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BGH 2 StR 170/24

KORE701292025 ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR170.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241120 2 StR 170/24 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 177 Abs 1 StGB, § 177 Abs 2 StGB, § 177 Abs 6 S 2 Nr 1 StGB, § 184c Abs 3 StGB

§ 184bAbs.

1 Kinderpornographische Schrift 1 Rn. 5). 16

  1. bb)Daran gemessen tragen die Feststellungen in Fall II.11 der Urteilsgründe die Annahme nicht, die Handlung des Angeklagten habe sich auf einen jugendpornographischen Inhalt bezogen. Denn den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Geschädigte in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen oder dies vom Angeklagten beabsichtigt gewesen wäre. Seine Aufforderung bezog sich auf die Übersendung von Nacktaufnahmen, wobei eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung nicht thematisiert wurde. Das übersandte Video zeigte die unbekleideten Brüste, die im Fokus der Kamera standen. Dies stellt keinen jugendpornographischen Inhalt dar. 17
  2. cc)Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, die Erfüllung des Tatbestands des § 184c Abs. 3 StGB ergebende Feststellungen getroffen werden könnten, spricht der Senat den Angeklagten im Fall II.11 der Urteilsgründe mit entsprechender Kostenfolge frei. 18
  3. b)In Fall II.14 der Urteilsgründe ist das Landgericht zu Unrecht von einem lediglich versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit einem lediglich versuchten sexuellen Übergriff ausgegangen. Zwar ist es dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht gelungen, die Nebenklägerin zu veranlassen, ihm ein Video zu schicken, in welchem sie sich nackt auf dem Bett liegend im Brust- und Genitalbereich mit einem Stofftier berührte. Die Nebenklägerin hatte jedoch unter dem Eindruck der Drohungen ein Video erstellt und an den Angeklagten übersandt, das – auch wenn die Strafkammer zu dessen genauem Inhalt keine Feststellungen treffen konnte – sexuelle Handlungen der Nebenklägerin an sich zeigte. Denn der Angeklagte monierte anschließend lediglich, sie habe „eine Sache nicht gemacht“, worauf die Geschädigte ihm mitteilte, sich aufgrund empfundenen Ekels nicht, wie gefordert, mit dem Stofftier an ihrer Vulva berührt zu haben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich damit, dass die Geschädigte sich nackt auf dem Bett liegend mit einem Stofftier im Brustbereich berührte. 19 Damit sind die Voraussetzungen eines vollendeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit vollendeter sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – hier in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte – erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22, Rn. 5 mwN). Auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 20
  4. c)Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen in Fall II.9 der Urteilsgründe entgegen der schriftlich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Unternehmen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte. 21
  5. aa)Die Strafkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und der sich auf diese beziehende besonders schwere Fall nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Wortlaut des Gesetzes auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst erfassen und es nicht erforderlich ist, dass der Täter räumlich anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19,

§ 177Abs. 1 n.F. von ihr vornehmen lässt 1, Rn. 7 mwN). 22 bb) Der Angeklagte hat zu der Vergewaltigung auch unmittelbar gemäß § 22 StGB angesetzt. 23

(1)Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  1. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16). 24 Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (vgl. BGH, Urteile vom
  2. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 f.; vom
  3. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, und vom
  4. Oktober 2023 – 2 StR 96/23, Rn. 32; Beschluss vom
  5. Juli 2015 – 4 StR 219/15, Rn. 13 ff.). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutgefährdung (vgl. BGH, Urteile vom
  6. September 2015 – 2 StR 71/15,

§ 22Ansetzen 39, und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21, Rn. 16, jeweils mwN). 25

(2)Gemessen hieran ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II.9 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte von der Geschädigten bereits Nacktfotos erhalten. Er übte mittels einer Vielzahl von Nachrichten erheblichen Druck durch die Androhung der Verbreitung der Nacktaufnahmen aus. Dies führte dazu, dass die Geschädigte sich zwar nicht dazu bereit erklärte, sich während eines Videoanrufs auszuziehen. Sie stellte jedoch die Anfertigung einer entsprechenden Videodatei in Aussicht, worauf der Angeklagte forderte, dass die Geschädigte ihre Finger in ihre Vagina einführen sollte. Bis zur Übersendung des Videos erhöhte der Angeklagte durch mehrere weitere Nachrichten den Druck, damit die Geschädigte seine Wünsche erfülle. 26 Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten, auf die Forderungen des Angeklagten einzugehen, sowie der von ihr bereits übersandten Nacktbilder war angesichts der drängend-manipulativen Vorgehensweise des Angeklagten, die seinem Tatplan entsprach, von einer erheblichen Rechtsgutgefährdung auszugehen. Der Angeklagte musste sich nah am Ziel seines Vorhabens sehen, als er davon ausging, dass die Geschädigte nunmehr ein Video anfertigte. 27 Insoweit unterscheidet sich der Fall von anderen Fällen, in denen das Rechtsgut noch nicht stark gefährdet war und der Bundesgerichtshof den Versuchsbeginn abgelehnt hat, weil das weitere Geschehen von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das Ansinnen des Täters einzulassen. In diesen Fällen war das Opfer noch nicht in den Zugriffsbereich des Täters gelangt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 5, 16 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 28), das Angebot von Geld für ein Entkleiden während eines Videotelefonats erfolgte „fernschriftlich“ (BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 6 StR 485/21, Rn. 5 f.) oder der Täter unternahm nach einem Angebot von zunächst 50 Euro und später 3.400 Euro für die Durchführung des Oralverkehrs gegen Ende einer Reise keine weiteren Anstalten, sein Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 5 StR 42/21, NStZ-RR 2021, 335 Rn. 2 ff.). Auch in dem Fall, in dem der Täter zwei Kinder während eines (Video-)Telefonats zu einem Zungenkuss aufforderte, nachdem diese kurz zuvor seiner Forderung nach einem Kuss nachgekommen waren (BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 72/23, u.a. Rn. 10, 19), war die Rechtsgutgefährdung wesentlich schwächer als im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte erheblichen Druck ausübte und eine Zusage der Geschädigten erhalten hatte. 28
  1. cc)Der Angeklagte trat nicht wirksam von der versuchten Vergewaltigung zurück. Die Geschädigte übersandte ihm trotz Aufrechterhaltung des Drucks lediglich zwei Videodateien, die seinen Forderungen nicht entsprachen. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Angeklagte erkannte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Herstellung und Übersendung eines Videos, das die Geschädigte während des Einführens von Fingern in ihre Vagina zeigen sollte, nicht mehr würde erreichen können, und daher seinen Versuch als fehlgeschlagen ansah. 29 2. Der Strafausspruch hat, soweit nicht der Angeklagte in Fall II.11 der Urteilsgründe freizusprechen ist, Bestand. 30
  2. a)Das gilt zum einen für die in den Fällen II.10, II.13, II.14, II.17 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen tateinheitlich auch nach § 184b Abs. 3 StGB in der zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 27. Juni 2024 gültigen Fassung (künftig: aF) verurteilt, der im Gegensatz zu der nach § 2 Abs. 3 StGB hier beachtlichen neuen Fassung, die nur noch ein Vergehen regelt, einen Verbrechenstatbestand normierte. Die Einzelstrafen hat das Landgericht jedoch dem Strafrahmen des gleichzeitig verwirklichten Delikts des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 StGB (Fälle II.10, II.13, II.14 und II.17 der Urteilsgründe, in Fall II.14 der Urteilsgründe den Angeklagten nicht beschwerend zu Unrecht wegen Versuchs gemildert) bzw. der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB (Fälle II.18 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe) entnommen. Bei der Strafzumessung hat es zulasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung des § 184b Abs. 3 StGB aF nicht berücksichtigt. Soweit das Landgericht den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, der zwar ein höheres Höchstmaß, jedoch ein niedrigeres Mindestmaß vorsieht als § 184b Abs. 3 StGB aF, schließt der Senat aus, dass das Landgericht nur deshalb keine niedrigere Freiheitsstrafe als ein Jahr verhängt hat, weil es sich wegen § 52 Abs. 2 StGB daran gehindert gesehen hat, nachdem es in diesen Fällen Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II.17 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und acht Monaten (Fälle II.10, II.13 und II.14 der Urteilsgründe) ausgeurteilt hat. Auf der höheren Strafdrohung des § 184b Abs. 3 StGB aF beruht die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.10, II.13, II.14, II.17 bis 21 und II.23 der Urteilsgründe mithin nicht. 31
  3. b)Zum anderen bleibt die verhängte Gesamtstrafe trotz des Wegfalls der in Fall II.11 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe bestehen. Der Senat schließt angesichts der in Fall II.22 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie einer Vielzahl von weiteren Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren Freiheitsstrafe aus, dass das Landgericht ohne die aufgrund des Freispruchs entfallende Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Menges Zeng Grube Lutz Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701292025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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