BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – AK 118/25
KORE701222026 ECLI:DE:BGH:2025:171225BAK118.25.0 BGH 3. Strafsenat 20251217 AK 118/25 Beschluss vorgehend BGH, 19. Mai 2025, Az: 4 BGs 115/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.
I.
1 Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Mai 2025 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2025 (4 BGs 115/25) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 22. April 2012 in Damaskus gemeinschaftlich handelnd im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 70, getötet, eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 115, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, und eine derzeit noch nicht näher bestimmbare Anzahl von Menschen, mindestens aber 1.700, unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 9 VStGB, § 25 Abs. 2, § 52 StGB.
3 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 5. Dezember 2025 gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die vom Generalbundesanwalt mit Anklageerhebung beantragte Neufassung des Haftbefehls noch nicht befunden.
II.
4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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9 Die Mitarbeiter der Abteilung 251 misshandelten die Gefangenen im Zuge der Vernehmungen massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmende oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen dieser Abteilung vorgesehen. Folter kam jedenfalls immer dann zum Einsatz, wenn der Gefangene auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die erwartete Antwort gab. Die Abteilung unterhielt Räumlichkeiten, in denen bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) eingesetzt wurden. Die Schreie Gefolterter waren nahezu rund um die Uhr in sämtlichen Räumen des Gefängnisses zu hören.
10 Die Haftbedingungen im Gefängnis der Abteilung 251 waren auch im Übrigen menschenunwürdig. Die Gefangenen wurden überwiegend in Sammelzellen untergebracht, die ab April 2011 so überfüllt waren, dass die Insassen nur abwechselnd auf dem Boden schlafen konnten und ansonsten stehen mussten. Alternativ waren die Häftlinge zu zweit oder zu dritt in kleinen „Einzelzellen“ interniert. Waschgelegenheiten gab es ebenso wenig wie eine medizinische Versorgung. Die unzureichende Ernährung sowie der Schlafentzug, der durch die vorgenannten Bedingungen und die lauten Schreie gequälter Menschen verursacht wurde, führten zu rascher Gewichtsabnahme und genereller Verschlechterung des Allgemeinzustands. Nahezu jeder Inhaftierte wurde mindestens zu einem Verhör abgeführt, bei dem Vernehmungsbeamte ihn folterten.
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Diese haben den Angeschuldigten in seiner Funktion als Wärter auf Lichtbildern wiedererkannt und ihm einzelne Tathandlungen zugeschrieben. Die insoweit gewonnenen Beweisergebnisse decken sich ferner mit einer schriftlichen Befragung eines ehemaligen Gefängniswärters der Abteilung 251 durch die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen betreffend Syrien, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Angeschuldigten handelt. Ein im Ermittlungsverfahren beauftragter rechtsmedizinischer Sachverständiger kommt in seinem Gutachten darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass sich die Schilderungen des Angeschuldigten unter anderem gegenüber der Vertrauensperson widerspruchsfrei in die bisherigen Erkenntnisse zum Vorgehen der syrischen Geheimdienste in den Haftanstalten einfügen.
Mit Blick auf die dargestellte Beweislage bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung der Hintergründe und der Verwertbarkeit der von den eingesetzten Verdeckten Ermittlern gewonnenen Erkenntnisse.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
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22 (a) Es besteht der dringende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten, dass dieser während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter in der Abteilung 251 gemeinschaftlich mit anderen handelnd zahlreiche Gefangene vorsätzlich tötete (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB).
23 (b) Darüber hinaus folterte er hochwahrscheinlich in dieser Funktion eine Vielzahl von Gefangenen, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befanden, entweder selbst, oder er führte sie der Folterung durch andere zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Die den Inhaftierten zugefügten körperlichen oder seelischen Schäden waren nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen erheblich (zu den Maßstäben s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 65 ff.; Beschluss vom 21. Februar 2024 ‒ AK 4/24, juris Rn. 69). Denn die zahlreichen und wiederholten Schläge über einen längeren Zeitraum, auch unter Verwendung von Stöcken, Kabeln und speziellen Folterinstrumenten sowie die Zufügung von Stromstößen mittels Elektroschockern, erreichen unzweifelhaft die Erheblichkeitsschwelle.
24 (c) Indem der Angeschuldigte gemeinsam mit weiteren Mittätern hochwahrscheinlich eine große Anzahl von Gefangenen jedenfalls über mehrere Tage ohne ein vorheriges, rechtsstaatlichen Anforderungen genügendes Verfahren festhielt, beraubte er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 VStGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2024 ‒ AK 4/24, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Nr. 9 Freiheitsentziehung 1 Rn. 71; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 106).
25 (d) Die einzelnen Tötungen, Folterungen und Freiheitsberaubungen, soweit sie durch andere Personen durchführt wurden, sind dem Angeschuldigten gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB mittäterschaftlich zuzurechnen (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 ‒ 3 StR 233/14, juris Rn. 68 mwN; Beschlüsse vom 16. Mai 2012 ‒ 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270; vom 25. März 2010 ‒ 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236). Er fügte seine eigenen Tatbeiträge so in die gemeinschaftliche Tat ein, dass diese als Teil der Handlungen der weiteren Aufseher sowie Vernehmer und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seiner eigenen Tatanteile erscheinen. Er trug als Wärter zur Aufrechterhaltung der Haftbedingungen im Gefängnis und der dort begangenen Verbrechen unmittelbar bei. Zudem führte er die Inhaftierten den Vernehmern zu und folterte jene auch eigenhändig.
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29 Auch werden die einzelnen Tötungen und Folterungen nicht durch die tateinheitlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsentziehung verklammert. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass diese als Dauerdelikt beziehungsweise im Wege der tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere Einzelakte zusammenfassen können. Allerdings scheidet eine Verklammerung der wiederholten Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Folter und Tötung aus, da diese Delikte nach § 7 Abs. 1 VStGB ein höheres Gewicht als die Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Freiheitsberaubung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 – 3 StR 35/24, StV 2025, 654 Rn. 22). Schließlich stehen die einzelnen Tatbestände des § 7 Abs. 1 StGB untereinander in ungleichartiger Idealkonkurrenz, soweit sie im Rahmen einer materiellrechtlichen Tat verwirklicht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 3 StR 230/22, BGHSt 67, 180 Rn. 60).
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32 2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls (§ 169 Abs. 1 StPO) ergibt sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8, § 142a Abs. 1 GVG.
33 3. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie ‒ auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‒ AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) ‒ derjenige der Schwerkriminalität.
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37 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
38 Die Ermittlungen waren und sind sehr umfangreich. Seit der Festnahme des Angeschuldigten sind im gesamten Bundesgebiet sowie im europäischen Ausland zahlreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. Die gewonnenen Aussagen in Deutschland und Schweden stützen die Ermittlungsergebnisse. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung beim Angeschuldigten sind mehrere digitale Asservate sichergestellt worden; zudem hat er im Rahmen des Einsatzes einer Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes mehrere Dokumente übergeben. Deren Inaugenscheinnahme und Auswertung hat sich zeit- und arbeitsintensiv gestaltet. Darüber hinaus sind die Daten aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ausgewertet und ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen abgeschlossen und unter dem 5. Dezember 2025 Anklage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben.
39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2025 Bezug genommen.
40 5. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701222026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public