BGH, Beschluss vom 03.12.2025 – 4 StR 542/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2025 a) im Schuldspruch dahingehend…
KORE701142026 ECLI:DE:BGH:2025:031225B4STR542.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251203 4 StR 542/25 Beschluss vorgehend LG Potsdam, 6. Juni 2025, Az: 23 KLs 3/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Juni 2025
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tatmehrheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie angeordnet, dass ihm für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
2 1. Nach den Feststellungen übernahm der zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin stehende, nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte in der Nacht vom 14. auf den 15. November 2024 von einem unbekannt gebliebenen Dritten einen Pkw Audi Q7, für den er keine Fahrzeugschlüssel erhielt, um das Fahrzeug bei durchgehend eingeschaltetem Motor zu einem in dessen Navigationssystem eingegebenen Zielort in Polen zu verbringen und es dort unbekannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Dem Angeklagten war bewusst, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des unbekannt gebliebenen Dritten stand, dass dieser auch keine Berechtigung zur Übergabe an den Angeklagten hatte und dass das Fahrzeug aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
3 Als sich am späteren Vormittag des 15. November 2024 auf der Bundesautobahn A2/A10 Richtung Frankfurt/Oder ein Funkstreifenwagen der Polizei vor ihn setzte, beschleunigte der Angeklagte aus Angst, angehalten und wegen des Vermögensdelikts sowie wegen seines Fahrens ohne Fahrerlaubnis festgenommen zu werden, plötzlich stark, wechselte nach rechts auf den Seitenstreifen und entfernte sich mit einer Geschwindigkeit von über 180 km/h, um sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Kurz vor dem Übergang des Seitenstreifens in einen Ausfädelungsstreifen zu einem Rast- und Tankplatz überholte er den hierauf wechselnden Kleinbus des Zeugen R. rechts, wodurch es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam. Um seine Verfolger abzuschütteln, flüchtete der Angeklagte mit höchstmöglicher Geschwindigkeit weiter über den Durchfahrtsstreifen des Rast- und Tankplatzes, wobei er zwischen im Stau stehenden Fahrzeugen durchfuhr und hierbei auf dem Einfädelungsstreifen am Ende des Rast- und Tankplatzes mit einem Lkw-Gespann kollidierte, das hierdurch auf ganzer Länge beschädigt wurde und nicht mehr steuerbar war. Weiterhin, auch hier ohne anzuhalten, flüchtend, blieb der Angeklagte etwa zwei Kilometer hinter seinem Wechsel auf die Bundesautobahn A 115 Richtung Berlin mit dem schwer beschädigten Fahrzeug liegen, dessen Motor ausgegangen war, und flüchtete zu Fuß in ein Waldstück, bevor er kurze Zeit später im Zuge einer Nahbereichsfahndung festgenommen wurde.
4 2. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5 3. Die Sachrüge ist teilweise begründet, da die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die Annahme von Tatmehrheit revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
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Der Angeklagte war bei der Verbringung des Fahrzeugs strikt weisungsgebunden und hatte hierfür eigens ein Mobiltelefon erhalten […]; eigene Verfügungsgewalt kam ihm nicht zu. Ein Absetzen des Diebesguts durch den Angeklagten kommt schon mangels Selbständigkeit der vom Angeklagten vorzunehmenden Verwertungshandlungen nicht in Betracht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 1 StR 150/14, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absetzen 2, Rn. 10). […] Die danach allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative der Absatzhilfe ist nicht vollendet; es fehlt insoweit am erforderlichen Absatzerfolg (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40;
Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, BGHSt 63, 228, 231 f., Rn. 15 f.). […] Vom Versuch der Hehlerei ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht strafbefreiend zurückgetreten, nachdem das Fahrzeug durch dessen unfallbedingte schwere Beschädigung vom Angeklagten nicht mehr weiter geführt werden konnte […] und der Versuch auch für den Angeklagten offensichtlich damit fehlgeschlagen war.“ 7 Dem schließt sich der Senat an. Zu der weiteren vom Generalbundesanwalt beantragten Verböserung sieht er hingegen keinen Anlass.
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10 4. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
11 5. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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