sammenhangs mit der Einschleusung bedarf es nicht.
tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen, wegen gewerbsmäßigen „Schleusens“ von Ausländern in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.028.284,52 Euro angeordnet. Den Angeklagten V. hat das Landgericht wegen Beihilfe
m Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 36 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen „Schleusens“ von Ausländern in 34 Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; seine in Polen erlittene Auslieferungshaft hat es im Maßstab 1:1 angerechnet. 2 Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. I. 3 Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes der gegen den Angeklagten V. unter II. 2. in den Fällen 1 bis 8, 11, 12, 15, 16, 21 und 24 bis 29 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB fest. II. 4 Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel aus den
treffenden Gründen der
schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die gegen beide Angeklagten ergangenen Schuldsprüche wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 34 Fällen halten einer rechtlichen Überprüfung jeweils stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis
m
nächst als Inhaber des Einzelunternehmens S. und später als Geschäftsführer der ungarischen Gesellschaft W. – für die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer an. Hierdurch konnte er seine Leistungen am Markt günstiger anbieten und dadurch einen erheblichen Gewinn erwirtschaften. Der Angeklagte V. erhielt für die Vermittlung der ukrainischen Arbeiter eine Gewinnbeteiligung in Höhe von ein bis zwei Euro für jede von den Arbeitern an ihrem späteren Einsatzort geleistete Arbeitsstunde. 6 2. Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF macht sich wegen Einschleusens von Ausländern unter anderem strafbar, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF
begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht. 7 a) Ein kausaler und finaler Vermögensvorteil im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF kann sich auch aus der Nichtabführung von Sozialabgaben und der Nichtanmeldung von Lohnsteuer für die Arbeitstätigkeit der eingeschleusten Person im Inland ergeben. Eines unmittelbaren
sammenhangs mit der Einschleusung bedarf es nicht. 8 aa) Der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF verlangt einen Vermögensvorteil, der für die Einschleusung gewährt wird („dafür“). Ein Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2022 – 6 StR 519/21 Rn. 23). Zwischen der Förderung des illegalen Verhaltens und dem Erhalten oder Sichversprechenlassen des (Vermögens-)Vorteils muss ein kausaler und finaler
sammenhang bestehen. Hierfür genügt es, dass die Einschleusung des Ausländers als Mittel
r Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll (vgl. BGH, Urteile vom
G] und vom 21. Februar 1989 – 1 StR 631/88, BGHSt 36, 124, 128 [
G]; Beschluss vom 29. November 2006 – 2 StR 404/06 Rn. 8). Einen unmittelbar aus der Einschleusung folgenden Vorteil verlangt das Gesetz mithin nicht. Auch spielt es keine Rolle, von wem der Täter für seine Tätigkeit den Vermögensvorteil erhält oder
gesagt bekommt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – 3 StR 308/99, BGHR AuslG § 92a Vermögensvorteil 1 [
G] und vom 21. Februar 1989 – 1 StR 631/88, BGHSt 36, 124, 128 [
r Bekämpfung der illegalen Beschäftigung“ vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390) in das Gesetz aufgenommenen § 47a AuslG – später übernommen in § 92 Abs. 2 bzw. § 92a AuslG –
rückgeht, spricht für eine weite Auslegung des Tatbestands. Der historische Gesetzgeber wollte gerade die aus eigennützigem Gewinnstreben betriebene kommerzielle Schleppertätigkeit mit einer erhöhten Strafandrohung für täterschaftliches Handeln versehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 9/847, S. 12) heißt es hierzu auszugsweise: „Der neu eingefügte § 47 a dient der Einführung einer Strafvorschrift
r Bekämpfung des Schlepperunwesens. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass Ausländer nur in den seltensten Fällen aus eigenem Antrieb illegal einreisen, sondern in der Regel von Schleppern dazu veranlasst werden und dabei auf deren Hilfe angewiesen sind. Die Organisatoren und Hintermänner befinden sich meist in den Herkunftsländern. Ihre Mittelsmänner und Gehilfen sind oft im grenznahen Bereich tätig und schleusen die Ausländer in das Bundesgebiet. In der Folge nehmen die Ausländer dann häufig eine illegale Beschäftigung auf, u. a. um die entstandenen Kosten abtragen
können. Es gilt daher, schon vor der Aufnahme einer Beschäftigung die Unterstützung und Förderung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts
bekämpfen. [...Der Schlepper] nutzt nämlich die Unwissenheit und die wirtschaftliche Notsituation der illegal einreisenden Ausländer aus Eigennutz aus, die so leicht
Opfern des Schleppers werden. [...]“ 11
sammenhangs zwischen Einschleusung und Vermögensvorteil. 12
r Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe
r unerlaubten Ein- und Durchreise und
m unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 1 [Schleuser-Richtlinie]) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, angemessene Sanktionen für Personen vorzusehen, die Ausländern vorsätzlich helfen, sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, wenn die Hilfeleistung „
Gewinnzwecken“ erfolgt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 16/5065, S. 199). „Gewinnzwecke“ verfolgt auch derjenige Täter, der Gewinn nicht unmittelbar aus der Einschleusung, sondern erst aus einer nachfolgenden Arbeitsaufnahme der geschleusten Personen
erlangen strebt. 14
sammenhang zwischen Einschleusung und Vermögensvorteil bejaht (vgl. BGH, Urteile vom
G]; Beschluss vom 29. November 2006 – 2 StR 404/06 Rn. 8). 15 Sowohl in den Fällen der Einschleusung von Prostituierten
r Aufnahme der Prostitution als auch in den Fällen der Einschleusung von Arbeitern aus dem Baugewerbe zwecks illegaler Arbeitsaufnahme erlangt der Schleuser den Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus der Einschleusung, sondern erst aufgrund der (illegalen) Beschäftigung des Geschleusten im Inland. In beiden Fällen wird der Kausalzusammenhang zwischen Einschleusung und Vorteil auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Schleuser im Rahmen der anschließenden Arbeitsaufnahme gegebenenfalls weitere Straftaten verwirklicht, bei der Einschleusung von Prostituierten möglicherweise solche nach §§ 180a, 181a und 232a StGB oder bei der Einschleusung von Arbeitern aus dem Baugewerbe etwa solche nach § 266a StGB, § 370 AO. Die Erzielung des Gewinns im Rahmen der nachgelagerten Arbeitsaufnahme wird durch die vorherige Einschleusung regelmäßig erst ermöglicht, jedenfalls aber erleichtert. Denn die eingeschleusten Ausländer befinden sich – anders als in Deutschland legal aufhältige Arbeitnehmer – aufgrund fehlender finanzieller Mittel, Unkenntnis der Gegebenheiten in Deutschland und Sprachbarrieren häufig in einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit
m Schleuser und werden daher eher bereit sein, sich auf ungünstige Arbeitsbedingungen einzulassen. 16
sammenhang nicht vorliegen soll, wenn der Schleuser – wie hier – im Rahmen der illegalen Beschäftigung eines Geschleusten Vorteile durch ersparte Aufwendungen für Steuern und Sozialabgaben erhält, folgt der Senat dem nicht. Das Argument, diese Vorteile würden nicht „für“ die Einschleusung gewährt, sondern lediglich gelegentlich der Einschleusung durch die Begehung weiterer Straftaten erzielt (vgl. Gericke in MüKo-StGB,
geflossene Umsatzbeteiligung pro geleisteter Arbeitsstunde. Die Einschleusung der Arbeitskräfte war das – nicht hinwegzudenkende – Mittel
r Gewinnerzielung durch deren nachfolgende Überlassung an Betriebe aus dem Baugewerbe. 18 b) Die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF entfällt nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB wegen einer „Ahndungslücke“. Entgegen den Ausführungen der Revision folgt eine solche im Falle des unerlaubten Aufenthalts für sog. Positivstaatler gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF nicht aus dem Verweis des § 17 Abs. 1 AufenthV in der bis
m
welchen auch ukrainische Staatsangehörige gehören – von der Visumspflicht innerhalb der Europäischen Union für einen Aufenthalt befreit, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet. Gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 539/2001 bzw. Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 2018/1806 können die Mitgliedstaaten für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der vorgenannten Befreiung vorsehen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland in § 17 Abs. 1 AufenthV Gebrauch gemacht. Positivstaatler, die
m Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen, machen sich mithin zwar nicht wegen unerlaubter Einreise, wohl aber wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar, sobald sie im Inland eine Arbeit aufnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
m 18. Dezember 2018 außer Kraft getreten (vgl. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/1806). Die Änderung wurde in § 17 Abs. 1 AufenthV nF zwar erst
m
m 31. März 2020 keine „Ahndungslücke“ für Tathandlungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF. 21
unterscheiden. Bei Blanketttatbeständen umschreibt der Straftatbestand nicht selbst (vollständig) das unter Strafe gestellte Verhalten, sondern verweist diesbezüglich (teilweise) auf außerstrafrechtliche Ge- oder Verbotsnormen, die
m Verständnis des Straftatbestands erst in diesen „hineingelesen“ werden müssen. Durch normative Tatbestandsmerkmale umschreibt der Straftatbestand selbst das unter Strafe gestellte Verhalten und kann vom Normadressaten aus sich heraus verstanden und befolgt werden. Lediglich für die Befolgung im Einzelfall muss der Normadressat weitere konkretisierende außerstrafrechtliche Normen heranziehen (vgl. Bülte, JuS 2015, 769 ff. mwN). In diesem Fall unterliegt nur die Strafrechtsnorm dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie § 2 Abs. 3 StGB, nicht hingegen die Ausfüllungsnorm. Demgegenüber müssen sich bei (echten) Blanketttatbeständen sowohl die Blankett- als auch die Ausfüllungsnorm an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 StR 447/14, BGHSt 63, 29 Rn. 59; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 Rn. 14); für Änderungen der Ausfüllungsnorm gilt die lex mitior-Regelung des § 2 Abs. 3 StGB. Mithin führen allein Fehlverweisungen in (echten) Blankettgesetzen stets
einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und
r (vorübergehenden) Straffreiheit gemäß § 2 Abs. 3 StGB, während Fehlverweisungen in Ausfüllungsnormen normativer Tatbestandsmerkmale im Grundsatz einer Korrektur durch (ergänzende) Auslegung
gänglich sind. 22
m Begriff BGH, Beschlüsse vom
m Teil nicht zwischen den verschiedenen Straftatbeständen des AufenthG differenzierend – Hohoff in BeckOK-AuslR,
m
mal Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 539/2001 und Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2018/1806 vollständig inhaltsgleich sind. Jäger Bär Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701132024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.