründete Abnehmerverwarnung). Die Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. 79

  1. bb)Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine solche Güter- und Interessenabwägung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Klägers denjenigen der Beklagten zu 1 und 2 vorgingen. Es hat angenommen, es bestehe nicht nur eine geringe Gefahr für den Kläger, dass Verwarnte Abstand davon nähmen, seine Plattform zu benutzen. Dass (potentielle) Kunden nach Erhalt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zumindest verunsichert gewesen seien und befürchtet hätten, sich Ansprüchen der Beklagten zu 1 und 2 auszusetzen, wenn sie weiterhin das Angebot des Klägers nutzten, dürfte auf der Hand liegen. Es sei außerdem zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 seine größte Konkurrentin auf dem deutschen Markt sei. Die Verunsicherung der Kunden komme unmittelbar der Beklagten zu 2 wirtschaftlich zu Gute. Gegen diese Beurteilung, die maßgeblich darauf abstellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 besonders risikoträchtige Abnehmerverwarnungen ausgesprochen haben, die möglicherweise existenzgefährdende Wirkungen haben können, wendet sich die Revision nicht. 80
  2. f)Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten - soweit die Schutzrechtsverwarnungen unberechtigt sind oder sich nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht als unberechtigt erweisen sollten - schuldhaft gehandelt. 81
  3. aa)Den Verwarner trifft wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kein Verschulden, wenn er sich seine Überzeugung von der Berechtigung der Verwarnung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf. Handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht - wie vorliegend eine Marke - kann vom Inhaber bei einer Verwarnung keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Eintragungsbehörde möglich war (BGH, GRUR 2018, 862 [juris Rn. 89] - Ballerinaschuh, mwN). Im Fall einer Abnehmerverwarnung bedarf es bei der gebotenen Abwägung der Interessen des Verwarners und des Lieferanten einer besonders sorgfältigen Prüfung der Rechtslage. Der Abnehmer wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Wege zu gehen. Derartige Verwarnungen bergen für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt. Wird die vorgenommene Prüfung der Rechtslage den gebotenen erhöhten Anforderungen nicht gerecht, verwarnt der vermeintliche Verletzer gleichwohl die Abnehmer und stellt sich die Verwarnung als unberechtigt heraus, trägt er das damit verbundene Risiko (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 [juris Rn. 83] - Brombeerleuchte; GRUR 2018, 862 [juris Rn. 92] - Ballerinaschuh). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. 82
  4. bb)Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten fahrlässig gehandelt. Zwar sei die Klagemarke zum Zeitpunkt der Versendung der Schutzrechtsverwarnungen eingetragen gewesen, so dass die Beklagten grundsätzlich von ihrem Bestand hätten ausgehen können. Jedoch seien zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche Löschungsanträge gegen die Klagemarke erhoben worden. Infolge dieser nicht offensichtlich unbegründeten Löschungsanträge hätten sich bei den Beklagten Zweifel ergeben müssen, ob die Klagemarke vollumfänglich rechtsbeständig bleiben würde. Darüber hinaus sei - wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung (Beschluss vom 28. Februar 2020 - 30 W (pat) 26/18, juris) festgestellt habe - bereits in den Jahren 2016 und 2017 erkennbar gewesen, dass sich eine Werbebranche entwickele, deren Tätigkeit auf die Bündelung und Verbreitung bestimmter Rabattaktionen ausgerichtet sei, und die Bezeichnung "Black Friday" zur Bezeichnung von Rabattaktionen beschreibend verwendet werde. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Benutzung des Begriffs "Black Friday" für Rabattaktionen im November hätten die Beklagten davon ausgehen müssen, dass der Kläger und seine Kunden das Zeichen "Black Friday" nicht markenmäßig, sondern lediglich beschreibend verwendeten. All dies hätte den Beklagten Anlass geben müssen, zunächst die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über die anhängigen Löschungsanträge abzuwarten und im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverwarnungen zurückhaltend zu agieren. 83
  5. cc)Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatgerichtliche Würdigung der Umstände des Streitfalls lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 84

(1)Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf. Im Streitfall hat das Berufungsgericht besondere Umstände festgestellt, die den Beklagten zu 1 und 2 Veranlassung gaben, ausnahmsweise Zweifel am Bestand der Klagemarke zu hegen, auch wenn das Deutsche Patent- und Markenamt vor deren Eintragung das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zu prüfen hatte (vgl. BGH, GRUR 2006, 432 [juris Rn. 25] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Zum einen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die den Beklagten zu 1 und 2 Veranlassung gaben zu prüfen, ob die Klagemarke hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Dienstleistungen Bestand haben wird. Es hat zum anderen Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, dass der Begriff "Black Friday" zunehmend beschreibend für Rabattaktionen verwendet wird, so dass die Verwendung dieses Zeichens in einem Angebot oder einer Werbung nicht von vornherein die Annahme einer Markenverletzung rechtfertigen konnte. 85
(2)Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten könne kein Verschulden vorgeworfen werden, weil sie auf den Bestand und die Tragfähigkeit der Klagemarke hätten vertrauen dürfen. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Löschungsentscheidung des Bundespatentgerichts nicht auf Waren und nur auf einen kleinen Teil der von der Klagemarke beanspruchten Dienstleistungen bezogen habe, nämlich auf Dienstleistungen, die den Handel mit Elektro- und Elektronikwaren beträfen; solche Dienstleistungen hätten die streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 nicht zum Gegenstand. Das Bundespatentgericht hatte zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke am 30. Oktober 2013 erkennbar war, dass sich das Zeichen "Black Friday" zum Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln würde und hat dies zwar nur für einen engen Bereich von Handelsdienstleistungen, aber insbesondere auch für hierauf bezogene Werbedienstleistungen bejaht. Dies steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, im Zeitpunkt der Verwendung der Schutzrechtsverwarnungen in den Jahren 2016 und 2017 - mehrere Jahre nach der Anmeldung der Klagemarke - sei der Begriff "Black Friday" erkennbar zunehmend, also auch über den Bereich des Handels mit Elektro- und Elektronikwaren und hierauf bezogene Werbedienstleistungen hinaus, beschreibend für Rabattaktionen verwendet worden, so dass die Verwendung dieses Zeichens in einem Angebot oder einer Werbung nicht von vornherein als Herkunftshinweis für angebotene beziehungsweise beworbene Waren oder Dienstleistungen, sondern als beschreibend wahrgenommen werde. 86
(3)Der Annahme eines Verschuldens auf Seiten der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 im Jahr 2016 den Kläger abgemahnt hat. Die vorangehende erfolglose Verwarnung des Herstellers - beziehungsweise im Streitfall des Anbieters der Dienstleistungen, der von Abnehmer- beziehungsweise Kundenverwarnungen betroffen ist - entbindet den Verwarner nicht von der besonders sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, bevor er zur Abnehmerverwarnung schreitet (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 [juris Rn. 83] - Brombeerleuchte; GRUR 2018, 832 [juris Rn. 92] - Ballerinaschuh). Die Revision macht weder geltend, die Beklagten hätten die Rechtslage vor Versendung der streitgegenständlichen Schutzrechtsverwarnungen besonders sorgfältig geprüft, noch verweist sie auf entsprechendes Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände hätte für eine solche Prüfung Veranlassung bestanden. 87
(4)Die Revision kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, ein Verschulden der Beklagten sei ausgeschlossen, weil sie im Ausland ansässig seien. Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen für die Beklagten geringere Sorgfaltsanforderungen bei der Verwarnung von Abnehmern im Inland unter Berufung auf eine deutsche Marke gelten sollten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. 88
  1. g)Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der Klageanträge, die sich gegen Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten richten (Klageanträge I 1 a und I 1 b), unabhängig davon, ob sie berechtigt sind oder nicht, unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat. 89 Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Berufungsgericht zu Recht oder zu Unrecht den Beklagten zu 1 und 2 ihr Verhalten wechselseitig zugerechnet (dazu B II 2 g
  2. aa)oder den Beklagten zu 3 verurteilt hat (dazu B II 2 g bb). Die Klage erweist sich auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede ganz oder teilweise als unbegründet (dazu B II 2 g cc). 90
  3. aa)Die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen sich die Beklagten zu 1 und 2 ihre jeweilig ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnungen wechselseitig zurechnen lassen müssten, weil sie kollusiv zusammengewirkt hätten, sind zwar nicht rechtsfehlerfrei. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht von einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten zu 1 und 2 bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger ausgegangen ist und deshalb deren Haftung als Mittäter oder Teilnehmer in Betracht kommt. 91
(1)Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 25 Abs. 2 StGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 [juris Rn. 30] = WRP 2021, 1455 - Die Filsbacher; Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 [juris Rn. 69] = WRP 2022, 48 - Kaffeebereiter, jeweils mwN). 92
(2)Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der von den Beklagten zu 1 und 2 ausgesprochenen unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen und infolge der Vielzahl der gegen die Plattform des Klägers gerichteten Maßnahmen der Beklagten zu 1 und 2 sei es davon überzeugt, dass die Beklagten kollusiv, das heißt zielgerichtet und abgestimmt zusammengewirkt hätten. Auch wenn keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 bestünden, legten die im Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017 gegen die Plattform des Klägers ergriffenen Maßnahmen gegen den Kläger selbst sowie seine Abnehmer ein abgesprochenes Vorgehen nahe. Dieser Schluss dränge sich insbesondere auch deshalb auf, weil üblicherweise zwischen den Parteien einer Lizenzvereinbarung geregelt werde, welche der Parteien - üblicherweise der Lizenznehmer auf dem von ihm belieferten Markt - die Rechte aus einer Marke verteidige. Dass vorliegend sowohl die Beklagte zu 1 als Markeninhaberin als auch die Beklagte zu 2 als ausschließliche Lizenznehmerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Plattform des Klägers vorgegangen seien, sei ungewöhnlich und lasse sich nur damit erklären, dass die Beklagten zu 1 und 2 den Kläger besonders unter Druck setzen wollten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 93
(3)Die Beurteilung, ob ein Verhalten vorliegt, dass die Voraussetzungen eines mittäterschaftlichen Vorgehens oder einer Beihilfehandlung erfüllt, ist tatgerichtlicher Natur und kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob sich das Tatgericht mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt und nicht auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - VI ZR 128/16, NJW 2018, 1751 [juris Rn. 15] = MDR 2018, 274 mwN). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, weil es beweisbewehrtes Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3, das seiner Beurteilung entgegensteht, nicht in seine Betrachtungen einbezogen hat. 94 (
  1. a)Die Rüge der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihr Verhalten nicht miteinander abgesprochen, vielmehr habe es eine klare, aus den Schreiben und E-Mails ersichtliche Aufgabenteilung gegeben, wonach die Beklagte zu 1 für die Verteidigung der Klagemarke gegen Rechtsverletzungen Dritter zuständig gewesen sei und die Beklagte zu 2 für die Lizenzierung, hat allerdings keinen Erfolg. Dieses Vorbringen steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, das gemeinsame Vorgehen von Markeninhaber und exklusivem Lizenznehmer sei auf dem Markt, für den der Lizenznehmer zuständig sei, unüblich und weise auf ein abgestimmtes Verhalten hin. 95 (
  2. b)Soweit die Revision geltend macht, die Beklagten zu 1 und 2 als voneinander unabhängige juristische Personen könnten nicht aufgrund eines einheitlichen Urteilsausspruchs zur Unterlassung verurteilt werden, weil damit jede Partei auch zukünftig für entsprechendes Verhalten der jeweils anderen Partei hafte, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Ist von einem kollusiven, das heißt gemeinschaftlichen Vorgehen der Beklagten zu 1 und 2 auszugehen, kann ihnen auch die weitere gemeinschaftliche Tatbegehung untersagt werden. 96 (
  3. c)Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht von kollusivem Vorgehen der Beklagten zu 1 und 2 ausgegangen ist, ohne den von den Beklagten zu 2 und 3 unter Angebot des Beweises durch Vernehmung von Zeugen gehaltenen Vortrag zu berücksichtigen, dass es zwischen den Beklagten zu 1 und 2 keine Absprache hinsichtlich eines gemeinsamen Vorgehens gegen den Kläger gegeben habe und der Beklagten zu 2 die Schreiben und E-Mails der Beklagten zu 1 nicht bekannt gewesen seien. Die Beklagte zu 1 habe im Herbst 2017 bei der Beklagten zu 2 angefragt, ob letztere einzeln benannten Händlern, die im Jahr 2016 die Klagemarke benutzt hätten, für das Jahr 2017 eine Unterlizenz erteilt habe. Der Beklagten zu 2 sei nicht bekannt gewesen, zu welchem genauen Zweck die Beklagte zu 1 diese Informationen abgefragt habe. Die Beklagte zu 2 habe sodann die von der Beklagten zu 1 genannten Händler angeschrieben und zum Erwerb einer Lizenz aufgefordert. Nur im Falle einer negativen Antwort habe sie an die Beklagte zu 1 zurückgemeldet, dass bisher keine Lizenz erteilt worden sei. 97 Nach diesem Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3 hatte die Beklagte zu 2 keine Kenntnis vom Vorgehen der Beklagten zu 1. Da das Berufungsgericht seine Überzeugung, die Beklagten zu 1 und 2 hätten im Zeitraum von Oktober 2016 bis Oktober 2017 ihr Verhalten miteinander abgestimmt und gemeinschaftlich deutsche Kunden des Klägers angeschrieben, maßgeblich darauf gestützt hat, dass ein paralleles Vorgehen von Markeninhaber und exklusivem Lizenznehmer unüblich sei, stand der von ihm nicht berücksichtigte Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 einer solchen Annahme entgegen. Es hätte sich hiermit auseinandersetzen und - wenn es hierauf angekommen wäre - hierzu gegebenenfalls Beweis erheben müssen. 98
  4. bb)Es kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Berufungsgericht den Beklagten zu 3 zu Unrecht verurteilt hat. Nur für den Fall, dass sich die Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 2 als unberechtigt erweisen und/oder die Beklagten zu 1 und 2 im Zusammenhang mit einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung kollusiv zusammengewirkt haben, so dass die Beklagte zu 2 auch für ein Handeln der Beklagten zu 1 haften würde, käme eine persönliche Haftung des Beklagten zu 3 in Betracht. Sollte sich die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigen, dass eine solche Konstellation zumindest hinsichtlich eines Teils der mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten zu 1 und 2 vorliegt, ist es zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Beklagte zu 3 zu verurteilen wäre. Die gegen die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. 99
(1)Nach der Rechtsprechung des Senats besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 58] = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder, mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. 100
(2)Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 3 müsse nach diesen Grundsätzen als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2 für deren Schutzrechtsverwarnungen einstehen. Zu dem Kompetenzbereich des Geschäftsführers eines auf den Vertrieb von Dienstleistungen ausgerichteten Unternehmens wie desjenigen der Beklagten zu 2 gehöre auch die Festlegung der Vertriebspolitik und damit die grundsätzliche Entscheidung, welche Vertriebsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Bei der Entscheidung, Kunden des Klägers anzuschreiben und den Erwerb einer Unterlizenz anzubieten, handele es sich um eine typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffene Entscheidung über die Durchführung von Vertriebsmaßnahmen. Die hiergegen von den Beklagten zu 2 und 3 erhobenen Einwände, insbesondere, dass die Ansprache von Kunden die Kerntätigkeit von hierfür beschäftigten und keinen Weisungen unterliegenden Handelsvertretern ausmache und der Beklagte zu 3 keine Kenntnis von dem Inhalt der E-Mails der Handelsvertreter gehabt habe, stünden dem nicht entgegen. Es sei anzunehmen, dass der Beklagte zu 3 seinem Sales Director und anderen Abteilungsleitern vorgegeben habe, welche Vertriebsaktivitäten durchgeführt werden sollten. Hierfür spreche vor allem die Vielzahl und die Gleichgerichtetheit der Aktivitäten der Vertriebspersonen. 101
(3)Gegen diese tatgerichtliche Beurteilung wendet sich Revision ohne Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vertriebspolitik und die grundlegende Entscheidung, Kunden des Klägers anzuschreiben und ihnen eine Unterlizenz anzubieten, eine typischerweise auf Geschäftsführerebene verortete Entscheidung darstellt, ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision auch nicht Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 übergangen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit vielmehr ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Beweisangeboten der Beklagten zu 2 und 3 dazu, dass der Beklagte zu 3 vom Inhalt bestimmter E-Mails und Telefonaten der Handelsvertreter der Beklagten zu 2 keine Kenntnis gehabt habe, brauchte es nicht nachzugehen, weil es hierauf bei seiner Entscheidung nicht ankam. 102 cc) Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann außerdem nicht abschließend beurteilt werden, ob die mit der Klage auf deliktischer Grundlage geltend gemachten Ansprüche - unabhängig davon, ob die mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen berechtigt sind oder nicht - wegen der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ganz oder teilweise abzuweisen wären. 103
(1)Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Unterlassungsansprüchen des Klägers nicht die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe. Verjährung sei nicht eingetreten, weil auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199 BGB) anzuwenden seien. Unter Anwendung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist seien die Ansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 104
(2)Die Frage, ob für Ansprüche aus § 823, § 1004 BGB wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) oder die sechsmonatige Frist des § 11 UWG gilt, ist umstritten. 105 (
  1. a)Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und solchen aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anspruchskonkurrenz, so dass diese Ansprüche jeweils ihrer eigenen Verjährung unterliegen (RG, Urteil vom 28. Oktober 1924 - II 685/23, RGZ 109, 272, 279). Danach gilt für einen Anspruch wegen eines schuldhaften widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, nicht die kurze wettbewerbsrechtliche, sondern die längere Verjährungsfrist des Deliktsrecht (BGH, Urteil vom 29. April 1958 - I ZR 56/57, GRUR 1959, 31, 34 - Feuerzeug als Werbegeschenk). 106 (
  2. b)Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1961 - I ZR 152/59, BGHZ 36, 252 [juris Rn. 11 f.] - Gründerbildnis). Er hat dies damit begründet, dass die meisten Wettbewerbshandlungen in den gewerblichen Tätigkeitsbereich anderer Unternehmen eingreifen und dass weitgehend eine Überschneidung der hierfür geltenden Sondervorschriften mit dem Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stattfindet. Bei solchen Überschneidungen sind bei Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs die Rechtsfolgen auf sachlich-rechtlichem Gebiet grundsätzlich den wettbewerbsrechtlichen Sondervorschriften zu entnehmen, denen gegenüber das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur lückenausfüllenden Charakter hat. Das gilt insbesondere für die in § 21 UWG aF (§ 11 UWG) vorgesehene Sonderregelung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, in der aus beachtenswerten rechtspolitischen Erwägungen eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen ist als für sonstige Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. Es soll nicht auf dem Weg über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in nahezu allen Fällen des Wettbewerbsverstoßes die Inanspruchnahme der längeren Verjährungsfrist des § 852 BGB aF (§§ 195, 199 BGB) begründet werden können (BGHZ 36, 252 [juris Rn. 11 f.] - Gründerbildnis; BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, GRUR 1964, 218 [juris Rn. 19] - Düngekalkhandel; Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71, GRUR 1974, 99 [juris Rn. 19] - Brünova; Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, GRUR 1984, 820 [juris Rn. 26] = WRP 1984, 678 - Intermarkt II; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517 [juris Rn. 40] = WRP 1981, 514 - Rollhocker; zur Anwendbarkeit des § 21 UWG aF [§ 11 UWG] auf Unterlassungsansprüche aus einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 11] - Kurze Verjährungsfrist; zur längeren Verjährungsfrist für Vertragsstrafeansprüche vgl. BGHZ 130, 288 [juris Rn. 26] - Kurze Verjährungsfrist; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, GRUR 2022, 1839 [juris Rn. 27] = WRP 2023, 71 - Vertragsstrafenverjährung). Der Senat hat außerdem, wenn bei der Inanspruchnahme wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auch Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen, die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG aF (§ 11 UWG) als wettbewerbsrechtliche Sonderregelung angesehen, die der längeren Frist des § 852 BGB aF vorgeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751 [juris Rn. 36] = WRP 1999, 816 - Güllepumpen). Ist ein Verhalten sowohl wegen der Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes als unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB als auch wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) anzusehen, richtet sich die Frage, welche Vorschriften für die Verjährung gelten, danach ob der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der verletzten Norm im Lauterkeitsrecht oder im Deliktsrecht liegt. Liegt er im Deliktsrecht, greift nicht die kurze Verjährung des Wettbewerbsrechts, sondern die längere des Deliktsrechts ein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 [juris Rn. 56] - Flughafen Frankfurt-Hahn). 107 (
  3. c)Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung vertreten, dass unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen aus einem Kennzeichenrecht Ansprüche nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen sollten und hat dem Großen Senat für Zivilsachen die Frage vorgelegt, ob eine unbegründete Schutzrechtsverwarnung Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder aber, falls nicht § 826 BGB eingreift, Ansprüche nur aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs auslöst (BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZR 98/02, GRUR 2004, 958 [juris Rn. 16 und 30] = WRP 2004, 1366 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht I). Der Große Senat für Zivilsachen hat die Frage dahingehend beantwortet, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann (BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I). 108 (
  4. d)In Rechtsprechung und Literatur wird seitdem die auch vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Ansicht vertreten, dass für Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung die für § 823 Abs. 1 BGB geltende allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB eingreifen sollte (OLG Frankfurt am Main, WRP 2022, 87 [juris Rn. 69]; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. August 2016 - 2-06 O 426/15, juris Rn. 130; BeckOK.UWG/Eichelberger, 23. Edition [Stand 1. Oktober 2023], § 11 Rn. 30; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/

§ 4Rn. 4.180, § 11 Rn. 1.8; Münch

Komm.BGB/Wagner,

  1. Aufl., § 823 Rn. 420; MünchKomm.UWG/Jänich, UWG,
  2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 130; Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,
  3. Aufl., § 4 Rn. 512; Großkomm.UWG/Toussaint aaO § 11 Rn. 33; Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz,
  4. Aufl., § 31 Rn. 55). Zur Begründung wird angeführt, dass sich der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen entnehmen lasse, dass der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht subsidiär sei (BeckOK.UWG/Eichelberger aaO § 11 Rn. 30; Hasselblatt/Witschel in Gloy/Loschelder/Danckwerts aaO § 52 Rn. 165; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/

§ 4Rn.

4.176a). Außerdem liege bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung nicht in einem unlauteren Verhalten, sondern im Erfolg in Form des Eingriffs in den Gewerbebetrieb eines Dritten (Omsels in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig aaO § 4 Rn. 512). Lasse man beim Zusammentreffen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und solchen nach § 823 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist greifen, verjährten Ansprüche wegen einer einfachen Schutzrechtsverwarnung in drei Jahren, während beim Hinzukommen einer Behinderungsabsicht die kurze Verjährungsfrist gelte (MünchKomm.UWG/Jänich aaO § 4 Nr. 4 Rn. 130). Teilweise wird vertreten, die längere Regelverjährung solle gelten, wenn der Eingriff in seinem Unwertgehalt über einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinausgehe, was insbesondere bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen der Fall sein soll (BeckOK.UWG/Eichelberger aaO § 11 Rn. 30; Großkomm.UWG/Toussaint aaO § 11 Rn. 33), weil sie mit ihren gravierenden Konsequenzen über einen schlichten Wettbewerbsverstoß hinausreichten (Büscher/Hohlweck aaO § 11 Rn. 24). 109 (e) Demgegenüber wird in Übereinstimmung mit der vor der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ansicht vertreten, dass auf Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährung gemäß § 11 UWG anzuwenden sei, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 257 [juris Rn. 64]; OLG Brandenburg, Urteil vom

  1. Juni 2007 - 6 U 122/06, juris Rn. 16; Ahrens/Bornkamm, Wettbewerbsprozess,
  2. Aufl., Kap. 33 Rn. 31; Ekey in Ekey/Klippel/Kotthoff/Meckel/Plaß, Wettbewerbsrecht,
  3. Aufl., § 11 Rn. 69; Erman/Wilhelmi, BGB,
  4. Aufl., § 823 BGB Rn. 61; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 489 f.; jurisPK.UWG/Müller-Bidinger, Stand
  5. Februar 2021, § 4 Nr. 4 Rn. 260; Marx in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 39 Rn. 211; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 11 Rn. 69; Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4 Rn. 171; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG,
  6. Aufl., § 11 Rn. 11; Scheuerl, GRUR 2015, 610, 611; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2019], § 195 Rn. 34; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren,
  7. Aufl., Kap. 16 Rn. 17), jedenfalls in analoger Anwendung von § 11 UWG (jurisPK.UWG/Ernst, Stand
  8. November 2022, § 11 Rn. 12; Menebröcker in Götting/Nordemann, UWG,
  9. Aufl., § 11 Rn. 6; Sack, Unbegründete Schutzrechtsverwarnung, S. 199). Dies wird einerseits damit begründet, dass das UWG insoweit als lex specialis anzusehen sei (zu § 21 UWG aF OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 257 [juris Rn. 64]; Schulz, WRP 2005, 274, 276; Sack in Festschrift Ullmann, 2006, S. 825, 830) und ferner damit, dass die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG leerlaufe, wenn nach Ablauf der Frist weiterhin konkurrierende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bestünden (Sack in Festschrift Ullmann aaO S. 825, 830). Schließlich bestehe im geschäftlichen Verkehr ein beiderseitiges Interesse der Mitbewerber an einer schnellen Klärung etwaiger Ansprüche (jurisPK.UWG/Müller-Bidinger aaO § 4 Nr. 4 Rn. 260). Die Entscheidung "Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I" des Großen Senats für Zivilsachen stehe dem nicht entgegen, da dieser auf die Frage der Verjährung nicht eingegangen sei (jurisPK.UWG/Müller-Bidinger aaO § 4 Nr. 4 Rn. 260). 110

(3)Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahin, dass für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, wenn - wie im Streitfall - das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet. 111 Die Entscheidung "Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I" des Großen Senats für Zivilsachen gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Ansprüchen wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB einerseits und einer damit zugleich verwirklichten Wettbewerbsverletzung andererseits, jeweils in Form einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung oder dieser vergleichbaren Maßnahme, abzuweichen. Der Große Senat für Zivilsachen hat sich zu der Frage der maßgeblichen Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht geäußert. 112 Bei der Abnehmerschutzrechtsverwarnung geht der Wettbewerbsverstoß regelmäßig mit dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers einher. Die Verwarnung kann dazu führen und dient regelmäßig dazu, dass die verwarnten Abnehmer auf die Produkte des verwarnenden Schutzrechtsinhabers statt derer seines durch die Abnehmerschutzrechtsverwarnung in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffenen Mitbewerbers zurückgreifen. Dies zeigen auch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 164, 1 [juris Rn. 16] - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 878 [juris Rn. 17] - Fräsautomat) sowie im Streitfall die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den E-Mails der Beklagten zu 2, wonach die Möglichkeit bestehe, dass sich die Verwarnten vorsichtshalber dazu entscheiden, die Plattformen der Beklagten zu 2 zu nutzen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat als Auffangtatbestand weiterhin einen lückenausfüllenden Charakter (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 [juris Rn. 91 und 93]; Urteil vom 3. Juni 2020 - XIII ZR 22/19, NZBau 2020, 609 [juris Rn. 22] - Vergabesperre; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 64] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BeckOGK.BGB/Spindler, Stand: 1. August 2023, § 823 Rn. 206; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Einführung D Rn. 60), auch wenn der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht durch den wettbewerbsrechtlichen Anspruch verdrängt wird. Der Schwerpunkt der Abnehmerschutzrechtsverwarnung liegt damit nicht außerhalb des Lauterkeitsrechts. Für Ansprüche im Verhältnis von Wettbewerbern hat sich der Gesetzgeber jedoch mit § 11 UWG unter anderem deshalb für eine kurze Verjährungsfrist entschieden, weil dort ein Bedürfnis besteht, wegen der Schwierigkeiten der tatsächlichen Feststellbarkeit Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst bald zum Austrag zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367 [juris Rn. 42] = WRP 1968, 193 - Corrida; BGH, GRUR 1984, 820 [juris Rn. 26] - Intermarkt II; Köhler in Köhler/Bornkamm/

§ 11Rn. 1.2 mwN). 113

(4)Danach verjähren die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche nach § 11 UWG. Die mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b angegriffenen Abnehmerverwarnungen erfüllen, soweit sie unberechtigt sind beziehungsweise sich noch als unberechtigt herausstellen, jeweils zugleich die Voraussetzungen von gezielten Mitbewerberbehinderungen, so dass dem Kläger grundsätzlich auch die von ihm hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wegen unlauterer gezielter Behinderung zustünden. Die insoweit zusätzlich zu prüfenden Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. 114 (
  1. a)Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Nr. 4 UWG. Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Ein solches liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21, GRUR 2023, 1299 [juris Rn. 19] = WRP 2023, 1083 - muenchen.de, mwN). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 115 Zwar hat das Berufungsgericht die Mitbewerberstellung zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten zu 1 und zu 2 andererseits nicht konkret festgestellt. Der Senat kann die Beurteilung auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch selbst vornehmen. Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Mitbewerber. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig auch dann, wenn der Schutzrechtsinhaber die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Schutzrechtsinhaber und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1307 - nickelfrei, mwN). Auch die Beklagte zu 2 und der Kläger sind Mitbewerber. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2 als ausschließliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1 die größte Konkurrentin des Klägers auf dem deutschen Markt ist. 116 (
  2. b)Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 72] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN). Dies ist auch der Fall, wenn eine Absatzbehinderung durch eine auf Grund der Schutzrechtslage unbegründete Äußerung des Mitbewerbers gegenüber den (potentiellen) Abnehmern des Mitbewerbers über (vermeintliche) Schutzrechtsverletzungen vorliegt, da diese die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetzten Grenzen überschreitet und vom Mitbewerber daher nicht hingenommen werden muss (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 [juris Rn. 18] - Fräsautomat). So liegt es im Streitfall, soweit die vom Kläger angegriffenen Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 und 2 als unberechtigt anzusehen sind beziehungsweise sich noch als unberechtigt erweisen sollten. 117
(5)Ob sich der Rechtsfehler des Berufungsgerichts im Ergebnis auswirkt oder ob die hier in Rede stehenden Ansprüche wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können, kann der Senat aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in vollem Umfang abschließend beurteilen. Nach den bislang getroffenen Feststellungen sind die mit den Klageanträgen I 1 a und I 1 b sowie den darauf bezogenen Anträgen auf Erteilung von Auskunft (Klageantrag I 2) und Schadensersatz (Klageantrag III) geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise nicht verjährt. 118 (a) Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 sind nicht gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjährt. Der Kläger greift insoweit Schutzrechtsverwarnungen durch E-Mails vom 13. Oktober 2017 und 16. Oktober 2017 - Klageanträge I 1 a aa
(1)(1.2) und I 1 a aa
(1)(1.3) und I 1 a aa
(1)(2.2) - an. Die am 21. Februar 2018 eingereichte Klageschrift ist der Beklagten zu 2 am 8. März 2018 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten und damit vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß § 11 Abs. 1 UWG zugestellt worden, so dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wäre. Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den E-Mails durch den Kläger gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG kommt es insoweit nicht an. 119 Dies gilt auch, soweit der Beklagten zu 2 - nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht - die sechs Monate vor dem 8. März 2018 verfassten Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 wegen kollusiven Zusammenwirkens zugerechnet werden sollten. Einer gesonderten Prüfung bedürfte die Verjährungsfrage, wenn sich die Schutzrechtsverwarnung der Beklagten zu 1 vom 21. Oktober 2016 als unberechtigt erweisen sollte. 120 (
  1. b)Ob hinsichtlich der vorgenannten Klageanträge auch eine Verjährung gegenüber dem Beklagten zu 3 eingetreten ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Im landgerichtlichen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, heißt es zwar, dass die Klage auch dem Beklagten zu 3 am 8. März 2018 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sein soll. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine für das Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindende tatsächliche Feststellung, sondern um das Ergebnis einer - im Streitfall unzutreffenden - rechtlichen Würdigung. Zwar ist die Klageschrift den späteren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 am 8. März 2018 zugestellt worden. Ein für eine förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis ist es jedoch, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte. Besondere Bedeutung ist dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens namentlich dann beizumessen, wenn mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - VIII ZB 85/16, NJW-RR 2017, 1086 [juris Rn. 13]) oder - wie hier - die Verjährung gehemmt werden soll. Das Landgericht hat die Klageschrift den späteren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 lediglich als Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 zustellen wollen, nur insoweit liegt die für eine wirksame Zustellung gemäß § 166 ZPO erforderliche Zustellabsicht vor. Eine Zustellung an den Beklagten zu 3 hat das Landgericht zwei Mal gegen Einschreiben gegen Rückschein verfügt. Da die Rückscheine sich nicht bei der Akte befinden, ist angesichts der Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 auch für den Beklagten zu 3 am 5. April 2018 davon auszugehen, dass dem Beklagten zu 3 jedenfalls spätestens an diesem Tag die Klageschrift vorgelegen hat (vgl. § 189 ZPO). Dieser Zeitpunkt lag außerhalb der sechsmonatigen Frist des § 11 Abs. 1 UWG. 121 Die Einreichung der Klage am 21. Februar 2018 hat die Verjährung gegenüber dem Beklagten zu 3 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB deshalb nur gehemmt, wenn die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 3 auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung gemäß § 167 ZPO zurückwirkt, weil sie demnächst erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat die hierzu anzustellende wertende Betrachtung - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen. Dem Senat ist insoweit eine eigene Beurteilung versagt (BGH, GRUR 2022, 1839 [juris Rn. 38] - Vertragsstrafenverjährung, mwN). 122 (
  2. c)Der Senat kann nicht beurteilen, ob die gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche verjährt sind. 123 Zwar erfolgte die Einreichung der Klage am 21. Februar 2018 noch innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 UWG, soweit sich der Kläger gegen die Schutzrechtsverwarnungen der Beklagten zu 1 vom 19. Oktober 2017 (Klageantrag I 1
  3. b)und 20. Oktober 2017 (Klageanträge I 1 a aa
(1)(1.2) und I 1 a aa
(2)(2.1) und I 1 a bb) - wendet. Allerdings ist die Klage der Beklagten zu 1 erst am
  1. Dezember 2018 - nach zwei gescheiterten Versuchen, ihr die Klage in der Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China zuzustellen - öffentlich zugestellt worden. Auch insoweit wird das Berufungsgericht die erforderliche wertende Betrachtung nachzuholen haben, ob die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung gemäß § 167 ZPO zurückwirkt. 124 Soweit es die mit dem Klageantrag I 1 a aa 1 (1.1) angegriffene Schutzrechtsverwarnung der Beklagten zu 1 vom
  2. Oktober 2016 angeht, die länger als sechs Monate vor Einreichung der Klageschrift im vorliegenden Verfahren versandt worden ist, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob Verjährung eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat bereits keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Kläger von der mit diesem Klageantrag beansta

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