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BGH III ZR 259/20

KORE701122024 ECLI:DE:BGH:2024:020524UIIIZR259.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20240502 III ZR 259/20 Urteil vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. August 2020, Az: 1 U 272/19vorgehend LG H

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stützen, weil diese Vorschriften nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Käufers bezweckten. II. 11 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 12 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. 13

  1. a)Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Fahrzeugherstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen. Einen solchen Umstand kann es darstellen, dass die unzulässige Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird oder ob es sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Bei der Prüfstandsbezogenheit handelt es sich um eines der wesentlichen Merkmale, nach denen eine unzulässige Abschalteinrichtung die Anforderungen an eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllt. Die Tatsache, dass eine Software ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung grenzwertkausal verstärkt aktiviert, indiziert eine objektiv sittenwidrige arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11 f und vom 19. Oktober 2023 - III ZR 221/20, WM 2024, 214 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris Rn. 11; jew. mwN). 14 Sofern die verwendete Abschalteinrichtung nicht grenzwertkausal ist oder auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, kommt eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB nur in Betracht, wenn die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Diese Annahme setzt jedenfalls voraus, dass - hier - der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Juli 2023 aaO Rn. 13 und vom 19. Oktober 2023 aaO Rn. 17; BGH aaO; jew. mwN). 15
  2. b)In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint. Den Vortrag der Klägerin zur Implementierung einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung im Klägerfahrzeug hat es für prozessual unbeachtlich angesehen. Soweit es in Gestalt des Thermofensters und mit Blick auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Emissionsstrategien beim Betrieb des SCR-Katalysators die Verwendung von zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unterstellt hat, hat es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das Handeln der für die Beklagte handelnden Personen von dem Bewusstsein getragen war, gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen. Diese Würdigung des Parteivortrags ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 16 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Nach der neueren nach Erlass des Berufungsurteils mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom

  1. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. Senat, Urteil vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 22; BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 ff). 17 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH aaO Rn. 22 ff). Der Klägerin kann jedoch ein Anspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen, zu dem das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nähere Feststellungen nicht getroffen hat (vgl. Senat, Urteile vom

  1. Juli 2023 - III ZR 267/20 aaO Rn. 21 ff und vom
  2. Oktober 2023 aaO Rn. 23 ff; BGH, Urteile vom
  3. Juni 2023 aaO Rn. 28 ff und vom
  4. Oktober 2023 - VII ZR 306/21, juris Rn. 9 f). III. 18 Das angefochtene Urteil ist in dem tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701122024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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