BGH, Urteil vom 25.09.2025 – IX ZR 190/24 – Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge 1. Die Umwandlung einer…
KORE701272026 ECLI:DE:BGH:2025:250925UIXZR190.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20250925 IX ZR 190/24 Urteil § 36 Abs 1 S 2 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 InsO, § 134 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 286 InsO, § 287 Abs 2 S 1 InsO, § 300 Abs 1 S 1 InsO, § 301 Abs 1 InsO, § 54 Abs 4 SGB 1, § 167 S 1 VVG, § 851c Abs 1 ZPO, § 851c Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 851c Abs 3 ZPO, § 850e Nr 2 ZPO, § 850e Nr 2a ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 14. August 2024, Az: 3 U 11/23, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 14. Dezember 2022, Az: 47 O 168/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge 1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 9. Januar 2019 am 16. Juli 2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner unterhält als Versicherungsnehmer bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen (Versicherungsbeginn: 1. August 1987 und 1. September 1987) sowie eine Lebensversicherung (Versicherungsbeginn: 1. September 1995). Auf Verlangen des Schuldners vom 22. August 2018 wurden die Verträge mit Wirkung zum 1. September 2018 gemäß § 167 VVG in solche umgewandelt, die den Voraussetzungen des § 851c ZPO zur Erlangung von Pfändungsschutz entsprechen.
2 Der Kläger focht mit Schreiben vom 27. September 2022 die Umstellung der Versicherungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schuldner an. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen und habe dies gewusst. Durch die Umwandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, indem die betreffenden Versicherungen pfändungsfrei gestellt und damit der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Der Schuldner müsse sich daher so behandeln lassen, als sei die Versicherung pfändbar, was auch gegenüber der Beklagten wirke. Des Weiteren meint der Kläger, § 134 InsO sei auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar.
3 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Umwandlung der Versicherungsverträge nach § 167 VVG in solche, die Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO genießen, unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
4 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
A.
5 Die Revision ist hinsichtlich der vom Kläger verfolgten Anfechtungsansprüche zulässig. Es handelt sich dabei um einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, auf den die Parteien ihr Rechtsmittel beschränken könnten. Denn die Anfechtbarkeit der Umwandlung der Versicherungen kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden, ohne dass dadurch ein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs - im Streitfall die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Umwandlung - entstehen könnte. Soweit das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revision für die Frage zugelassen hat, ob die Umwandlung von Versicherungsverträgen der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO unterliege, ergibt sich daraus keine (wirksame) Beschränkung auf einzelne Anfechtungstatbestände. Welcher Anfechtungstatbestand erfüllt ist, betrifft nur eine einzelne Rechtsfrage hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO.
B.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach § 167 Satz 1 VVG könne der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c ZPO entspreche.
8 Die auf Umwandlung der Versicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen des Schuldners seien nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Eine Anfechtung in direkter Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO scheitere zwar nicht daran, dass in dem Abschluss der Umwandlungsvereinbarung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners liege. Auch könne unterstellt werden, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte als anderer Teil im Sinne der Anfechtungsvorschrift habe hiervon jedoch keine Kenntnis gehabt. Es fehle an einer Darlegung des Klägers, weshalb der Beklagten die behauptete Zahlungseinstellung bekannt gewesen sein solle. Weder habe sie einen Gesamtüberblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners gehabt noch habe der Schuldner ihr gegenüber die Zahlungen eingestellt gehabt oder Prämienrückstände auflaufen lassen.
Auch aus dem gleichzeitigen Verlangen einer Beitragsfreistellung folge nichts anderes. Dass der Lebensversicherer aus dem Umwandlungsverlangen und dem Verlangen nach Beitragsfreistellung den allgemeinen Schluss ziehe, dass sich der Schuldner in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, habe der Gesetzgeber bei Schaffung von § 167 VVG und § 851c ZPO hingenommen. Zudem habe der Versicherer keinerlei Möglichkeit zu verhindern, dass er vom Insolvenzverwalter auf Zahlung des Rückkaufswerts in Anspruch genommen werde, da er den Umwandlungsantrag des Versicherungsnehmers zwingend umsetzen müsse. Schließlich ziehe der Versicherer aus der Umwandlung keinerlei Vorteile; seinem Vermögen fließe nichts zu.
Es sei daher verfehlt, ohne weitere Anhaltspunkte allein aus der Kenntnis des Umwandlungsverlangens (auch in Kombination mit einer Beitragsfreistellung) die Kenntnis des Versicherers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners abzuleiten.
9 Auch in analoger Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO seien die auf Umwandlung der Verträge gerichteten Willenserklärungen nicht anfechtbar. Eine entsprechende Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO auf den Fall, dass der Schuldner als Träger seines pfändbaren Vermögens einen Vermögensbestandteil auf sich selbst als Träger seines gemäß §§ 850 ff ZPO pfändungsgeschützten Vermögens übertrage, sei nicht vorzunehmen. Die Fallkonstellation sei mit dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nicht vergleichbar. Der Gesetzeszweck des § 133 Abs. 1 InsO liege darin, den Rechtserwerb eines Dritten, der auf einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner beruhe, mangels Schutzbedürftigkeit des anderen Teils für unbeständig zu erklären.
Die Vorschriften des Pfändungsschutzes seien Ausfluss der in Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde und allgemeinen Handlungsfreiheit und enthielten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen solle durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen dürfe, dürften dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste.
Dem entspreche es, privates Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit eines Schuldners unter bestimmten Bedingungen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für den Interessenausgleich auf die für gänzlich anders geartete Fälle geschaffene Vorsatzanfechtung zurückgreifen würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger ausschließlich über die Regelungen des Pfändungsschutzes vornähme.
10 Auch eine Anfechtung nach § 134 InsO scheide aus. Der Schuldner könne keine unentgeltliche Leistung an sich selbst erbringen. Der vom Kläger herangezogene Vergleich mit einer Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung verfange nicht. Dort sei durch die Änderung des Bezugsrechts ein Dritter begünstigt. An einer dritten Person fehle es vorliegend. Ebenso wenig sei der Fall der Selbstbegünstigung der Einräumung eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs an eigenen Grundstücken vergleichbar, deren Pfändbarkeit der Bundesgerichtshof bejaht habe.
II.
11 Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht verneint zu Recht eine Anfechtbarkeit des Antrags auf Vertragsumwandlung.
12 1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit die Umwandlung von Lebensversicherungen gemäß § 167 Satz 1 VVG in solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegen, der Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO unterliegt oder ihr entzogen ist.
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OLG Naumburg, ZInsO 2011, 677, 680; OLG Stuttgart, ZInsO 2012, 281, 284; OLG Karlsruhe, ZInsO 2022, 600, 602; vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 132 Rn. 49; Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2195; Lange, ZVI 2012, 403, 406). Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass der Versicherer zumindest temporäre (Zins-)Vorteile erlange, weil er von der unmittelbar drohenden Pflicht zur Auszahlung des Rückkaufswerts befreit worden sei (Thole, EWiR 2022, 118, 120). Streitig ist des Weiteren, ob in direkter oder jedenfalls analoger Anwendung der Anfechtungsvorschriften eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 80/11, NZI 2011, 937 Rn. 3;
OLG Stuttgart, ZInsO 2012, 281, 284; aA OLG Naumburg, ZInsO 2011, 677, 679 f; vgl. auch BFHE 229, 29 Rn. 14 ff zu § 3 AnfG).
15 2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegt, nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) angefochten werden kann.
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18 Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte - etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung - sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14).
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21 Selbständige sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig (§§ 1 f SGB VI); sie erwerben während ihrer beruflichen Tätigkeit keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um für das Alter vorzusorgen, schließen sie oftmals private Rentenversicherungen. Gleiches gilt für die private Altersvorsorge, mit der die zur Erhaltung des Lebensstandards nicht ausreichenden Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebessert werden. Ohne Pfändungsschutz könnten Gläubiger in der Bezugsphase unbeschränkt auf die Rentenzahlungen und in der Ansparphase auf den Kapitalstock zugreifen - mit der Folge, dass der Schuldner im Alter keine Bezüge aus der privaten Rentenversicherung erhielte und auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein könnte.
Zweck der Schaffung des Pfändungsschutzes für private Altersrenten ist der Erhalt existenzsichernder Einkünfte, weil insbesondere der selbständige Schuldner im Alter seinen Lebensunterhalt in aller Regel aus solchen Einkünften zu bestreiten hat. Ein an Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ausgerichtetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt. Dem Einzelnen soll eine selbstverantwortete Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht werden. Dies würde jedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungsgewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig würde (vgl.
BT-Drucks. 16/886, S. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936). Durch einen wirksamen Pfändungsschutz wird zugleich der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangsvollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet (vgl. BT-Drucks. 16/886, aaO). Die Neuregelung beruht darauf, dass dem Schuldner durch einen Gläubiger - auf Kosten der Allgemeinheit - bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden sollen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004, aaO).
22 Hinter diesen Anliegen müssen nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Wertung des Gesetzgebers die Belange der Gläubiger zurücktreten. Ihren Interessen trägt die gesetzliche Regelung insoweit Rechnung, als der Pfändungsschutz von bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig ist und sowohl nach Ansparzeitraum als auch der Höhe nach gedeckelt ist. Gegen eine mehrfache Inanspruchnahme von Pfändungsfreigrenzen sind Gläubiger durch die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen (§ 851c Abs. 3, § 850e Nr. 2 und 2a ZPO) geschützt. Unberührt bleibt auch die Anfechtbarkeit von Einzahlungen in die Lebensversicherung nach den §§ 129 ff InsO.
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24 Lebensversicherungen dienen, wenn sie nicht als reine Risikoversicherung ausgestaltet sind, typischerweise dem Vermögensaufbau und sind daher geeignet, der Versorgung im Alter zu dienen. Gläubiger haben, wie ausgeführt, keinen berechtigten Anspruch auf Zugriff auf Vermögen, soweit dieses für die Existenzsicherung des Schuldners benötigt wird, denn ein solcher Zugriff ginge zu Lasten der Allgemeinheit. Keinen Schutz verdient Vorsorgevermögen allerdings dann - und nur dann -, wenn dessen Widmung als Altersvorsorge nicht unwiderruflich feststeht (BT-Drucks. 16/886, S. 8). In diesem Fall ist wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Vermögens durch den Schuldner ein Zurücktreten des Interesses der Gläubiger an einem Zugriff auf das Vermögen nicht gerechtfertigt. Für Pfändungsschutz genügt jedoch, wenn die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeitpunkt des beabsichtigten Zugriffs der Gläubiger feststeht (BT-Drucks. 16/886, aaO).
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30 Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen ist, dass nicht genutzte jährliche Raten durch spätere Einmalzahlungen ausgeglichen werden können (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 10), beruht diese Annahme auf einem gesetzgeberischen Konzept, das von der Rechtslage bei der Einzelvollstreckung ausgeht und das auf den Insolvenzfall nicht übertragen werden kann. In der Einzelvollstreckung kann der Gläubiger - wenn auch zeitversetzt - auf die Pfändungsfreigrenze überschreitendes Einkommen in der Rentenbezugsphase nach Maßgabe des § 851c Abs. 1 ZPO zugreifen; dabei werden zur Bestimmung der Pfändungsfreigrenze in der Bezugsphase die verschiedenen Einkommen auf Antrag zusammengerechnet (§ 851c Abs. 3, § 850e Nr. 2 und 2a ZPO).
Die Lage der Gläubiger in der Gesamtvollstreckung unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt: Dort fallen Gläubiger bei Erteilung einer Restschuldbefreiung, die bei erstmaliger Erteilung bereits nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase gewährt wird (§ 287 Abs. 2 Satz 1, § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), mit ihren durch die Insolvenzmasse nicht befriedigten Ansprüchen grundsätzlich endgültig aus (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO). Diese unterschiedliche Interessenlage verbietet es, im Rahmen einer nur entsprechenden Anwendung des § 851c Abs. 2 ZPO im Insolvenzverfahren Vorsorgekapital, das in Abweichung vom Leitbild eines laufenden Aufbaus einer Altersvorsorge mittels nachträglicher, regelmäßig hoher Einmalzahlungen des Schuldners geschaffen wurde, vom Insolvenzbeschlag auszunehmen und damit den Insolvenzgläubigern endgültig und ohne Möglichkeit eines Zugriffs auf pfändbares Einkommen in der Rentenbezugsphase zu entziehen.
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