KORE701182024 ECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZR15.24.0 BGH 8. Zivilsenat 20240514 VIII ZR 15/24 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 8 ZPO, § 9 ZPO, § 313 Abs 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 540 Abs 1 S 2 ZPO vorgehend LG Stuttgart, 26. Januar 2023, Az: 5 S 110/22vorgehend AG Schorndorf, 25. Mai 2022, Az: 2 C 545/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei fehlerhaftem Protokollurteil Zur Gehörsverletzung im Falle eines fehlerhaften "Protokollurteils" (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, NZM 2021, 432). Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 26. Januar 2023 gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.232,99 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Zahlungsverzugskündigung auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie auf Zahlung rückständiger Miete und einer Betriebskostennachzahlung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht, welches die Gerichtsakte im Berufungsverfahren elektronisch geführt hat, hat die hinsichtlich des Räumungsausspruchs in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsausspruchs nur teilweise eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 2 Das am Ende der Sitzung verkündete, als elektronisches Dokument von allen drei mitwirkenden Richtern signierte Urteil des Landgerichts (vgl. § 130b Satz 1 ZPO) enthält lediglich das Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) und die Entscheidungsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Unter der Überschrift "Gründe" wird ausgeführt, dass von einem Tatbestand und der Ausformulierung von Entscheidungsgründen "gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen [werde], da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 542, 543 Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO) und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde". 3 In dem zunächst vorläufig aufgezeichneten und nach Fertigstellung als elektronisches Dokument allein von der Vorsitzenden Richterin signierten Sitzungsprotokoll sind die Namen der Parteien nur mit einem Kurzrubrum angegeben ("L. ./. H. ."). Im Anschluss an die Berufungsanträge enthält das Protokoll kurze rechtliche Erwägungen und Hinweise des Berufungsgerichts zur (Un-)Begründetheit der Berufung sowie verschiedene Prozesserklärungen der Parteien. Danach bestehe ein Räumungsanspruch der Klägerin, weil diese die Kündigung des Mietverhältnisses wirksam ausgesprochen habe und die Kündigung aufgrund des Rückstands auch begründet sei. Der Sohn der Beklagten sei nach dem erstinstanzlich unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus dem Mietvertrag ausgeschieden; ein Bestreiten nunmehr in zweiter Instanz sei unzulässig. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs seien die Rückstände aus der Nebenkostenabrechnung für 2018 zu berücksichtigen, die nicht bestritten und innerhalb der Jahresfrist erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei eine Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 200 € zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Ausführungen hat die Klägerin die Klage insoweit sowie hinsichtlich eines Teils der auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangten Verzugszinsen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Nachfolgend zu dem Hinweis "Die Gründe wurden ins Protokoll diktiert" ist zudem im Sitzungsprotokoll vermerkt, dass "das aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche Urteil durch Bezugnahme auf den entscheidenden Teil verkündet" worden sei (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO). 4 Das Sitzungsprotokoll und das Urteil des Berufungsgerichts sind in der Gerichtsakte jeweils als gesonderte elektronische Dokumente vorhanden, nicht jedoch miteinander verbunden. 5 Der Senat hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und ihr antragsgemäß Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet. Der Beschluss ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Januar 2024 zugestellt worden. Mit am 29. Januar 2024 eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist beantragt. Mit am 15. Februar 2024 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Beschwerde begründet sowie Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt. II. 6 Der Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO). III. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beläuft sich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten vorliegend auf mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, der mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil auch für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der erforderlichen Beschwer des Rechtsmittelführers maßgeblich und als richtig zu unterstellen ist (siehe nur Senatsbeschuss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, NZM 2021, 432 Rn. 6 mwN), steht neben einem Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.452,99 € das Fortbestehen eines unbefristeten Wohnraummietverhältnisses im Streit. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Beschwer insoweit gemäß §§ 8, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete - hier im Hinblick auf eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 565 € mithin auf einen Betrag von 23.730 € - beläuft (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, aaO Rn. 5; vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2022, 180 Rn. 4 f.; vom 25. Oktober 2022 - VIII ZA 20/22, juris Rn. 1). IV. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, verletzt die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat in offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen der § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil erlassen, das lediglich die in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt, jedoch nicht mit einem - vorher erstellten und sämtliche Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthaltenden - Sitzungsprotokoll verbunden ist und daher nicht erkennen lässt, dass sich das Berufungsgericht mit dem - von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten - Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung befasst hat. 9 1. Nach der Senatsrechtsprechung ist im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision zu unterstellen, dass das Berufungsgericht das in den Tatsacheninstanzen gehaltene und im Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zur Kenntnis genommen hat und die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf beruht, wenn das Berufungsgericht unter offenkundiger Verkennung der Voraussetzungen des § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO und damit unter Missachtung der an ein Protokollurteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen ein Urteil erlässt, das weder tatbestandliche Feststellungen noch eine rechtliche Begründung enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, NZM 2021, 432 Leitsatz und Rn. 7 ff.). 10 2. Ein solcher Fall ist hier gegeben. 11
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