KORE701122025 ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR351.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241008 2 StR 351/24 Beschluss § 22 StGB, § 24 Abs 2 StGB, § 239a Abs 1 Alt 1 StGB vorgehend LG Limburg, 21. März 2024, Az: 5 KLs 2 Js 54390/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchsstadium bei erpresserischem Menschenraub; Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen zur räuberischen Erpressung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 21. März 2024 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und fünf Monaten (E. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (L. ) verurteilt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. 2 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kamen beide Angeklagte und der gesondert verfolgte V. im April 2022 überein, den Nebenkläger zu entführen, um dessen Vater zu erpressen. V. überließ E. die weitere Tatplanung, kündigte aber an, einen weiteren − unbekannt gebliebenen − Mittäter für die konkrete Tatausführung zu stellen. 3 Im Juni 2022 konkretisierten die beiden Angeklagten den Tatplan und beabsichtigten, den Nebenkläger auf einen leeren Parkplatz in W. zu locken. Dort sollte der Nebenkläger durch E. und den unbekannten Mittäter überwältigt und durch körperliche Gewalt sowie Bedrohung mit scheinbar geladenen Schusswaffen gezwungen werden, in das Fahrzeug des L. , der das Fahrzeug auch führen sollte, einzusteigen und sich fesseln zu lassen. Der gefesselte Nebenkläger sollte anschließend in eine Hütte auf einem Gartengrundstück gebracht werden, wo L. ihn, weiterhin gefesselt und mit verdecktem Gesicht, für zwei bis drei Tage gefangen halten und bewachen sollte. Währenddessen sollte E. Kontakt zu dem Vater des Nebenklägers aufnehmen und diesen von der Entführung seines Sohnes in Kenntnis setzen. Die Angeklagten wollten die so geschaffene Angst des Vaters um Leib und Leben seines Sohnes ausnutzen, um diesen zur Zahlung von Lösegeld und zur Aushändigung verschiedener Unterlagen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zwischen V. und der Familie des Nebenklägers zu bewegen. Die Angeklagten waren bereit, gegebenenfalls körperliche Gewalt gegenüber dem Nebenkläger, auch durch Abschneiden eines Fingers, auszuüben, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. 4 Am 27. Juni 2022 lockte E. den Nebenkläger tatplangemäß auf den leeren Parkplatz. Als der Nebenkläger gegen 22.50 Uhr dort erschien, fuhr L. das Tatfahrzeug, an dem die Angeklagten kurz zuvor falsche Kennzeichen angebracht hatten, in Richtung des Nebenklägers und brachte es kurz vor diesem zum Stehen. E. und der weitere Mittäter sprangen maskiert aus dem Fahrzeug und bedrohten den Nebenkläger mit ihren ungeladenen Schreckschusspistolen. Einer von beiden packte den Nebenkläger am rechten Oberarm, während er seine Waffe in einem Abstand von 20 bis 40 cm auf die rechte Kopfseite des Nebenklägers richtete und diesen dabei in Richtung des Tatfahrzeugs zerrte und stieß. Sowohl E. als auch der Mittäter forderten den Nebenkläger durch lautes Rufen auf, in das Fahrzeug einzusteigen. Der Nebenkläger hielt die ungeladenen Schreckschusspistolen für echte Schusswaffen. 5 Als der Nebenkläger bereits mit einem Fuß im Fußraum des hinteren rechten Sitzplatzes des Tatfahrzeugs stand, riss er sich los und stieß den ihn festhaltenden Täter zur Seite. Er rannte über den Parkplatz und versteckte sich. Den beiden Angeklagten und ihrem Mittäter gelang es nicht, den Nebenkläger zu finden. Sie sahen keine Möglichkeit mehr, seiner habhaft zu werden, und fuhren in dem Bewusstsein, dass ihr Vorhaben gescheitert war, davon. 6 E. wollte in der Folge einen erneuten Anlauf unternehmen, um des Nebenklägers habhaft zu werden und den Tatplan umzusetzen. Er kontaktierte mehrfach L. , der jedoch innerlich von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hatte und dies durch passives Verhalten gegenüber E. demonstrierte. E. brachte einen GPS-Sender am Fahrzeug des Nebenklägers an, den dieser jedoch fand. Der Nebenkläger erhielt daraufhin Polizeischutz. Die Rückverfolgung des Senders lenkte den Tatverdacht auf E. . Nach einer Gefährderansprache durch die Polizei nahm dieser von der weiteren Tatausführung Abstand. 7 2. Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.