BGH, Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 293/23 – Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren 1. Die in § 17a Abs. 5 GVG vorgesehene Beschränkung der Befugnis…
KORE701232024 ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR293.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20240515 VIII ZR 293/23 Urteil § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG vorgehend BGH, 30. Januar 2024, Az: VIII ZR 293/23, Beschlussvorgehend KG Berlin, 8. Mai 2023, Az: 8 U 2/21, Urteilvorgehend LG Berlin, 8. Dezember 2020, Az: 56 O 43/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachholung der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren 1. Die in § 17a Abs. 5 GVG vorgesehene Beschränkung der Befugnis des Rechtsmittelgerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu überprüfen, gilt nicht, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist und das Erstgericht nicht - wie gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG geboten - einen beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs gefasst hat. In diesem Fall ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 f.; vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter I 2; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 19).
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Kammergerichts - 8. Zivilsenat - vom 8. Mai 2023 und des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 56 - vom 8. Dezember 2020 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Januar 2021 - jeweils im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Das erstgenannte Urteil wird darüber hinaus auf die Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als in Höhe von insgesamt 12.872,98 € in Bezug auf die als Anlagenkonvolut K1 vorgelegten und dort mit den Nummern 5, 9 - 11, 13, 14, 17, 25 - 32, 36, 37, 45 - 47, 76, 88, 93 - 95, 115 - 120, 132, 137, 138 versehenen Rechnungen nebst den hierauf entfallenden Nebenforderungen zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das zuständige Sozialgericht Berlin verwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin betreibt im Land Berlin verschiedene Unterkünfte zur Beherbergung wohnungsloser Personen. Sie gewährte dort einer Vielzahl von Personen - in der Regel Flüchtlingen - Unterkunft, die ein von dem beklagten Jobcenter ausgestelltes, an die jeweilige Einrichtung adressiertes formularmäßiges Schreiben vorlegten, das mit "Information über den Leistungsanspruch" überschrieben ist und den Namen der zu beherbergenden Person sowie den Zeitraum und den Tagessatz für die Beherbergung ausweist.
2 Dieses formularmäßige Schreiben enthält neben der Erklärung, dass die Kosten zu dem angegebenen Tagessatz - längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in der Einrichtung - übernommen werden, unter anderem folgende Hinweise: "Diese Information ist nicht übertragbar und begründet keinen eigenständigen Anspruch des Vermieters. […] Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin und dem Wohnungsgeber begründet. […] Der Wohnungsgeber kann unter Vorlage dieser Bestätigung […] direkt mit dem Jobcenter N. abrechnen. Diese Bestätigung begründet jedoch keine Rechte des Wohnungsgebers gegenüber dem Jobcenter N. , sondern dient nur der Information über die Höhe des Leistungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten. Sofern dieser Leistungsanspruch wegfällt, sich mindert oder abgelehnt wird, obliegt es dem/der Leistungsberechtigten, dem Wohnungsgeber darüber Mitteilung zu machen. Das Jobcenter N. übernimmt solche Mitteilungspflichten nicht."
3 Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf (restliche) Entgeltzahlung für die Erbringung von Unterkunftsleistungen ab September 2017 aus insgesamt 151 Rechnungen in Anspruch .
4 Das Landgericht hat dem auf Zahlung in Höhe von insgesamt 85.216,15 € nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von insgesamt 6.040 € gerichteten Begehren in Höhe von 80.299,78 € nebst Zinsen und Verzugspauschale stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und dessen Verurteilung zur Zahlung lediglich in Höhe von 63.574,06 € nebst - hinsichtlich der Zinshöhe und des Zinszeitraums verringerter - Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
5 Mit der vom Berufungsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser sein auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter, während die Klägerin mit der Anschlussrevision ihr Zahlungsbegehren über den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus insoweit weiterverfolgt, als das Berufungsgericht in Höhe von insgesamt 12.872,98 € in Bezug auf die im Tenor näher bezeichneten Rechnungen zu ihrem Nachteil erkannt hat.
6 Die Rechtsmittel der Parteien haben Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 8. Mai 2023 - 8 U 2/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8 1. Die Eröffnung des Zivilrechtswegs sei gegeben. Zwar habe der Bundesgerichtshof mittlerweile geklärt, dass für die auf eine Erklärung der Behörde an den Vermieter gestützte Klage auf Zahlung der Kosten der Unterbringung von Personen, die nach dem SGB II einen Anspruch auf Kostenübernahme haben, nach § 51 SGG der Sozialrechtsweg (jedenfalls stets dann) eröffnet sei, wenn - wie hier - die Erklärung die Entstehung eines Vertragsverhältnisses ausdrücklich ausschließe.
9 Das Berufungsgericht habe die Rechtswegfrage nach § 17a Abs. 5 GVG jedoch nicht mehr zu berücksichtigen. Anders wäre dies nur, wenn das Landgericht eine nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung unterlassen hätte. Ein solcher Fall sei hier indes nicht gegeben, weil der Beklagte den Rechtsweg erstinstanzlich nicht gerügt habe. Er habe lediglich die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin vor den Zivilgerichten nicht auf eine öffentlich-rechtliche Zusage berufen könne, da "die Zivilgerichte dann unzuständig wären". Darin liege keine Rüge im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, die eine Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage erfordert hätte. Zudem habe der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift eine entsprechende Rüge nicht erhoben, sondern vielmehr in einem späteren Schriftsatz das Vorbringen der Klägerin zur Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als "richtig" bezeichnet. Daher könne dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Berufungsverhandlung auf eine vermeintlich erstinstanzliche Rüge des Rechtswegs nicht gefolgt werden.
10 2. Die Klägerin könne den Beklagten auf Zahlung der Kosten für die erbrachten Unterkunftsleistungen in Anspruch nehmen. Denn die der Klageforderung zugrunde liegenden Schreiben des Beklagten seien gemäß §§ 133, 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass der Klägerin eine verbindliche Zusage im Sinne einer einseitigen hoheitlichen Selbstverpflichtung mit dem Inhalt erteilt worden sei, der materiell-rechtliche Hilfeanspruch der Bewohner nach § 22 SGB II werde an die Klägerin im Wege der Direktzahlung zur Auszahlung gebracht.
11 Der Höhe nach stehe der Klägerin allerdings nur eine Gesamtforderung von 63.574,06 € nebst Zinsen zu, da die vom Landgericht zuerkannten Einzelforderungen aus den von der Klägerin an den Beklagten gestellten Rechnungen zum Teil nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe bestünden. Im Vergleich zu der vom Landgericht als berechtigt angesehenen Gesamtforderung in Höhe von 80.299,78 € ergebe sich ein Abzug von insgesamt 16.725,72 €.
II.
12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13 1. Die Rechtsmittel beider Parteien sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
14 Insbesondere ist die Anschlussrevision der Klägerin trotz der vom Berufungsgericht nur zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Revisionszulassung statthaft. Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann eine Anschlussrevision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Unzulässig ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der mit demjenigen der Hauptrevision nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Juni 2023 - VIII ZR 303/21, NJW-RR 2023, 1365 Rn. 44; vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 36; vom 25. Juni 2015 - IX ZR 142/13, ZInsO 2015, 1563 Rn. 28; vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447 Rn. 30 f.). Das ist hier nicht der Fall. Gegenstand sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision sind die (restlichen) Ansprüche der Klägerin aus den ihrerseits vorgelegten Rechnungen wegen der Unterbringung obdachloser Personen ab September 2017.
15 2. Die demnach im Umfang der Anfechtung durch die Parteien revisionsrechtlich zu überprüfende Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es sei an die - verfahrensfehlerhaft erfolgte - Bejahung der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs durch das Landgericht nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden. In der Folge hat es - seinerseits verfahrensfehlerhaft - von der gebotenen Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht abgesehen und stattdessen - trotz fehlender Rechtswegzuständigkeit - selbst eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen.
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17 Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs erfolgt dann in der Weise, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs selbst in einem Vorabverfahren nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG prüft (BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 171), das Verfahren also entweder - unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rn. 37 mwN) - in den aus seiner Sicht richtigen Rechtsweg verweist oder die eigene Rechtswegzuständigkeit ausspricht. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG hat es in dieser Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 12/16, aaO). Ein Vorabverfahren erübrigt sich in einem solchen Fall nur dann, wenn das Berufungsgericht die eigene Rechtswegzuständigkeit bejaht und keinen Anlass für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4, 5 GVG sieht (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 247; vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, aaO; Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, aaO).
18 Ist eine solche Nachholung der Prüfung des Rechtswegs durch das zweitinstanzliche Gericht unterblieben, weil dieses zu Unrecht eine Bindung an den beschrittenen Rechtsweg angenommen hat, ist ausnahmsweise das Revisionsgericht befugt, im Revisionsverfahren über den Rechtsweg zu befinden, um den Parteien in diesem Punkt eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 370 ff.; vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f.; vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651 unter I 2; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 21; vgl. auch BVerwGE 124, 321, 322). Diese Prüfung ist durch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen, da die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG insoweit vorgeht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, aaO S. 164 [zu § 549 Abs. 2 ZPO aF]; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, aaO; jeweils mwN). Sie ist auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, aaO mwN; vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04, NJW-RR 2005, 721 unter 2 b; vgl. demgegenüber zu dem Erfordernis einer erneuten Rechtswegrüge in zweiter Instanz BVerwG, NJW 1994, 956; VGH München, NJW 1997, 1251, 1252).
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21 Die Voraussetzungen, unter denen das erstinstanzliche Gericht über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu treffen hat, lagen im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor. Denn der Beklagte hat - anders als vom Berufungsgericht angenommen - bereits in erster Instanz eine Rechtswegrüge im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben. Da es sich bei einer solchen Rüge um eine Prozesserklärung handelt, kann der Senat deren Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschränkt nachprüfen und die Erklärung in freier Würdigung selbst auslegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 27 mwN).
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24 Damit hat der Beklagte die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs in hinreichender Weise bestritten. Die Ausführungen über die verschiedenen im Streitfall möglicherweise in Betracht kommenden - auch privatrechtlichen - Grundlagen für die von der Klägerin verfolgten Zahlungsansprüche stehen dem nicht entgegen. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Äußerung des Beklagten sich als bloßes Zweifeln an der Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Rechtswegs darstellte. Denn mit Blick darauf, dass es für die Frage des zulässigen Rechtswegs allein auf die - vom Gericht zu ermittelnde - wahre Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, und daher nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei ankommt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 17, 21 f. mwN), kommt diesen Ausführungen in Bezug auf die Erhebung einer Rechtswegrüge keine einschränkende Wirkung zu.
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Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass es sich nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373) vorliegend um eine sozialgerichtliche Streitigkeit, mithin um eine an sich nach § 51 Abs. 1 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Sache handelt. Richtigerweise hätte es den Rechtsstreit demnach - unter Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils im Umfang der Anfechtung - durch Beschluss (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057 unter II 1 mwN; BAG, NZA 1992, 954, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1997, 1564; OLG Rostock, NJW 2006, 2563;
OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 U 72/13, juris Rn. 50) an das zuständige Sozialgericht Berlin verweisen müssen.
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III.
31 1. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es infolge der Anfechtung durch die Parteien der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang bereits wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Aber auch das Urteil des Landgerichts kann in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht dieses Urteil wegen des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers insoweit ebenfalls hätte aufheben müssen. Eine darüber hinaus-gehende Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile kommt - obgleich bei ordnungsgemäßem Verfahren eine zivilgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen wäre - wegen der durch die jeweiligen Rechtsmittelanträge (§§ 528, 557 Abs. 1 ZPO) sowie das für den jeweiligen Rechtsmittelführer geltende Verschlechterungsverbot gezogenen äußeren Schranken nicht in Betracht.
32 2. Zudem ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile - mithin bezüglich der Verurteilung des Beklagten in Höhe von insgesamt 63.574,06 € und der Klageabweisung in Höhe von 12.872,98 € hinsichtlich der im Tenor genannten Rechnungen, jeweils einschließlich der hierauf entfallenden Nebenforderungen - an das zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG).
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35 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die in dem bisherigen Verfahren vor den Zivilgerichten entstandenen Kosten sind gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten zu behandeln, die nunmehr im weiteren Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entstehen werden und über die dort zu entscheiden sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, NZBau 2012, 248 Rn. 26; BSG, NVwZ-RR 2000, 648; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - B 1 KR 3/19 B, juris Rn. 19; OVG Hamburg, BeckRS 2017, 120651 Leitsatz 1 und Rn. 18 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2013 - 4 U 72/13, juris Rn. 69 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 8. September 2005 - 7 U 2/05, juris Rn. 16; VGH München, NVwZ 2002, 1392).
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