(2021)§ 2314 Rn. 113, 118 m.w.N.). Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass ihnen die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht unmöglich oder jedenfalls unzumutbar wäre. Insbesondere genügt insoweit nicht ihre pauschale Behauptung, sie hätten nur mittelbaren Besitz am Nachlass und ihre Mutter übe als Testamentsvollstreckerin die tatsächliche Sachherrschaft aus. Dass die Mutter nicht bereit und/oder in der Lage wäre, ihren Kindern, mit denen sie in einem Haushalt lebt, Auskunft zu erteilen, damit diese ihrerseits der Klägerin Auskunft erteilen können, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten zu 4 und 5 nicht überzeugend dargelegt. Ob und inwieweit der Erbe tatsächlich Auskunft erteilen kann, ist eine Frage der Erfüllung des Titels und gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung zu klären. 9 c) Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die Beklagten nicht ausreichend dargelegt und gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht haben, dass ihnen die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO bringen würde. Die Interessen des Schuldners werden nach der in § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffenen gesetzlichen Wertentscheidung grundsätzlich hintangestellt, weil seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren hinreichend gewahrt erscheinen. Demgegenüber gebührt den Interessen des Gläubigers, dem das Gesetz die Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gestattet, auch wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist, in der Regel der Vorrang. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht (BGH, Beschluss vom
- März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 14 m.w.N.). 10 Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, ein nicht zu ersetzender Nachteil liege darin, dass sie in das Dilemma gerieten, entweder ihre Mutter in Anspruch nehmen oder aber sich einem Zwangsgeld und letztlich einer Zwangshaft aussetzen zu müssen. Eine Durchsetzung von Auskunftsrechten gegenüber ihrer Mutter führte zu einer massiven Störung des durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Zusammenlebens. Die Beklagten haben indes nicht ansatzweise begründet, weshalb sie gezwungen sein sollten, einen Rechtsstreit gegen ihre Mutter zu führen, insbesondere haben sie auch nicht behauptet, dass ihre Mutter ihnen den Zugriff auf den Nachlass verwehren würde. Nichts anders gilt hinsichtlich ihres Einwandes, dass ihnen durch die Höhe der durch das Berufungsgericht festgesetzten Sicherheitsleistung faktisch die Möglichkeit genommen werde, die vorläufige Vollstreckbarkeit mittels Sicherheitsleistung abzuwenden. Sie haben nicht behauptet und schon gar nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie außerstande seien, den Betrag aufzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2020 - V ZR 201/19, WuM 2020, 232 Rn. 8). 11
- Auch der Hilfsantrag der Beklagten zu 4 und 5 ist unbegründet. Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit können vom Bundesgerichtshof nicht korrigiert werden. Sie sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen. Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2018 - IV ZR 244/18, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 - VII ZR 192/18, BauR 2019, 699 Rn. 12; vom
- Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007 1138 Rn. 3). Diese liegen hier indessen nicht vor. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht vorliegen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701282025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public