BGH, Urteil vom 04.04.2024 – I ZR 137/23 – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen Die…
KORE701262024 ECLI:DE:BGH:2024:040424UIZR137.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20240404 I ZR 137/23 Urteil § 312 Abs 6 BGB, § 312g Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 EGRL 65/2002, Art 6 Abs 1 S 1 EGRL 65/2002 vorgehend LG Traunstein, 5. September 2023, Az: 2 S 2447/22vorgehend AG Traunstein, 13. Oktober 2022, Az: 319 C 128/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 5. September 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die bei der B. Krankenversicherung AG (nachfolgend: B. ) versicherte Klägerin unterschrieb am 20. Februar 2018 in ihrem Laden am den als "Honorarvereinbarung" überschriebenen Auftrag an den Beklagten, meine Krankenversicherung (Versicherungsgesellschaft B. ) nach Möglichkeit günstiger zu gestalten.
Die Versicherungsgesellschaft bleibt gleich. Der Leistungsumfang ist in etwa mit der bisherigen Absicherung gleichzusetzen, außer es wurde vom Kunden anders gewünscht. Als Honorar werden 80 % der berechneten Jahresersparnis zzgl. MWSt. vereinbart. Dieses ist zur Zahlung fällig, wenn Umstellungen oder Veränderungen, auch durch andere Personen, innerhalb der nächsten 24 Monate bei der Versicherung beantragt werden.
Neuabschlüsse bei anderen Gesellschaften sind honorarfrei.
2 Der Beklagte war ebenfalls bei der B. versichert. Ob er zum Zeitpunkt der Erbringung seiner vertraglichen Leistung bereits Bestandsbetreuer der Klägerin bei der B. war und eine dafür gezahlte Provision auch eine Beratung über eine Vertragsänderung abdeckte, ist zwischen den Parteien streitig.
3 Bis zum 31. Dezember 2018 betrug der Gesamtbeitrag der Klägerin bei der B. monatlich 470,94 € mit einem Selbstbehalt von jährlich 1.800 €. Diesem Betrag liegt ein Beitrag von monatlich 428,87 € im Tarif zuzüglich monatlich 42,89 € im Tarif als gesetzlicher Zuschlag von 10 % für die Beitragsentlastung im Alter abzüglich eines für 2018 gewährten Bonus von 0,82 € zugrunde. Ab 1. Januar 2019 hätte der (Gesamt-)Beitrag der Klägerin wegen Entfallens der beiden zuletzt genannten Positionen noch 428,87 € betragen.
4 Nach einer Beratung am 4. Dezember 2018 vermittelte der Beklagte der Klägerin zum 1. Januar 2019 einen Wechsel in den Tarif der B. . Der Beitrag betrug monatlich 337,77 € mit einem Selbstbehalt von jährlich 1.200 €. Der Beklagte vermittelte der Klägerin am selben Tag zudem Verträge mit der C. (nachfolgend: C. ). Diese umfassten zum einen eine Erstattung der in demselben Kalenderjahr aufgewandten Krankheitskosten bis zu 1.000 € für einen Monatsbeitrag von 96 € und zum anderen einen Zuschuss zu bestimmten in demselben Kalenderjahr aufgewandten Zahnbehandlungskosten für einen Monatsbeitrag von 18 €.
5 In der Beratungsdokumentation vom 4. Dezember 2018 berechnete der Beklagte seine Vergütung auf Grundlage eines Ausgangstarifs von monatlich 470,94 € und eines Zieltarifs von monatlich 433,77 €. Zu der sich hieraus ergebenden Beitragsdifferenz für ein Jahr von 446,04 € addierte er eine Differenz des jährlichen Selbstbehalts von 1.600 €. Von der Summe setzte er 80 % an, mithin 1.636,83 €, und addierte 19 % Mehrwertsteuer, was eine Bruttovergütung von 1.947,82 € ergab.
6 Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Honorars von 1.947,82 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt, in denen zur Berechnung der Jahresersparnis ausgeführt wird:
5.2.1 Die Jahresersparnis berechnet sich alleine aus der Differenz der monatlichen Beitragsprämien zum Zeitpunkt der policierten Vertragsumstellung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Selbstbehalte.
5.2.2. Dies bedeutet, dass zur Bestimmung der Jahresersparnis der monatliche Prämienbeitrag nach der Umstellung des Versicherungsvertrags von dem monatlichen Prämienbeitrag vor der Umstellung des Versicherungsvertrags abgezogen und mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Da es sich um eine Stichtagslösung handelt, sind alleine die Beiträge maßgeblich, die in dem Versicherungsschein aufgeführt werden. Von dem hierdurch gebildeten Betrag wird die Differenz der Jahresselbstbehalte abgezogen, die sich eventuell aus einer Vertragsumstellung ergeben.
7 Die Klägerin hat im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29. August 2022 den Widerruf der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 erklärt.
8 Das Amtsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin, über den sie zuvor einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, als begründet angesehen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
9 Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 hat das Berufungsgericht den Bundesgerichtshof als zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständiges Gericht bestimmt.
10 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe ein Widerrufsrecht zugestanden, das sie wirksam ausgeübt habe. Die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 6 BGB für Verträge über Versicherungen sowie Verträge über deren Vermittlung finde keine Anwendung. Der Gesetzgeber habe eine geschlossene Regelung des Widerrufsrechts im Versicherungsvertragsrecht angestrebt, für den Versicherungsvermittlungsvertrag aber in §§ 8, 9 Abs. 2 VVG kein (isoliertes) Widerrufsrecht geschaffen. § 312 Abs. 6 BGB sei aufgrund der vom Gesetzgeber bekundeten Absicht, eine richtlinienkonforme Vorschrift zu schaffen, dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass er auf im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge nicht angewendet werde.
11 Ergänzend sei im Sinn eines obiter dictum darauf hinzuweisen, dass der Beklagte unabhängig von der Frage eines Widerrufs jedenfalls keinen Anspruch auf die volle Vergütung haben könne, weil seine zur Untermauerung der Honorarberechnung im Prozess vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar einbezogen, die Regelung zur Vergütungsberechnung aber wegen Intransparenz unwirksam sei. Danach solle die Differenz der Jahresselbstbehalte von der Differenz der Beitragsprämien "abgezogen" werden, was zu einem negativen Betrag führe; in krassem Gegensatz dazu habe der Beklagte die beiden Differenzen aber bei seiner Vergütungsberechnung addiert und damit gezeigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen ihrem Wortlaut zu seinem Vorteil auslege.
12 B. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
13 I. Die Revision ist zulässig.
14 1. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ohne im Urteil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Bundesgerichtshof als zur Verhandlung und Entscheidung über Revision zuständiges Gericht bestimmt. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 247/19, GRUR 2021, 866 [juris Rn. 7] = WRP 2021, 900 - Abschlagspflicht III, mwN).
15 2. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbeschränkt zugelassen.
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18 II. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der mit dem Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarung zugesprochen.
19 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des von ihr an den Beklagten geleisteten Honorars aus § 357 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sie die zwischen ihr und dem Beklagten am 20. Februar 2018 geschlossene Honorarvereinbarung durch ihren Schriftsatz vom 29. August 2022 nicht wirksam gemäß § 312g BGB widerrufen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist gemäß § 312 Abs. 6 BGB ausgeschlossen.
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Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Ein Fernkommunikationsmittel ist gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/65/EG jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG und den weiteren Bestimmungen dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Verbraucher den Vertrag - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Erhalt der vorgeschriebenen Unterlagen einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
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29 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Bindung der Klägerin an die Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ist nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG entfallen. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Versicherungsnehmer, der sein Widerrufsrecht nach § 8 VVG wirksam ausgeübt hat, auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Die Klägerin behauptet nicht, ihren Vertrag mit der B. - oder auch ihre Verträge mit der C. - widerrufen zu haben. Ob die Honorarvereinbarung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 VVG näher definierten Voraussetzungen eines mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrags erfüllt, bedarf damit keiner Entscheidung.
30 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
31 C. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
32 I. Die Honorarvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin ist aufgrund des vom Berufungsgericht bislang festgestellten Sachverhalts nicht als Vertrag über eine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 134 BGB, § 3 RDG nichtig.
33 1. Dass der Beklagte grundsätzlich erlaubt als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 GewO tätig geworden ist, zieht die Klägerin nicht in Zweifel.
34 2. Soweit die nach der Honorarvereinbarung vom Beklagten vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die die Klägerin bei ihrem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtlicher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. BGH, NJW 2018, 3715 [juris Rn. 20]). Feststellungen zu etwaigen weiteren Rechtsdienstleistungen als Bestandteil der Leistungen des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revisionserwiderung legt auch nicht konkret dar, inwieweit die vom Beklagten ausgesprochene Empfehlung an die Klägerin, über die C. teilweise ihren verbleibenden Selbstbehalt bei der B. und bestimmte dort nicht versicherte Zahnbehandlungskosten abzudecken, mit einer Rechtsberatung verbunden gewesen wäre.
35 3. Die Frage, ob der Beklagte seine Erlaubnis überschritten hat, weil er nach § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO nur Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten darf, stellt sich im Streitfall aufgrund der bereits nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubten Tätigkeit des Beklagten ebenfalls nicht (zum Verhältnis der beiden Vorschriften vgl. BeckOK.GewO/Will, 60. Edition [Stand 1. Dezember 2023], § 34d Rn. 151 und 153 f.).
36 II. Nach der Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2018 ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Beklagten von 80 % (plus Mehrwertsteuer) der "berechneten Jahresersparnis" der Klägerin.
37 1. Maßgeblich ist allein der allgemeine Wortsinn des Begriffs "Jahresersparnis". Die Definition des Begriffs "Jahresersparnis" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten kann nicht für die Vergütungsberechnung herangezogen werden.
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42 2. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin - etwa im Sinn eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - an die Angaben in der von ihr gegengezeichneten Beratungsdokumentation zu Ausgangstarif (monatlich 470,94 €) und Zieltarif (monatlich 433,77 €) gebunden ist und inwieweit sie daher mit ihren Einwänden zur Anspruchsberechnung gehört werden kann. Legte man den Gesamtbeitrag der Klägerin ab 1. Januar 2019 bei Fortführung des Ausgangstarifs von monatlich 428,87 € zugrunde, hätte sie keine gesicherte Ersparnis erzielt.
43 3. Die Behauptung der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, der Beklagte sei als Bestandsbetreuer bei der B. auch von dieser für den Tarifwechsel der Klägerin vergütet worden und müsse sich diese Vergütung entgegenhalten lassen, hat die Revisionserwiderung nicht aufgegriffen. Unabhängig davon erschließt sich nicht, inwieweit die B. ein Interesse daran haben sollte, mit einer Provision für die Bestandsbetreuung auch einen Tarifwechsel abzugelten, der zu geringeren Beiträgen für sie führt.
Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701262024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public