KORE701192025 ECLI:DE:BGH:2024:191224UVIIZR130.22.0 BGH 7. Zivilsenat 20241219 VII ZR 130/22 Urteil § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 649 S 2 BGB vom 23.10.2008 vorgehend OLG München, 25. April 2022, Az: 28 U 574/22 Bauvorgehend LG München II, 23. Dezember 2021, Az: 3 O 1792/20 Arch DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Teilklage auf Werklohn aus Architektenvertrag Eine Teilklage auf Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB a. F. ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbständige Rechnungsposten geltend gemacht werden. Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2022 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 23. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Vergütung für nicht erbrachte Architektenleistungen aus abgetretenem Recht. 2 Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 12. August 2016 beauftragte die Beklagte die S. GmbH (nachfolgend: Zedentin) mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Bauvorhaben "Revitalisierung G. -Center D. ". Nach § 4.1 des Vertrags, der eine stufenweise Beauftragung vorsah, verpflichtete sich die Zedentin zunächst zur Erbringung von Grundleistungen der im Vertrag näher beschriebenen Leistungsphasen 5 bis 7. Hinsichtlich der Vergütung wurde in § 6.4 des Vertrags für die Grundleistungen ein Pauschalpreis von 595.821,72 € netto vereinbart, wenn alle Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 erbracht werden. Sofern nicht alle Stufen beauftragt werden, sollte sich das Honorar ausgehend von dem Pauschalpreis nach den im Vertrag näher bezeichneten Prozentsätzen für die Grundleistungen richten. Unter § 15.2 des Vertrags heißt es: "Als Gerichtsstand wird Dresden vereinbart." 3 Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2016 vorzeitig beendet. Die Zedentin erstellte daraufhin unter dem 29. Mai 2017 eine Schlussrechnung, die ein Honorar in Höhe von 1.056.341,99 € brutto für erbrachte Leistungen und in Höhe von weiteren 230.748,29 € für nicht erbrachte Leistungen ausweist und abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 142.688,83 € mit einer Resthonorarforderung in Höhe von 1.144.401,44 € abschließt. 4 Der Kläger begehrt von der Beklagten mit einer im Jahr 2017 vor dem Landgericht Dresden erhobenen Klage (Az.: ) aus abgetretenem Recht der Zedentin Vergütung für erbrachte Leistungen. Der Antrag des Klägers in jenem Rechtsstreit lautet, die Beklagte zu verurteilen, an ihn "913.635,15 € von 1.144.401,44 €" nebst Zinsen zu zahlen. Der Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen. 5 Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 230.748,29 € aus abgetretenem Recht der Zedentin. Die Parteien streiten insoweit über die Zulässigkeit der Klage. 6 Auf Antrag des Klägers ist zunächst ein Mahnbescheid erlassen worden, in dem die Hauptforderung über 230.748,29 € antragsgemäß als "Restwerklohn i.S.v. § 649 S. 2 BGB für nicht erbrachte Leistungen aus Architektenvertrag vom 11.03./12.08.2016 ..." bezeichnet ist. Nach Widerspruch der Beklagten ist das Mahnverfahren an das Landgericht München II abgegeben worden. Das Landgericht hat mit Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig weiter. 8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Abweisung der Klage als unzulässig. 9 Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I. 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 11 Die vom Kläger erhobene Teilklage sei zulässig. 12 Grundsätzlich stehe einem Gläubiger der Weg offen, eine Teilklage zu erheben. Erforderlich sei, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt gefasst sei und eine zweifelsfreie Festlegung erfolge, über welche Bestandteile eines Anspruchs eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergehen solle. Dies sei hier der Fall. Der gerichtlich geltend gemachte Teilbetrag sei betragsmäßig festgelegt und thematisch auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen begrenzt. Der Kläger verfolge damit den entgangenen Gewinn aus einem gekündigten Werkvertrag, der - was sich bereits aus § 648a Abs. 6 BGB n.F. ergebe - unproblematisch individualisierbar sei. 13 Der Teilklage stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen einheitlichen Anspruch handele, der aus unselbständigen Rechnungsposten bestehe. Vielmehr stehe es dem Gläubiger offen, eine Klage auf unselbständige Rechnungsposten zu beschränken, um zügig zu einem Titel zu kommen. Dies sei in Unfallprozessen so, gelte aber auch im Werkvertragsrecht. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96, BauR 1999, 265), eine Schlussrechnung bei Teilprüfbarkeit als teilfällig anzusehen und zur Grundlage einer verurteilenden Entscheidung zu machen sowie die Klage im Übrigen als derzeit unbegründet abzuweisen. 14 Der Umstand, dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um eine Saldoforderung handele, stehe der Zulässigkeit der Teilklage ebenfalls nicht entgegen. Erforderlich sei nur, dass dem Saldierungsmoment ausreichend Rechnung getragen werde. Das sei hier zu bejahen, da der Kläger die Sollpositionen nachvollziehbar der weiteren Teilklage in Dresden zugeordnet habe. Dort sei ein Überschuss hinreichend wahrscheinlich. 15 Die Konstellation, in welcher der Unternehmer auf Grundlage einer Schlussrechnung unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten führe, sei auch bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen. So habe der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 8. November 2017 (VII ZR 82/17, BauR 2018, 550 = NZBau 2018, 100) ausgeführt, dass die für verschiedene Leistungen angesetzten Beträge in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo zwar lediglich als Rechnungsposten anzusehen seien, dies jedoch nicht ausschließe, dass eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht werde. 16 Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer solchen Teilklage. Denn es könne nachvollziehbaren taktischen Erwägungen entsprechen, die komplexen und schwierigen Aspekte der entgangenen Vergütung in einem separaten Verfahren zu verfolgen. Gerade der Aspekt des Insolvenzrisikos des Schuldners könne eine solche Aufspaltung der Vergütungsprozesse plausibel machen. Demgegenüber überwiege dessen Kosteninteresse nicht. 17 Die Teilklage sei schließlich nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, da sich der Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden auf die erbrachten Leistungen beschränke und hier die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen streitgegenständlich sei. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sei mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Aus dieser Vorschrift folge kein allgemeines prozessuales Bündelungsgebot. Der Umstand, dass widersprüchliche Entscheidungen ergehen könnten, führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da widersprüchliche Entscheidungen nicht generell unzulässig seien. II. 18 Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 19 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die im hiesigen Rechtsstreit erhobene Teilklage auf Zahlung von Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 649 Satz 2 BGB für zulässig erachtet. 20 1. Eine Teilklage auf Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB ist unzulässig, wenn mit ihr nicht ein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern lediglich einzelne unselbständige Rechnungsposten geltend gemacht werden. 21
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