den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
sammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt L., am 8. November 2022
gestellt worden. Am
lässig ist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wegen Verletzung der Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erforderlich. Denn das Berufungsgericht ist
Recht
dem Ergebnis gelangt, dass die elektronische Einreichung der Berufungsschrift am
r rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten
r Verfügung.
m einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
m anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, etwa über ein beA nach den §§ 31a und 31b BRAO (§ 130 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO), einreichen. Die einfache Signatur hat in dem
letzt genannten Fall die Funktion
dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, juris Rn. 9 f.; BAGE 172, 186 Rn. 16; BT-Drucks. 17/12634, S. 25). Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das - wie hier die Berufungsschrift - aus einem persönlich
geordnetem beA (vgl. § 31a BRAO) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (
3 Satz 1 ZPO vgl. BAGE 171, 28 Rn. 14;
PO vgl. BGH, Beschlüsse vom
GO vgl. BVerwG, NVwZ 2022, 649 Rn. 5;
3 Satz 1 Alt. 2 SGG vgl. BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 7). 6 2. Nach diesen Grundsätzen ist die elektronisch übermittelte Berufungsschrift nicht formgerecht eingereicht worden. Rechtsanwältin W. hat das Dokument nicht mit einer qualifizierten, sondern nur mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen. Dies genügte trotz der Übermittlung des Dokuments über ein beA den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO nicht, weil als Absender des Dokuments der Inhaber des beA - Rechtsanwalt L. - und nicht die ausweislich der einfachen Signatur das Dokument verantwortende Person - Rechtsanwältin W. - ausgewiesen war. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Dokument über das beA von Rechtsanwalt L. übermittelt wurde, kann nach der Regelungssystematik des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass er das Dokument nicht nur übermitteln, sondern auch die Verantwortung für seinen Inhalt übernehmen wollte, auch wenn er
r Vertretung der Klägerin berechtigt war. Von der auch bei einfacher Signatur durch einen anderen Rechtsanwalt bestehenden Möglichkeit, die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des über sein beA übermittelten elektronischen Dokuments durch Anbringung seiner eigenen elektronischen Signatur
m Ausdruck
bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen, ergeben würde (
r diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Fehlen einer Unterschrift vgl. Senatsbeschluss vom
erkennen, dass Rechtsanwältin W. die Verantwortung für die Berufungsschrift übernehmen wollte, mag Rechtsanwältin W. zwar durchgehend als alleinige Sachbearbeiterin in Erscheinung getreten sein. Damit steht hinsichtlich der Berufungsschrift angesichts deren Übermittlung über das beA von Rechtsanwalt L. aber nicht zweifelsfrei fest, dass die Einreichung dieses Dokuments ihrem unbedingten Willen entsprach. Die diesbezügliche Erklärung von Rechtsanwältin W., auf die die Beschwerde ergänzend verweist, ist insoweit unabhängig davon, dass auch diese Erklärung über das beA von Rechtsanwalt L. versandt wurde, schon deshalb unbeachtlich, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427, juris Rn. 23 aE mwN). Im Hinblick auf Rechtsanwalt L. bietet der Umstand, dass er im Briefkopf der Berufungsschrift als Kanzleiinhaber und Rechtsanwältin W. als seine Angestellte ausgewiesen ist, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine der Unterschrift bzw. der sie gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ersetzenden elektronischen Signatur vergleichbare Gewähr dafür, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Dokuments übernehmen wollte. Seiters Oehler Müller Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701152024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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