KORE701082026 ECLI:DE:BGH:2025:041225B4STR468.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251204 4 StR 468/25 Beschluss vorgehend BGH, 4. November 2025, Az: 4 StR 468/25vorgehend LG Essen, 10. April 2025, Az: 27 KLs 36/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. November 2025 wird auf seine Kosten verworfen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2025 mit Beschluss vom 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 18. November 2025, in dem dieser vorbringt, die Entscheidung des Senats sei ergangen, ohne dass „der entscheidungserhebliche Inhalt der umfassend begründeten Sachrüge aus der Revision zur Kenntnis gelangt ist“; der Vortrag der Revisionsbegründung bleibe in dem Senatsbeschluss unerwähnt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. In dem Antrag ist entgegen § 356a Satz 3 StPO weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht, wann der Verurteilte von dem geltend gemachten Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen kann auch die Einhaltung der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO nicht festgestellt werden. Diese ergibt sich hier nicht ohne weiteres aus dem Akteninhalt, denn der Beschluss des Senats ist der Verteidigerin des Verurteilten Rechtsanwältin F. am 6. November 2025, mithin deutlich über eine Woche vor Eingang der Anhörungsrüge des Rechtsanwalts K. , auf elektronischem Weg übersandt worden. 3 2. Der Rechtsbehelf ist überdies auch unbegründet, denn der Senat hat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.