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BGH 1 StR 461/24

KORE701102025 ECLI:DE:BGH:2024:101224B1STR461.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20241210 1 StR 461/24 Beschluss § 32d S 3 StPO, § 32d S 4 StPO, § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 346 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1 StPO vorgehend LG Stuttgart,
  2. Juni 2024, Az: 14 KLs 327 Js 140237/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Revisionseinlegung bei Übermittlungsstörung; Anforderungen an Glaubhaftmachung und Wiedereinsetzung
  3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
  4. Juni 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 46 StPO).
  5. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom
  6. September 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € angeordnet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts dringen nicht durch. 2
  7. Dem „Eingang aus dem elektronischen Rechtsverkehr“ vom
  8. Juni 2024 war keine Datei angehängt (Blatt 74, 71 f. der Hauptakte). Der Verteidiger sandte am
  9. Juni 2024 ein Telefax (datierend vom
  10. Juni 2024), das die Revisionseinlegung enthielt. Die Geschäftsstelle der
  11. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart teilte dem Verteidiger dies alles am
  12. Juni 2024 telefonisch mit. Der Verteidiger erwiderte, er werde die Revision per beA einreichen, was er indes nicht tat. 3
  13. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist tatsächlich versäumt. Das Telefax vom
  14. Juni 2024 genügt nicht nach § 32d Satz 3 StPO ausnahmsweise zur Fristwahrung, selbst wenn der Verteidiger, wie von ihm vorgetragen, infolge eines ‚technischen Problems‘ an der elektronischen Übermittlung gehindert gewesen sein sollte. Denn der Verteidiger hätte spätestens am
  15. Juni 2024 diese „vorübergehende Verhinderung“ unverzüglich glaubhaft machen müssen (§ 32d Satz 4 erster Halbsatz StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
  16. Februar 2024 – 6 StR 609/23 Rn. 4; vom
  17. März 2023 – 5 StR 440/22 Rn. 8 f.; vom
  18. Dezember 2022 – 2 StR 140/22, BGHR StPO § 32d Satz 3 Technische Übermittlung 1 Rn. 6; vom
  19. September 2022 – 5 StR 328/22 Rn. 2 und vom
  20. August 2022 – 4 StR 104/22 Rn. 3; inzident BGH, Beschluss vom
  21. August 2024 – 4 StR 239/24 Rn. 8). Dem Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom
  22. Juni 2024 ist der Verteidiger nicht entgegengetreten, obwohl das Landgericht seine am
  23. Oktober 2024 zugestellte Verwerfungsentscheidung auch darauf gestützt hat. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom
  24. November 2024 den Vermerk präzise wiedergegeben. Selbst mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom
  25. Oktober 2024 bleiben die rudimentären Ausführungen zu den technischen Problemen zu unbestimmt und erweisen sich damit trotz anwaltlicher Versicherung als untauglich. 4
  26. Der Wiedereinsetzungsantrag vom
  27. Oktober 2024 ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn selbst an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5 a) Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zum formgerechten Anbringen des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschlüsse vom
  28. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 f. und vom
  29. Februar 1991 – 1 StR 737/90 Rn. 5, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschlüsse vom
  30. November 2019 – 4 StR 522/19 Rn. 3 f. und vom
  31. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 f.). 6 b) Der Wiedereinsetzungsantrag hätte sich dazu verhalten müssen, ob und gegebenenfalls wann der Verteidiger den Angeklagten über das Telefonat vom
  32. Juni 2024 benachrichtigte. So bleibt offen, ob der Angeklagte nicht schon vor Kenntnis des Beschlusses vom
  33. September 2024 von der Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erfahren hatte. 7 c) Ob der Verteidiger tatsächlich bereits am
  34. Juni 2024 im Anschluss an das „vorsorgliche“ Absenden des Telefaxes mit der Geschäftsstelle telefoniert und ihm diese bestätigt hat, dass „die Frist gewahrt sei“, kann nach alledem offenbleiben. Denn eine etwaige Auskunft vom
  35. Juni 2024 wäre jedenfalls durch das Telefonat vom
  36. Juni 2024 überholt. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Verteidiger ab dem
  37. Juni 2024 wieder in der Lage, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. 8
  38. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Landgericht die Revision des Angeklagten aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat (§§ 346, 341 Abs. 1, § 32d Satz 2 StPO). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701102025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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