BGH, Urteil vom 08.05.2024 – XII ZR 7/23 – Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der COVID-19-Pandemie Zur Anpassung eines…
KORE701242024 ECLI:DE:BGH:2024:080524UXIIZR7.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240508 XII ZR 7/23 Urteil § 313 Abs 1 BGB, § 537 Abs 1 BGB vorgehend OLG Celle, 22. Dezember 2022, Az: 1 U 112/21vorgehend LG Hannover, 8. Dezember 2021, Az: 7 O 190/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach Absage einer Messe infolge der COVID-19-Pandemie Zur Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn die Zimmerbuchung aus Anlass des Besuchs einer nach der Buchung abgesagten Großveranstaltung erfolgte (hier: Absage der Hannover-Messe 2020 infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie).
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und nimmt die Beklagte auf Rückerstattung einer Vorauszahlung für nicht in Anspruch genommene Hotelzimmer in Anspruch.
2 Am 11. Juli 2019 schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten, die ein Hotel in Hannover betreibt, einen Hotelaufnahmevertrag über acht Einzelzimmer inklusive Frühstück für den Zeitraum vom 19. bis zum 24. April 2020. Anlass für die Buchung war der von der Insolvenzschuldnerin geplante Besuch einer jährlich ausgerichteten internationalen Industriemesse („Hannover-Messe“), die vom 20. bis zum 24. April 2020 in Hannover stattfinden sollte. Im Hotelaufnahmevertrag war unter anderem geregelt, dass eine kostenfreie Stornierung der Buchung nach Bestätigung der Reservierung nicht mehr möglich war (Ziffer 5.1. des Vertrages) und dass sich die Beklagte bei Änderung der öffentlich bekannt gegebenen Messezeiten das Recht vorbehielt, die vertraglich vereinbarte Rate an die veränderten Messezeiten entsprechend angemessen anzupassen; für den Fall einer nachträglich erfolgenden Preisänderung war dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt (Ziffer 9.1. des Vertrages). Die Regelung in Ziffer 9.1. des Vertrages hatte den Hintergrund, dass die Beklagte bei Messen und Großveranstaltungen aufgrund der höheren Nachfrage einen gegenüber der Standardrate für den gleichen Zimmertyp erhöhten Übernachtungspreis verlangt. Die Insolvenzschuldnerin entrichtete den zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 15.440 € im Voraus.
3 Anfang März 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Hannover-Messe wegen der Ausbreitung des Corona-Virus verschoben werden sollte. Mit E-Mail vom 10. März 2020 bot die Beklagte der Insolvenzschuldnerin an, die Reservierung gegen eine „Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühr“ in Höhe von 15 % des Gesamtpreises auf den Zeitraum vom 12. bis zum 17. Juli 2020 umzubuchen. Mit E-Mail vom 16. April 2020 erklärte die Insolvenzschuldnerin unter Hinweis darauf, dass die Hannover-Messe zwischenzeitlich auch für den ursprünglich geplanten Ersatztermin im Juli 2020 abgesagt worden sei, den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte - vergeblich - zur Erstattung des vorausgezahlten Betrages auf. Am 29. Januar 2021 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
4 Der klagende Insolvenzverwalter begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin auf den Hotelpreis vorausgezahlten 15.440 €. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 7.522 € nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorlägen und dem Kläger daher eine Rückzahlung zumindest in Höhe des von dem Landgericht ausgeurteilten Betrages zustehe.
7 Die Durchführung der Hannover-Messe sei, wenn auch nicht zum Vertragsinhalt, so doch zur Geschäftsgrundlage des Beherbergungsvertrages geworden. Beide Vertragsparteien hätten die übereinstimmende Vorstellung gehabt, dass die Messe im Mietzeitraum stattfinden werde, zumal Ziffer 9 des Mietvertrages sogar eine Sonderregelung für die Anpassung der vereinbarten Rate für den Fall geänderter Messedaten zugunsten der Beklagten enthalte. Durch die pandemiebedingte Absage der Hannover-Messe sei eine schwerwiegende Änderung der Umstände, die zur Grundlage des Beherbergungsvertrages geworden seien, eingetreten. Die Insolvenzschuldnerin habe auch nicht vertraglich das alleinige Risiko für den Fall einer solchen Messeabsage übernommen, weil dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinausgehe. Hätten redliche Parteien bei Vertragsschluss die Möglichkeit der mit der Pandemie einhergehenden hoheitlichen Beschränkungen vorhergesehen, wäre das damit verbundene wirtschaftliche Risiko nicht einseitig zu Lasten des Mieters geregelt, sondern eine Anpassungsmöglichkeit vorgesehen worden.
8 Das Festhalten am unveränderten Beherbergungsvertrag zu den vereinbarten Konditionen („Messepreise“) sei der Insolvenzschuldnerin auch nicht zuzumuten gewesen. Sie habe für die bereits bezahlten Hotelkosten in Höhe von 15.440 € keine Gegenleistung erhalten. Es komme selbst unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kein geringerer Rückzahlungsanspruch als die Hälfte der Beherbergungskosten in Betracht. Die Vertragsanpassung sei nicht auf die Verlegung der Hotelzimmerbuchungen auf den nächsten Messetermin beschränkt gewesen. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin das Angebot der Beklagten, die Zimmerbuchungen auf den Ersatztermin für die Hannover-Messe im Juli 2020 zu verlegen, nicht angenommen.
Dies sei ihr angesichts der von der Beklagten verlangten Umbuchungspauschale von 15 % und des Umstandes, dass die Insolvenzschuldnerin den Besuch der Hannover-Messe langfristig plane, nicht zumutbar gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Insolvenzschuldnerin staatliche Unterstützung oder Leistungen aus Betriebsversicherungen erhalten oder dass sie infolge der weggefallenen Reise ihrer Mitarbeiter nach Hannover Personalkosten eingespart oder Kurzarbeitergeld erhalten hätte. Hingegen habe die Beklagte aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Hotelleistungen durch die Insolvenzschuldnerin Aufwendungen erspart und für den betroffenen Zeitraum eine - wenn auch zurückzuzahlende - Liquiditätsbeihilfe erhalten.
Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte infolge des Ausfalls der Messe die höheren Messepreise auf dem Markt nicht mehr habe verlangen können und zudem von erhöhten Schwierigkeiten auszugehen sei, überhaupt Hotelgäste zu nicht touristischen Zwecken zu finden. Es könne deshalb auch als interessengerecht angesehen werden, den Zimmerpreis von 386 € pro Übernachtung/Frühstück und Zimmer an die außerhalb von Messezeiten geltende Standardrate von 130 € anzupassen, was aber letztlich nicht entschieden werden müsse. Denn der von der Beklagten verlangte Messepreis von 15.440 € für acht Zimmer und fünf Übernachtungen sei mehr als doppelt so hoch veranschlagt wie der Standardpreis von 5.200 €, wobei darüber hinaus noch die ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen seien.
II.
9 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläger von der Beklagten mindestens in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Vorauszahlung auf die Beherbergungskosten verlangen kann.
10 1. Dabei ist das Berufungsgericht - insoweit für die Revision günstig - allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass sich ein Rückzahlungsanspruch trotz des von der Insolvenzschuldnerin in ihrer E-Mail vom 16. April 2020 erklärten Rücktritts vom Vertrag nicht aus § 346 Abs. 1 BGB iVm §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 4, 275 Abs. 1 BGB ergibt.
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Dafür würde selbst die Kenntnis der Beklagten von dem - auf den Besuch der Hannover-Messe 2020 gerichteten - Anlass der Zimmerbuchung durch die Insolvenzschuldnerin nicht ausreichen. Eine besondere Einstandspflicht der Beklagten für die tatsächliche Durchführung der Messe lässt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte für Buchungen in Messezeiten insbesondere höhere Zimmerpreise und eine vollständige Vorauszahlung des Beherbergungsentgelts verlangen und durchsetzen kann, weil Vertragsgestaltung und Preisbildung insoweit lediglich die Gesetzmäßigkeiten des von Angebot und Nachfrage bestimmten Marktes abbilden (vgl. OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1219).
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15 Nach § 1 Abs. 4 der vom 4. bis zum 19. April 2020 geltenden Niedersächsischen Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 2. April 2020 (GVBl. S. 55) und gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der vom 20. April bis zum 6. Mai 2020 gültigen Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in der Fassung vom 17. April 2020 (GVBl. S. 74) war es Betreibern von Hotels im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, Personen „zu touristischen Zwecken“ zu beherbergen. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Reservierung der Hotelzimmer einem beruflichen Zweck - nämlich dem Besuch der für diesen Zeitraum angekündigten Hannover-Messe durch Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin - diente und es der Beklagten deshalb nicht unmöglich war, der Insolvenzschuldnerin den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Dagegen erinnert die Revisionserwiderung nichts.
16 2. Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Anpassung des Hotelaufnahmevertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen ist. Auch seine Erwägungen zur Vertragsanpassung dahingehend, den Vertrag im Buchungszeitraum zwischen dem 19. und dem 24. April 2020 einerseits aufrechtzuhalten, der Beklagten andererseits aber kein höheres Beherbergungsentgelt zuzuerkennen als die Hälfte des bereits als Vorauszahlung vereinnahmten Gesamtbetrages, lassen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
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19 Die Zimmerbuchung diente unstreitig der Unterbringung von acht Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin anlässlich eines von ihnen beabsichtigten Besuchs der Hannover-Messe vom 20. bis zum 24. April 2020. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Insolvenzschuldnerin der Beklagten den Anlass ihres Besuches bei der Buchung mitgeteilt. Im Übrigen käme es im vorliegenden Fall auf eine ausdrückliche Kundgabe des Besuchszwecks durch die Insolvenzschuldnerin nicht einmal an. Denn die Vorstellung der Insolvenzschuldnerin, durch ihre Mitarbeiter die Hannover-Messe 2020 besuchen zu können, war aufgrund der gesamten Umstände der Zimmerbuchung - mit dem Messetermin genau übereinstimmender Reisezeitraum, Reservierung einer größeren Anzahl von Einzelzimmern durch ein gewerbliches Unternehmen - für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
20 Die Verschiebung der Hannover-Messe hatte den Hintergrund, dass die vom Gesundheitsamt der Region Hannover empfohlenen Maßnahmen zur Gesundheitssicherung im Hinblick auf die drohende Ausbreitung des Corona-Virus bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen dem 20. und dem 24. April 2020 nicht realisierbar erschienen (www.hannovermesse.de). Unzweifelhaft hatte keine der Vertragsparteien bei Abschluss des Hotelaufnahmevertrages im Juli 2019 die Vorstellung, dass die Hannover-Messe im Folgejahr zunächst verschoben und dann abgesagt werden könnte, und zwar erst recht nicht als Folge eines Pandemiegeschehens. Das Berufungsgericht hat mithin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass durch die Absage der Hannover-Messe als Folge der - mit massiven Auswirkungen auf das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland verbundenen - Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie die Erwartung der Parteien gestört worden sei, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des von ihnen geschlossenen Beherbergungsvertrages nicht ändern würden (sog. große Geschäftsgrundlage; vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NZM 2022, 99 Rn. 45 mwN).
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23 Nach diesen Maßstäben sind die Würdigung des Berufungsgerichts und die ihr zugrundeliegende Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
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28 Dieser Einwand der Revision verfängt nicht. Richtig ist im Ausgangspunkt allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Senats die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung - mag diese auch negativ durch das Pandemiegeschehen beeinflusst sein - weiterhin dem Verwendungsrisiko des Mieters zugeordnet bleibt. Von der Berücksichtigung im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB bleiben daher solche Umstände ausgeschlossen, die keine unmittelbare Folge pandemiebedingter Beschränkungen sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2022 - XII ZB 17/21 - NZM 2022, 292 Rn. 31). Im vorliegenden Fall wird der erforderliche unmittelbare Bezug zwischen der pandemiebedingten Absage der Hannover-Messe und dem Vertragsverhältnis der Parteien indessen dadurch hergestellt, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Messezeiten aufgrund gestiegener Nachfrage erhöhte Beherbergungsentgelte verlangt. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie, die (auch) in der Absage der Hannover-Messe 2020 ihren Niederschlag gefunden haben, schlagen deshalb insoweit auf den Inhalt des hier streitgegenständlichen Hotelaufnahmevertrages unmittelbar durch, als sich die Veranstaltung der Hannover-Messe bei der Preisgestaltung ausgewirkt hat.
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NK-BGB/Jung 4. Aufl. § 313 Rn. 84). Zudem ist anerkannt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Verwendungsrisiko zumindest anteilig auf den Schuldner zu übertragen ist, auch die Höhe der vereinbarten Gegenleistung eine Rolle spielen kann (vgl. Eick Vertragsrisiken von gesellschaftlicher Tragweite [2022] S. 155 mwN). Es darf deshalb grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einbezogen werden, dass der Hotelbetreiber über erhöhte Beherbergungsentgelte aufgrund gestiegener Nachfrage von der Ankündigung der später abgesagten Veranstaltung profitiert hat (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2021, 1218, 1221), wobei es freilich nicht jede Risikonutznießung in der Gestalt eines Aufschlages auf das verlangte Beherbergungsentgelt rechtfertigen kann, das Verwendungsrisiko abweichend von der Regel des § 537 BGB teilweise dem Hotelbetreiber zuzuweisen (vgl.
Eick Vertragsrisiken von gesellschaftlicher Tragweite [2022] S. 156).
30 Gemessen daran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Prinzip der Risikonutznießung in den Blick genommen hat, um der Beklagten zumindest einen Teil des Verwendungsrisikos zuzuweisen. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte im Hinblick auf die Veranstaltung der später abgesagten Hannover-Messe 2020 ein Beherbergungsentgelt verlangt, welches fast das Dreifache des ansonsten üblichen Zimmerpreises beträgt. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall noch die Besonderheit, dass sich die Beklagte über die Preisanpassungsklausel in Ziffer 9.1 des Hotelaufnahmevertrages formularmäßig die Möglichkeit der Abschöpfung einer unerwarteten Nachfrageerhöhung in solchen Fällen vorbehält, in denen für einen (vermeintlich) veranstaltungsfreien Buchungszeitraum nachträglich doch eine Messe in Hannover angekündigt werden sollte.
Zwar mag die Beklagte mit der Preisanpassungsklausel nach eigenem Vortrag vornehmlich den Zweck verfolgen, sich gegenüber Insiderwissen von Unternehmen über künftige Messetermine abzusichern. Vor allem aber bringt die Beklagte mit dieser Klausel zum Ausdruck, dass sie eine von der Veranstaltung einer Messe abgekoppelte Preisbildung bei ihren Beherbergungsentgelten und dementsprechend das Festhalten an einem Vertrag mit Preiskonditionen, die nicht der tatsächlichen Nachfragesituation im Buchungszeitraum entsprechen, selbst als unzumutbar empfindet. Diese Wertung kann bei der Vertragsanpassung durchaus in den Blick genommen werden, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob es dem Hotelgast für den - dem Anwendungsbereich der Preisanpassungsklausel spiegelbildlich gelagerten - Fall einer pandemiebedingten nachträglichen Absage der Messe zumutbar ist, an den vereinbarten, aber dann nicht (mehr) marktgerechten Entgelten festgehalten zu werden.
In diesem Zusammenhang konnte auch die pandemiebedingte Besonderheit berücksichtigt werden, dass die Insolvenzschuldnerin die von ihr gebuchten Hotelleistungen im Zeitraum vom 19. bis zum 24. April 2020 wegen des hoheitlichen Beherbergungsverbots nach der Absage der Hannover-Messe nicht einmal zu touristischen Zwecken hätte nutzen können.
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Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701242024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public