BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 62/23 – Fluggastrecht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen bei Pauschalreisen Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7…
KORE701292024 ECLI:DE:BGH:2024:040624UXZR62.23.0 BGH 10. Zivilsenat 20240604 X ZR 62/23 Urteil Art 5 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 651j BGB vorgehend LG Düsseldorf, 5. Mai 2023, Az: 22 S 152/22vorgehend AG Düsseldorf, 28. Juli 2022, Az: 11c C 54/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Fluggastrecht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen bei Pauschalreisen Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90).
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend.
2 Die beiden Zedenten wurden von der Beklagten am 11. Mai 2019 von Düsseldorf nach Sharm El Sheikh (Ägypten) befördert. Der Flug war Bestandteil einer Pauschalreise. Er erreichte den Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden und 40 Minuten.
3 Mit ihrer am 18. März 2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 800 Euro nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
4 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6 Die zulässige Revision ist unbegründet.
7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Das Amtsgericht habe der Klägerin den geltend gemachten Anspruch zu Recht zuerkannt.
9 Die Fluggastrechteverordnung sei nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei von einem rechtzeitigen Einfinden eines Fluggastes zur Abfertigung auszugehen, wenn er wie im Streitfall mit einer bestätigten Buchung tatsächlich mit dem verspäteten Flug befördert worden sei.
10 Der Klageanspruch sei nicht verjährt. Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterlägen nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug Teil einer Pauschalreise gewesen sei. Grundlage dieser Ansprüche sei der zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bestehende Beförderungsvertrag, der als Werkvertrag einzuordnen sei. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 651j BGB würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fluggästen führen. Aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
11 Das Vorbringen zur Anrechnung etwaiger vom Reiseveranstalter erhaltener Minderungsbeiträge genüge nicht den Anforderungen an die der Beklagten insoweit obliegende primäre Darlegungslast. Zudem habe die Klägerin insoweit jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie auf die Erklärung der Zedenten verwiesen habe, keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten zu haben.
12 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
13 1. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ist eröffnet.
14 Ohne Erfolg wendet die Revision gegen die Anwendbarkeit ein, die Klägerin habe zu einem rechtzeitigen Einfinden zur Abfertigung der betroffenen Fluggäste nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO nicht vorgetragen.
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16 Im Streitfall haben die betroffenen Fluggäste den für sie bestimmten Flug nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahrgenommen. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, näher zu deren rechtzeitigem Erscheinen vorzutragen.
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18 Diese Entscheidung betrifft die Fallkonstellation, dass der Fluggast angesichts einer zu erwartenden Verspätung nicht zur Abfertigung erscheint und den Flug nicht antritt. Darum geht es im Streitfall nicht.
19 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist.
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22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht der Anspruch auf Ausgleichszahlung auf vertraglicher Grundlage, auch wenn er keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger voraussetzt.
23 Die Fluggastrechteverordnung ist nur dann anwendbar, wenn eine bestätigte Buchung vorliegt. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraus. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen deshalb eine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag dar (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 22).
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26 Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO jedenfalls dann der Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09, NJW 2010, 1526 = RRa 2010, 90 Rn. 25).
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29 § 651j Satz 1 BGB bezieht sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden. Dazu gehören Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung nicht.
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31 Nach den Grundsätzen der Anspruchskonkurrenz ist die Verjährung jedes Anspruchs grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Eine für einen Anspruch vorgesehene kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will. Letzteres ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420, juris Rn. 29).
32 Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen den von § 651j BGB erfassten Ansprüchen und Ansprüchen aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht.
33 In der Regel richten sich diese Ansprüche gegen unterschiedliche Schuldner. Schon deshalb kann ein ausführendes Luftfahrtunternehmen als Schuldner der Ansprüche aus Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO nicht darauf vertrauen, in demselben Maße gegen eine spätere Inanspruchnahme geschützt zu sein wie ein Reiseveranstalter.
34 Dass der Reiseveranstalter im Einzelfall zugleich als ausführendes Luftfahrtunternehmen tätig sein kann, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Reiseveranstalter, der zusätzliche Funktionen übernimmt, muss die sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen in gleicher Weise hinnehmen wie ein Unternehmen, das lediglich die Beförderungsleistung erbringt.
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36 Auch aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Verjährung des einen Anspruchs zwingend die Verjährung des anderen zur Folge haben muss.
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38 Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO wird davon ausgegangen, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht, wenn es Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung erfüllt.
39 Ob diese Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, einen "Fremdkörper" im System der Fluggastrechte darstellt, bedarf keiner Entscheidung. Die Vorschrift betrifft jedenfalls nur die Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119 Rn. 18; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13, NJW 2015, 553 Rn. 16), also von Pflichten, die im Zusammenhang mit einem Beförderungsvertrag bestehen. Auch unter diesem Aspekt wäre die Heranziehung von Regeln über den Pauschalreisevertrag inkonsequent.
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42 3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Zahlungen des Reiseveranstalters, die auf den Klageanspruch anzurechnen sind, nicht hinreichend dargelegt hat.
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45 Wie auch die Revision nicht verkennt, liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein entstandener Schaden durch anderweit erlangte Vorteile ausgeglichen worden ist, grundsätzlich beim Schuldner. Den Gläubiger trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, soweit es um Geschehnisse aus seinem Vermögensbereich geht (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, juris Rn. 17).
46 Ob sich im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin schon daraus ergibt, dass die Beklagte geltend macht, ihr sei nicht bekannt, ob die Zedenten anrechnungsfähige Minderungsbeträge erhalten haben, oder ob die Beklagte hierzu einen konkreten Zahlungsbetrag hätte behaupten müssen, kann dahingestellt bleiben. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt das Vorbringen der Klägerin, die Zedenten hätten keine Zahlungen vom Reiseveranstalter erhalten, jedenfalls den Anforderungen an eine gegebenenfalls bestehende sekundäre Darlegungslast.
47 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin nicht gehalten, zusätzlich vorzutragen, aus welchen Gründen eine Zahlung nicht erfolgt ist oder weshalb die Zedenten von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter abgesehen haben. Diese Umstände sind für Grund und Höhe des Klageanspruchs nicht erheblich. Sie könnten allenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein. Dass das Berufungsgericht Beweisangebote der Beklagten übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf.
48 III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.
49 1. Wie oben dargelegt wurde, hat der Gerichtshof die Anforderungen an die Darlegung eines rechtzeitigen Einfindens des Fluggastes vor der Abfertigung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO für den - auch hier vorliegenden - Fall der tatsächlichen Beförderung mit dem verspäteten Flug bereits benannt (vgl. EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 28 f. - easyJet Airline). Die Entscheidung vom 25. Januar 2024 (C - 474/22, EuZW 2024, 284 - Laudamotion) betrifft, wie bereits oben dargelegt wurde, eine andere Fallkonstellation und kann deshalb für die dem Streitfall zugrundeliegende Konstellation nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
50 2. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleichzahlung nach nationalem Recht zu beurteilen ist.
51 3. Fragen zur Auslegung der Pauschalreiserichtlinie sind für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung.
52 Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie sieht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren für Ansprüche von Pauschalreisenden auf Preisminderung und Schadensersatz nur als Mindestfrist vor. Die Vorschrift stünde einer längeren Verjährungsfrist mithin auch dann nicht entgegen, wenn sie Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO erfassen würde.
53 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Rensen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701292024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public