1 Kinderpornographische Schrift 1 Rn. 5). 16
(1)Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
- März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16). 24 Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteile vom
- April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom
- März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom
- Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom
- Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom
- September 2015 – 2 StR 71/15,
(2)Gemessen hieran ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II.9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte von der Geschädigten bereits Nacktfotos erhalten. Er übte mittels einer Vielzahl von Nachrichten erheblichen Druck durch die Androhung der Verbreitung der Nacktaufnahmen aus. Dies führte dazu, dass die Geschädigte sich zwar nicht dazu bereit erklärte, sich während eines Videoanrufs auszuziehen. Sie stellte jedoch die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei in Aussicht, worauf der Angeklagte forderte, dass die Geschädigte ihre Finger in ihre Vagina einführen sollte. Bis zur Übersendung des Videos erhöhte der Angeklagte durch mehrere weitere Nachrichten den Druck, damit die Geschädigte seine Wünsche erfülle. 26 Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten, auf die Forderungen des Angeklagten einzugehen, sowie der von ihr bereits übersandten Nacktbilder war angesichts der drängend-manipulativen Vorgehensweise des Angeklagten, die seinem Tatplan entsprach, von einer erheblichen Rechtsgutgefährdung auszugehen. Der Angeklagte musste sich nah am Ziel seines Vorhabens sehen, als er davon ausging, dass die Geschädigte nunmehr ein Video anfertigte. 27 Insoweit unterscheidet sich der Fall von anderen Fällen, in denen das Rechtsgut noch nicht stark gefährdet war und der Bundesgerichtshof den Versuchsbeginn abgelehnt hat, weil das weitere Geschehen von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das Ansinnen des Täters einzulassen. In diesen Fällen war das Opfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Täters gelangt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 5, 16 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 28), das Angebot von Geld für ein Entkleiden während eines Videotelefonats erfolgte „fernschriftlich“ (BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 5 f.) oder der Täter unternahm nach einem Angebot von zunächst 50 Euro und später 3.400 Euro für die Durchführung des Oralverkehrs gegen Ende einer Reise keine weiteren Anstalten, sein Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335 Rn. 2 ff.). Auch in dem Fall, in dem der Täter zwei Kinder während eines (Video-)Telefonats zu einem Zungenkuss aufforderte, nachdem diese kurz zuvor seiner Forderung nach einem Kuss nachgekommen waren (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23, u.a. Rn. 10, 19), war die Rechtsgutgefährdung wesentlich schwächer als im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte erheblichen Druck ausübte und eine Zusage der Geschädigten erhalten hatte. 28
- cc)Der Angeklagte trat nicht wirksam von der versuchten Vergewaltigung zurück. Die Geschädigte übersandte ihm trotz Aufrechterhaltung des Drucks lediglich zwei Videodateien, die seinen Forderungen nicht entsprachen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung eines Videos, das die Geschädigte während des Einführens von Fingern in ihre Vagina zeigen sollte, nicht mehr würde erreichen können, und daher seinen Versuch als fehlgeschlagen ansah. 29 2. Der Strafausspruch hat, soweit nicht der Angeklagte in Fall II.11 der Urteilsgründe freizusprechen ist, Bestand. 30
- a)Das gilt zum einen für die in den Fällen II.10, II.13, II.14, II.17 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen tateinheitlich auch nach § 184b Abs. 3 StGB in der zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 27. Juni 2024 gültigen Fassung (künftig: aF) verurteilt, der im Gegensatz zu der nach § 2 Abs. 3 StGB hier beachtlichen neuen Fassung, die nur noch ein Vergehen regelt, einen Verbrechenstatbestand normierte. Die Einzelstrafen hat das Landgericht jedoch dem Strafrahmen des gleichzeitig verwirklichten Delikts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 StGB (Fälle II.10, II.13, II.14 und II.17 der Urteilsgründe, in Fall II.14 der Urteilsgründe den Angeklagten nicht beschwerend zu Unrecht wegen Versuchs gemildert) bzw. der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB (Fälle II.18 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe) entnommen. Bei der Strafzumessung hat es zulasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung des § 184b Abs. 3 StGB aF nicht berücksichtigt. Soweit das Landgericht den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, der zwar ein höheres Höchstmaß, jedoch ein niedrigeres Mindestmaß vorsieht als § 184b Abs. 3 StGB aF, schließt der Senat aus, dass das Landgericht nur deshalb keine niedrigere Freiheitsstrafe als ein Jahr verhängt hat, weil es sich wegen § 52 Abs. 2 StGB daran gehindert gesehen hat, nachdem es in diesen Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II.17 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und acht Monaten (Fälle II.10, II.13 und II.14 der Urteilsgründe) ausgeurteilt hat. Auf der höheren Strafdrohung des § 184b Abs. 3 StGB aF beruht die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.10, II.13, II.14, II.17 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe mithin nicht. 31
- b)Zum anderen bleibt die verhängte Gesamtstrafe trotz des Wegfalls der in Fall II.11 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe bestehen. Der Senat schließt angesichts der in Fall II.22 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie einer Vielzahl von weiteren Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht ohne die aufgrund des Freispruchs entfallende Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Menges Zeng Grube Lutz Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701292025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public