KORE701212024 ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR1370.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20240312 VI ZR 1370/20 Urteil § 286 Abs 1 ZPO, § 355 ZPO, §§ 355ff ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs
Art. 13Abs. 1 GG (vgl. 6)). 32
(1)Die Frage, ob die auf der unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse der Klägerin im vorliegenden Räumungsprozess verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen, die während des erstinstanzlichen Verfahrens Geltung erlangt hat (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist eröffnet. Wie aus ihrem
- Erwägungsgrund hervorgeht, gilt die Verordnung auch für Verarbeitungsvorgänge der Gerichte vorbehaltlich bestimmter Modifikationen, die die Verordnung für den Fall erlaubt, dass die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln (EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 320 - Europäische Kommission/Republik Polen). Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO erfasst die Verordnung unter anderem die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem, d.h. einer strukturierten Sammlung (Art. 4 Nr. 6 DSGVO), gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Eine solche Sammlung stellen auch die von der Klägerin zur Begründung ihrer Räumungsklage vorgelegten und nähere Informationen über die überwachten Personen enthaltenen Überwachungsprotokolle dar. Die Verwertung dieser Protokolle bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung fällt unter den Begriff der "Verarbeitung" (vgl. EuGH, Urteil vom
- Dezember 2022 - C-180/21, ZD 2023, 147 (insoweit nicht abgedruckt), juris Rn. 70 ff. - Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet; BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 23 f.). Denn gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist darunter jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie etwa das Erfassen, die Verwendung oder die Offenlegung durch Übermittlung zu verstehen. 33
(2)Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Von der Erforderlichkeit in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH, Urteile vom
- März 2023 - C-268/21, ZIP 2023, 824 Rn. 32 - Norra Stockholm Bygg; vom
- Mai 2023 - C-60/22, CR 2023, 439 Rn. 73 - UZ/Bundesrepublik Deutschland). 34 Gemäß Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 40, 45 Satz 1 liegt die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall allerdings nicht in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO, sondern im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche - hier mithin das für die Verarbeitung verantwortliche Gericht - unterliegt (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteile vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 337 - Europäische Kommission/Republik Polen; vom
- Juli 2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 128 - Meta Platforms u.a.; EuGH, Urteil vom
- März 2023, C-268/21, ZIP 2023, 824 Rn. 31 f. - Norra Stockholm Bygg; BSGE 127, 181 Rn. 18; Albers/Veit in: BeckOK DatenschutzR,
- Edition [Stand: 01.08.2023], Art. 6 DSGVO Rn. 73 ff.; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG,
- Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 83; Jacquemain/Klein/Mühlenbeck/Pabst/Pieper/Schwartmann in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG,
- Aufl., Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO Rn. 108, 111). Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die öffentliche Hand (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO) die Möglichkeit eröffnet, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen sie die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festlegen und konkretisieren (vgl. Erwägungsgründe 10 Satz 3, 40 und 45 Satz 1 und 4 ff.; EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 320, 337 - Europäische Kommission/Republik Polen; BVerwGE 165, 111, juris Rn. 47; BVerwG, AfP 2019, 160, juris Rn. 26; BSGE 127, 181 Rn. 18 ff.). Die Absätze 2 und 3 enthalten damit Öffnungsklauseln zugunsten der Mitgliedstaaten (BVerwGE 165, 111 Rn. 44, 47; BVerwG, AfP 2019, 160 Rn. 26; BSGE 127, 181 Rn. 18; BT-Drucks. 18/11325, S. 69 Abs. 1, 73 Abs. 5, 81 Abs. 3; BT-Drucks. 19/4674, S. 1 f.; Albers/Veit in: BeckOK DatenschutzR,
- Edition [Stand: 01.08.2023], Art. 6 DSGVO Rn. 73 ff.; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG,
- Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 83; Jacquemain/Klein/Mühlenbeck/Pabst/Pieper/Schwartmann in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG,
- Aufl., Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO Rn. 108, 111; Roßnagel in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 6 Abs. 3 DSGVO Rn. 1 ff.). 35 Der Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten ist allerdings durch die Bestimmung in Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO begrenzt. Danach muss die im nationalen Recht festgelegte Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteile vom
- Juni 2023 - C204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 337, 350 - Europäische Kommission/Republik Polen; vom
- Juli 2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 128 - Meta Platforms u.a.; EuGH, Urteil vom
- März 2023 - C-268/21, ZIP 2023, 824 Rn. 31 f. - Norra Stockholm Bygg). Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 GRCh ergeben, sind sie im Lichte der letztgenannten Bestimmung auszulegen (EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 337 - Europäische Kommission/Republik Polen). 36
(3)Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung im deutschen Zivilprozess sind nach diesen Grundsätzen die im Lichte des Grundgesetzes auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten, insbesondere die § 286 Abs. 1, §§ 355 ff. ZPO. 37 (
- a)Die genannten Bestimmungen verpflichten das Gericht, das Vorbringen der Parteien vollständig zur Kenntnis zu nehmen, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen und sich seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 29; vom 18. Mai 2021 - VI ZR 401/19, VersR 2021, 1046 Rn. 23; BGH, Urteile vom 16. März 2023 - III ZR 104/21, BGHZ 236, 339 Rn. 15 ff.; vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364, juris Rn. 21; BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 25 a.E.). Von der Verpflichtung, den gesamten Inhalt der Verhandlung vollständig zu berücksichtigen, sind Erkenntnisse, die eine Partei rechtswidrig erlangt hat, nicht grundsätzlich ausgenommen. Die Unzulässigkeit der Informationsgewinnung führt nicht ohne Weiteres zu einem Verbot der Verwertung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 29 mwN; im Ergebnis ebenso: BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 26). 38 (
- b)Ein Verwertungsverbot kann sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung der genannten zivilprozessualen Bestimmungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 28 ff. mwN; BVerfGE 117, 202, 240 f., juris Rn. 93 ff.; BVerfGE 106, 28, 48, juris Rn. 56 ff.; BVerfG, NJW 1992, 815, juris Rn. 13, 18; BAGE 163, 239 Rn. 14 ff.; offenlassend: BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 29 ff.). Denn im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in unmittelbarer Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insbesondere die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts. Auch aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 106, 28, 48, juris Rn. 56). Geht es um die Verwertung von heimlich verschafften persönlichen Daten über einen anderen sowie von Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, hat das Gericht zu prüfen, ob dies mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 202, 240 f., juris Rn. 94; BVerfGE 106, 28, 48, juris Rn. 56 f.). Ob der in der gerichtlichen Verwertung liegende Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht - und ggf. weiteren betroffenen Rechtspositionen - auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 29; BVerfGE 117, 202, 240 f., juris Rn. 94; BVerfGE 106, 28, 49, juris Rn. 59; BVerfG, NJW 1992, 815, juris Rn. 13, 18; BAGE 163, 239 Rn. 14 ff.; BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 29 ff.). 39 Das Grundgesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Auch im Zivilprozess sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Hieraus und aus dem grundrechtsähnlichen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG folgen die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 29; BVerfGE 106, 28, 49, juris Rn. 60). Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Über die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, BGHZ 218, 348 Rn. 29 ff.; BVerfGE 117, 202, 240 f., juris Rn. 94; BVerfGE 106, 28, 49 f., juris Rn. 61; BVerfG, NJW 1992, 815, juris Rn. 18). 40
(4)Die in diesem Sinne verfassungskonform auszulegenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berücksichtigung von Parteivorbringen und Beweisangeboten entsprechen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO. Sie verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. Wie unter
(3)dargelegt, zielen die genannten Bestimmungen auf eine effektive Zivilrechtspflege ab und dienen mithin dem Schutz von durch Art. 47 Abs. 2 GRCh, Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteile vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 354 - Europäische Kommission/Republik Polen; EuGH, Urteil vom
- März 2023 - C-268/21, ZIP 2023, 824 Rn. 49 ff. - Norra Stockholm Bygg). 41 Die Bestimmungen sind zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (so auch BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 24; vgl. zu den Kriterien: EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 361 - Europäische Kommission/Republik Polen). Der durch sie ggf. bewirkte Eingriff in die in Art. 7 und 8 GRCh garantierten Grundrechte steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. Die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung zwischen den mit den Bestimmungen verfolgten Zielen und den grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Personen, im Rahmen derer insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung der Zielsetzung und der Schwere des Eingriffs zu erfolgen hat (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 361 - Europäische Kommission/Republik Polen), ist zunächst durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt; sie findet Ausdruck in verschiedenen Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes - wie etwa denjenigen über die Zeugnisverweigerung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit -, die dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten unmittelbar Rechnung tragen. Die Abwägung erfolgt darüber hinaus im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung der zivilprozessualen Bestimmungen, durch die den Grundrechten der vom Gerichtsverfahren Betroffenen, insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in den Ausprägungen als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz der Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG), Geltung verschafft wird. Inhalt und Reichweite dieser Grundrechte werden dabei durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mitbestimmt. Denn die Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention beeinflussen nicht nur Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der Charta (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), sondern dienen auch im nationalen Recht als Auslegungshilfen (BVerfG, Urteil vom
- Januar 2024 - 2 BvB 1/19, NJW 2024, 645 Rn. 303 mwN). Diesem Gesichtspunkt kommt schon deshalb Bedeutung zu, weil bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO alle dem betreffenden Mitgliedstaat eigenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu berücksichtigen sind und das Ergebnis der Abwägung zwischen diesen Zielen einerseits und dem Recht der betroffenen Personen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten andererseits nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ist (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteil vom
- Juni 2023 - C-204/21, NJW 2023, 2837 Rn. 369, 380 - Europäische Kommission/Republik Polen). 42
(5)Welche zusätzlichen Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-268/21, ZIP 2023, 824 Rn. 33, 37 - Norra Stockholm Bygg) gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO an eine zweckändernde Datenverarbeitung zu stellen sind, kann offenbleiben. Keiner Entscheidung bedarf insbesondere die Frage, ob eine Zweckänderung gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGV dann zulässig ist, wenn der konkrete Verarbeitungsvorgang ("die Verarbeitung") eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele darstellt oder ob insoweit nicht vielmehr auf die - die zweckändernde Verarbeitung zulassende - Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats abzustellen ist (so der Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 DSGVO, Erwägungsgrund 50 Satz 3 und der systematische Zusammenhang). Denn mit einer Verwertung der auf der rechtswidrigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse im vorliegenden Rechtsstreit wäre eine Zweckänderung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO nicht verbunden. Der Zweck der Datenerhebung (Erlangung näherer Erkenntnisse in Bezug auf die Untervermietung und von Beweisen hierfür) stimmte mit dem Zweck der Datenverarbeitung im vorliegenden Verfahren (Führung des Beweises der Untervermietung im vorliegenden Prozess) überein. 43
(6)Nach der danach zur Anwendung berufenen und im Lichte der Verfassung auszulegenden Bestimmung in § 286 Abs. 1 ZPO dürfen die Erkenntnisse, die die Klägerin durch die von der Privatdetektivin durchgeführte rechtswidrige Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche gewonnen hat, im vorliegenden Räumungsrechtsstreit nicht verwertet werden. 44 (a) Dabei kann offenbleiben, ob aus den unter
(3)(b) dargestellten Grundsätzen im Zivilprozess, der durch den Beibringungsgrundsatz und die Parteienmaxime geprägt ist, über das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel hinaus ein Verbot der Verwertung des anspruchsbegründenden Sachvortrags abzuleiten ist, wenn der Sachverhalt, aus dem der Anspruchsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet, zwischen den Parteien unstreitig ist. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ein Sachvortragsverwertungsverbot bejahend: BGH, Urteile vom
- Januar 2005 - XII ZR 60/03, FamRZ 2005, 342, 343, juris Rn. 22 und XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 4, juris Rn. 19; vom
- März 2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283 Rn. 10; BAGE 156, 370 Rn. 20, 23; 163, 239 Rn. 16; BAG, NJW 2023, 3113 Rn. 29 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1577, 1578, juris Rn. 52; OLG Celle, NJW 2004, 449, 450, juris Rn. 14; Dyck/Ittner, NJW 2021, 1633 Rn. 18 ff., 23; Weber, ZZP 129
(2016), 57, 82 f.; Knaut, Die Bedeutung des Datenschutzrechts bei Beweisverwertungsverboten in Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, S. 76 ff.; verneinend und das Problem auf der materiell-rechtlichen Ebene lösend: BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08, VersR 2010, 97 Rn. 21 ff., 32; Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - IV ZR 191/09, VersR 2011, 1249 Rn. 7 f. und vom 21. September 2011 - IV ZR 203/09, VersR 2012, 297 Rn. 7 f.; Urteil vom 5. Juli 2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 37 f., 44; verneinend, aber "Recht zur Lüge": OLG Saarbrücken, ZfSch 2009, 631, juris Rn. 41; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2008 - 11 Sa 522/07, juris Rn. 41; Wöstmann in: Saenger, ZPO, 10. Aufl., § 138 Rn. 2; Heinemann, MDR 2001, 137, 142). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn eine derartige Fallkonstellation ist im Streitfall nicht gegeben. 45 (
- b)Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin, auf die diese ihr Kündigungsrecht stützt - die unbefugte Gebrauchsüberlassung der gemieteten Wohnungen an Dritte - bestritten. So haben die Beklagten den Vortrag der Klägerin, wonach die Wohnung in der Z-Straße 2 im Zeitraum vom 9. November 2017 bis 11. Dezember 2017 von sechs Männern und einer Frau und die Wohnung in der Z-Straße 3 im selben Zeitraum von drei Männern und einer Frau bewohnt worden seien, ausdrücklich in Abrede gestellt. 46 (
- c)Nicht näher auseinandergesetzt haben sich die Beklagten lediglich mit den von der Klägerin zum Beleg ihrer Behauptungen vorgetragenen und auf die Erkenntnisse aus der unzulässigen Videoüberwachung gestützten Geschehnissen. Hierbei handelt es sich indes um Indiztatsachen, die nach Auffassung der Klägerin den Schluss auf die von ihr behauptete Haupttatsache - die Überlassung der Wohnung Z-Straße 2 an sieben und der Wohnung Z-Straße 3 an vier Personen - rechtfertigen und damit den Indizienbeweis ermöglichen sollen. Beim Indizienbeweis hat der Tatrichter zu prüfen, welche Beweiskraft er den vorgetragenen Hilfstatsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96, VersR 1998, 634, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938, juris Rn. 21). Ein Indizienbeweis ist nur dann überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Die Indiztatsache reicht für den Nachweis der Haupttatsache dagegen nicht aus und ist für die Entscheidung des Rechtsstreits - unabhängig davon, ob sie streitig oder unstreitig ist - unerheblich, wenn sie für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die Haupttatsache zulässt (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 108/21, NJW 2024, 445 Rn. 18; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 938, juris Rn. 21). 47 (
- d)Vorliegend spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin vorgetragenen Hilfstatsachen bereits die für die Annahme einer Indizwirkung erforderliche Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit abgesprochen hat. Auf Seite 9 Abs. 1 seines Urteils hat es ausgeführt, die Klägerin habe durch die wochenlange Videoobservation der Wohnungen ohnehin keine hinreichend beweissicheren Erkenntnisse gewinnen können, da die zum Gegenstand ihres Sachvortrags erhobene Auswertung des Videomaterials keinen belastbaren Aufschluss über die Identität der gefilmten Personen oder den Charakter ihres Aufenthaltes erbracht habe. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Einwände. 48 (
- e)Selbst wenn den von der Klägerin vorgetragenen Indiztatsachen eine ausreichende Beweiskraft beizumessen wäre, waren die Beklagten nicht gehalten, deren Indizwert zu entkräften und Umstände darzutun, die Zweifel daran begründen, dass das Beweisergebnis eine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 108/21, NJW 2024, 445 Rn. 18). Denn hierzu hätten sie sich im Einzelnen mit den in unzulässiger Weise erlangten Erkenntnissen aus den Videoaufzeichnungen auseinandersetzten müssen, wodurch die Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Interessen vertieft und perpetuiert worden wäre. Eine gerichtliche Verwertung der Erkenntnisse, die die Klägerin aus den Videoaufzeichnungen gewonnen hat, verletzte das Recht der Beklagten auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die insoweit erforderliche Abwägung mit den Interessen der Klägerin kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. 49 (
- aa)Zugunsten der Klägerin sind ihr Interesse an der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche und ihr im Grundgesetz verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer materiell richtigen Entscheidung in die Abwägung einzustellen. 50 (
- bb)Auf Seiten der Beklagten ist ihr Recht auf
Art. 13Abs.
1 GG und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. 51 (α) Die gezielte Videoüberwachung der Eingangsbereiche innerhalb der Wohnungen, die Speicherung der Aufzeichnungen und die "Verschriftlichung" der gewonnenen Erkenntnisse in Protokollen beeinträchtigt das Grundrecht der Beklagten auf
Art. 13Abs.
1 GG. Dieses Grundrecht verbürgt dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG soll Störungen vom privaten Leben fernhalten (vgl. BVerfGE 89, 1, 12, juris Rn. 34; BVerfGE 109, 279, 309, juris Rn. 107; BVerfGE 115, 166, 196, juris Rn. 116). Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1, 12, juris Rn. 34; BVerfGE 109, 279, 309, juris Rn. 107; BVerfGE 115, 166, 196, juris Rn. 116). Als spezielles Freiheitsrecht verdrängt Art. 13 Abs. 1 GG das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit Eingriffe in die räumliche Privatsphäre des Bewohners zu überprüfen sind (BVerfGE 109, 279, 325, juris Rn. 164; vgl. BVerfGE 115, 166, 187, juris Rn. 85). 52 Die von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte räumliche Privatsphäre ist im Streitfall betroffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Kameras gegenüber den Wohnungseingangstüren installiert und erfassten bei geöffneter Wohnungstür den Eingangsbereich innerhalb der Wohnungen. Ist im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses keine andere Person wahrnehmbar anwesend, befinden sich die Beklagten hier - auch bei geöffneter Wohnungstür - in einer durch räumliche Abgeschiedenheit geprägten Situation, in der sie die berechtigte Erwartung haben, nicht durch Dritte beobachtet zu werden. 53 (β) Durch die Videoüberwachung und die Speicherung der Aufzeichnungen wird außerdem das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. 54 (αα) Dieses Recht tritt hier nicht hinter das ebenfalls betroffene Grundrecht aus Art. 13 GG zurück. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das spezielle Freiheitsrecht dort nicht verdrängt, wo sich der Schutzbereich dieses Grundrechts mit demjenigen eines speziellen Freiheitsrechts nur partiell überschneidet, oder in den Fällen, in denen ein eigenständiger Freiheitsbereich mit festen Konturen erwachsen ist (BVerfGE 115, 166, 187, juris Rn. 85 mwN). 55 So liegt es hier. Die Videoüberwachung der Eingangsbereiche der Wohnungen, die Speicherung der Aufzeichnungen und die "Verschriftlichung" der gewonnenen Erkenntnisse in Protokollen erschöpfen sich nicht in der Überwindung der räumlichen Grenzen der Privatsphäre. Vielmehr erfahren diese Maßnahmen dadurch eine zusätzliche grundrechtsrelevante Qualität, dass sie Aufschluss über das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der Beklagten geben sollen. Sie zielen auf die Erlangung von Hinweisen auf Art und Intensität ihrer Beziehungen mit den die Wohnungen betretenden weiteren Personen ab. 56 (ββ) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz vor Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit, die sich unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben (BVerfGE 155, 119 Rn. 92). Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 149; 115, 166, 188 und 190, juris Rn. 87, 94; 120, 274, 311 f., juris Rn. 198; 155, 119 Rn. 92; 162, 1 Rn. 318 ff., 337 ff., 357). 57 (γγ) Dieses Recht wird durch die sich über einen Zeitraum von vier Wochen erstreckende verdeckte Videoüberwachung der Eingangsbereiche der Wohnungen, die Speicherung der Aufzeichnungen und die "Verschriftlichung" der gewonnenen Erkenntnisse in Protokollen erheblich beeinträchtigt. Die Videoaufzeichnungen dokumentieren lückenlos, wann, wie oft und in welcher Begleitung, in welcher Stimmung, mit welchem Gesichtsausdruck und in welcher Bekleidung die Betroffenen die jeweilige Wohnung betreten, verlassen oder auch nur die Wohnungstür geöffnet haben. Sie bilden auch ab, wie sie sich dabei verhalten haben. Aufgrund der Heimlichkeit der Aufzeichnungen hatten die Betroffenen keine Möglichkeit, hiergegen Abwehrstrategien zu entwickeln und selbst zu entscheiden, ob sie diese ihrem Privatleben zuzurechnenden Informationen preisgeben wollen oder nicht. 58 (γ) Die Abwägung führt zu einem Überwiegen der Schutzinteressen der Beklagten. Wie soeben dargestellt, wiegt die Beeinträchtigung ihrer Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung und informationelle Selbstbestimmung schwer. Sie mussten unter den konkreten Umständen vernünftigerweise nicht mit der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechnen. Ihnen war die Möglichkeit genommen, ihr in der räumlichen Privatsphäre gezeigtes Verhalten an die Beobachtung anzupassen. Sie hatten auch keine Möglichkeit, auf den vorhandenen Datenbestand einzuwirken. 59 Zugunsten der Klägerin zu berücksichtigende besondere Umstände sind daneben nicht ersichtlich. Insbesondere war sie keiner Beweisnot ausgesetzt, da ihr, wie ausgeführt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mildere Mittel zum Nachweis etwaig anhaltender Gebrauchsüberlassungen zur Verfügung standen. 60
- b)Ein Grund zur Kündigung der Mietverhältnisse folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 die von ihr angemieteten Wohnungen zum Zeitpunkt der von der Klägerin veranlassten Wohnungsbesichtigung am 25. September 2017 unbefugt an Dritte überlassen hätte. Die Revision greift die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht an, wonach weder der hierbei festgestellte Zustand noch die festgestellte Einrichtung einen zweifelsfreien Rückschluss auf die bisherige oder zukünftig beabsichtigte Nutzung zuließen (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beurteilung der Beweiskraft von Indizien durch den Tatrichter Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96, VersR 1998, 634, juris Rn. 11). 61
- c)Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Kündigungserklärungen nur unvollständig zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Kündigungen vom 15. Januar 2018 nicht nur auf die im Zeitraum der Videoüberwachung erfolgte, sondern auf sämtliche ihr bekannt gewordenen Gebrauchsüberlassungen gestützt habe. Die tatrichterliche Auslegung der Kündigungserklärungen lässt keine Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe in den Kündigungsschreiben zur Begründung der Kündigungen auch auf die mehrfachen Abmahnungen und auf die Untermieter, die die Klägerin im Laufe der Zeit aufgesucht hatten, Bezug genommen, findet dies bereits im Wortlaut keinen hinreichenden Anhalt. Ausweislich der Kündigungsschreiben sieht die Klägerin den die Kündigung rechtfertigenden Pflichtverstoß darin, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Wohnungen "trotz Abmahnung" bzw. "trotz mehrfacher Abmahnungen" ohne Genehmigung untervermieten. Frühere Gebrauchsüberlassungen sind schon nicht so fassbar geschildert, dass die Bezugnahme auf "diesen Sachverhalt" diese nach dem Verständnis der Empfänger des Schreibens erfassen würde. 62 2. Die zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Mietverhältnisse sind auch nicht durch die auf die Äußerung der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 1. August 2018 gestützten Kündigungen der Klägerin vom 17. September 2018 beendet worden. Die Äußerung begründet weder einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB noch ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sie keine Beleidigung der Klägerin, sondern eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte zulässige Meinungsäußerung dar. 63
- a)Allerdings genießt die Klägerin als in der Form einer GmbH geführtes landeseigenes Unternehmen strafrechtlichen Ehrenschutz, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. § 194 Abs. 3 StGB; Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 f.; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80, NJW 1983, 1183, 1184, juris Rn. 15; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23, z.V.b. Rn. 29; jeweils mwN). Durch die Äußerung, " Überhaupt erinnern mich die Methoden der Klägerin an Stasi Praktiken, wo die Nachbarn sich gegenseitig ausspionieren und gegeneinander aussagen mussten, wie die Klägerin es möglicherweise zu DDR-Zeiten praktizierte, als im Dienste des Staates gewesen und diese Praktiken bis heute nicht ablegen kann", wird auch der soziale Geltungsanspruch der Klägerin in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die Äußerung ist geeignet, das Ansehen der Klägerin zu mindern. Denn die Beklagte zu 1 rückt die Vorgehensweise der Klägerin bei dem Versuch, eine vermutete weitere Gebrauchsüberlassung der Wohnungen zu verifizieren und Beweise hierfür zu erlangen, darin in die Nähe der von dem Staatssicherheitsdienst der DDR angewandten - die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaats missachtenden - überwachungsstaatlichen Methoden. Durch den Zusatz, die Klägerin könne diese Praktiken nicht ablegen, wird zudem eine Hartnäckigkeit im Vorgehen zum Ausdruck gebracht. 64
- b)Die Klägerin hat die Äußerung aber hinzunehmen, weil die Beklagte zu 1 sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt hat (Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB). 65
- aa)Die Aussage der Beklagten zu 1 ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, weil sie entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 f.; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 36). Sie fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. 66
- bb)Die damit nach dem Rechtsgedanken des § 193 StGB vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen, die der Senat nach Lage der Dinge selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus. 67 Zwar enthält die Äußerung der Beklagten zu 1 eine durchaus scharfe und zugespitzt formulierte Kritik des Verhaltens der Klägerin, die deren sozialen Geltungsanspruch erheblich beeinträchtigt. Zugunsten der Beklagten zu 1 war aber zu berücksichtigen, dass sie die Äußerung im Rahmen der Verteidigung gegen die von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgegeben hat, die diese unter anderem auf Erkenntnisse stützte, welche eine von ihr beauftragte Privatdetektivin durch eine unzulässige verdeckte Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche erlangt hatte. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit Anlass zu einer gewissen Kritik gegeben hatte, war das Gewicht der auf Seiten der Beklagten zu 1 zu berücksichtigenden rechtlich geschützten Interessen in dieser Situation durch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips erhöht. Die hieraus und aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 204 Rn. 32). Hieraus folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter im "Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171, 192, juris Rn. 55), zumal wenn es sich - wie im Streitfall - um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 54, 129, 138 f., juris Rn. 29; 76, 171, 192, juris Rn. 55; BVerfG, NJW-RR 2010, 204 Rn. 32). 68 II. Auch die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet. Sie hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der von der Privatdetektivin durchgeführten heimlichen Videoüberwachung. 69 1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Beklagten zu 1 zu Recht keine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Videoüberwachung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zuerkannt. 70
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, VersR 2022, 830 Rn. 44 mwN). Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215, juris Rn. 29; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; jeweils mwN). 71
- b)Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich. Zwar ist die Beeinträchtigung der räumlichen Privatsphäre der Beklagten zu 1 und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - wie zuvor ausgeführt - erheblich. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der Klägerin, auf deren Veranlassung die Privatdetektivin tätig geworden ist, um ein landeseigenes Unternehmen handelt, das unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 128, 226 Rn. 50; BVerfG, NJW 2016, 3153 Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14, VersR 2015, 117, juris Rn. 9). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der rechtswidrige Eingriff nicht gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit gerichtet ist; er trifft sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit. Der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ist nicht tangiert. Auch ging das Verschulden der Klägerin über Fahrlässigkeit nicht hinaus. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nahm die für die Klägerin handelnde Person irrtümlich an, dass die von der Privatdetektivin durchgeführte Überwachungsmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Beweggrund für das Handeln der Klägerin war es, in Erfahrung zu bringen und ggf. beweisbar zu machen, ob und wenn ja, welchen Dritten die Wohnungen zur Nutzung überlassen wurden. Dies geschah auch nicht ohne jeden nachvollziehbaren Anlass, sondern vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit bereits Gebrauchsüberlassungen erfolgt waren. Schließlich ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine gewisse Genugtuung dadurch erfährt, dass die Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung und -aufzeichnung im vorliegenden Verfahren festgestellt wird und ein Verbot der Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge hat. 72
- c)Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen außer Acht gelassen, die die Beklagte zu 1 nach Kenntnisnahme der Kündigungen vom 15. Januar 2018 erlitten habe. Derartige Beeinträchtigungen sind für die Entscheidung über den mit der Revision der Beklagten zu 1 weiterverfolgten Widerklageantrag zu 4 irrelevant. Gegenstand dieses Antrags ist ausweislich seines Wortlauts, der Zulassung der Revision in der Urteilsformel und der tatbestandlichen Wiedergabe der Anspruchsbegründung im Berufungsurteil (BU 4 Abs. 1) ein Anspruch auf Zahlung eines "Schmerzensgelds" wegen des in der heimlichen Videoüberwachung liegenden rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten zu 1 (bis 3). Damit hat die Beklagte zu 1 eine - vom Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines der dort genannten Rechtsgüter zu unterscheidende (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfSch 2022, 259 Rn. 10) - Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Rechtsinstitut, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, juris Rn. 13; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f., juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfSch 2022, 259 Rn. 10). Wie unter
- a)ausgeführt, dient die Zuerkennung einer Geldentschädigung dem Ausgleich einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann, nicht hingegen dem Ausgleich von Beeinträchtigungen anderer absolut geschützter Rechtsgüter. Die Wesensverschiedenheit der Ansprüche zeigt sich unter anderem darin, dass der Schmerzensgeldanspruch vererblich ist, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68 Rn. 10). Führt die Handlung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge hatte, auch zu einer Verletzung der Gesundheit, so muss die darin liegende Beeinträchtigung zum Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs (§ 253 Abs. 2 BGB) gemacht werden und kann nicht stattdessen zur Begründung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 14/21, ZfSch 2022, 259 Rn. 10 ff.; s. auch Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, VersR 2022, 830 Rn. 49). 73 Einen solchen Anspruch hat die Beklagte zu 1 nicht geltend gemacht. 74 2. Aus denselben Gründen, aus denen kein eigener Anspruch der Beklagten zu 1 auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Videoüberwachung besteht (vgl. die Ausführungen unter 1. b), bestehen auch keine Geldentschädigungsansprüche der Beklagten zu 2 und zu 3, die diese an die Beklagte zu 1 hätten abtreten können. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob derartige Ansprüche im Fall ihres Bestehens überhaupt hätten abgetreten werden können (ablehnend OLG München, KirchE 34 [2000], 254, 263; Rehbock in: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rn. 750 ff.; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 32.42; ablehnend für den Zeitraum vor Aufhebung des § 847 BGB aF Senatsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67, NJW 1969, 1110, 1111, juris Rn. 33 ff.; zur Unvererblichkeit derartiger Ansprüche vgl. Senatsurteile vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18, BGHZ 232, 68 Rn. 10 ff.; vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117 Rn. 10 ff.; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 4 ff.; die Abtretbarkeit von Ansprüchen gem. Art. 41 EMRK verneinend BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 41 ff.; siehe auch den Überblick über die Rechtsprechung zur Abtretbarkeit verschiedenartiger Entschädigungsansprüche in BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 11/19, ZIP 2020, 1565 Rn. 13 ff.). Seiters von Pentz Müller Klein Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701212024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public