russischem Recht. Sie schloss mit der in Kirchheim unter Teck ansässigen Antragsgegnerin am
der alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS)
russischem Recht entschieden werden sollten. 4 Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren in einem Gesamtvolumen von 2.485.800 € (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235 €. Die Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, wurden von der Antragsgegnerin nicht mehr geliefert, weil diese sich
Beginn des Ukrainekriegs entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die vertragsgegenständlichen Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900 €. 5 Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870 €. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435 € zurückzuerstatten, sobald dies mit Blick auf die gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr
ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen aus dem Vertrag sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000 €. 6 Mit Schreiben vom
folgend den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als derzeit unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. 9 Die Antragsgegnerin beantragt zudem, der Antragstellerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu leisten. 10 II. Der Antrag
1 ZPO ist unzulässig. Seiner Zulässigkeit steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen. 11 1.
1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. 12 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 [juris Rn. 11 bis 21]). 13 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen, mit dem es den Antrag
1 ZPO abgelehnt hat. Ein Fall des § 111 ZPO liegt nicht vor. 14
1 ZPO. Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag
1 ZPO einem erneuten Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne dass ein Fall von § 111 ZPO vorliegt, entgegen (zum Verlust der Einredemöglichkeit vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89, NJW-RR 1990, 378 [juris Rn. 8 f.]). 16 III. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht vor, weil
2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit verlangt werden kann. 17 1.
2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann. 18
1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom
folgestaat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft
russischem Recht, hat ihren Sitz in der Russischen Föderation (zur Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ auf juristische Personen vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 1 U 311/98, juris Rn. 12), gegenüber der die Bundesrepublik Deutschland
1 HZPÜ zum Verzicht auf eine Sicherheitsleistung verpflichtet ist. 20 3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit weder die so genannte No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegen (dazu III 3 a), noch führen die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Unanwendbarkeit der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ (dazu III 3 b). Ob diese Umstände einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit
2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, bedarf keiner Entscheidung (dazu III 3 c). 21 a) Der Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin
1 ZPO auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 HZPÜ steht die No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht entgegen. 22 aa)
1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, nicht erfüllt, sofern sie - soweit hier relevant - von jedweder russischen Person, Organisation oder Einrichtung (Buchst. b) geltend gemacht werden. 23
3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berührt dieser Artikel nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten
dieser Verordnung. 24
dem Haager Zustellungsübereinkommen verweigerten. Schon der Fortbestand der jeweils bei Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess bestehenden friedlichen Lage sei nicht gewährleistet. Zudem fehle es an Einrichtungen, die die Umsetzung der mit diesem Abkommen angestrebten Kooperation sicherstellen könnten. Von einem Fortbestand der friedlichen Lage im Sinn des Art. 62 WVK könne danach ebenso wenig ausgegangen werden wie vom Bestehen hinreichender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen im Sinn des Art. 63 WVK. 28 Die in Art. 18 HZPÜ vorausgesetzte Zusammenarbeit sei im Übrigen durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeschränkt, die einer Vollstreckung russischer Urteile betreffend sanktionswidrige Leistungen und Kostenerstattungsansprüche zugunsten russischer Unternehmen in Deutschland entgegenstehe. Umgekehrt sei nicht damit zu rechnen, dass russische Gerichte gemäß Art. 18 HZPÜ deutsche Kostenerstattungstitel für vollstreckbar erklären würden, mit denen deutsche Unternehmen die Kosten für eine Verteidigung gegen die Durchsetzung sanktionswidriger Forderungen russischer Unternehmen ersetzt verlangten. 29 bb) Auch mit diesem Einwand hat die Antragsgegnerin keinen Erfolg. 30
1 WVK kann eine grundlegende Änderung der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn (Buchst.
WVK lässt der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich.
1 WVK hat eine Vertragspartei, die auf Grund des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben. 34 (b) Ob die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 oder des Art. 63 WVK mit Blick auf die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine hinsichtlich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erfüllt sind (zum HZPÜ als Beispiel für die Ausnahme in Art. 63 WVK vgl. Angelet/Duch Giménez in Corten/Klein/Koutroulis/Lagerwall, The Vienna Conventions on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 63 Rn. 32), kann danach offenbleiben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei ein Verfahren gemäß Art. 65 WVK zur Beendigung oder Suspendierung des Abkommens eingeleitet hätte (zur Anwendbarkeit von Art. 65 WVK auch auf Art. 63 WVK vgl. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 63 Rn. 9; zu Art. 65 WVK vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - C162/96, Slg. 1998, I-3688 = EuZW 1998, 694 [juris Rn. 58 f.] - Racke).
2 Satz 1 WVK kann die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei aber nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt
2 Satz 2 WVK für die Suspendierung eines Vertrags. 35 c) Ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Umstände, insbesondere eine möglicherweise erschwerte Vollstreckung von Kostenentscheidungen in der Russischen Föderation als Folge des Sanktionsregimes der Europäischen Union, einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit
2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, kann offenbleiben. 36 aa)
2 Nr. 2 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde.
1 HZPÜ wird eine Entscheidung über die Kosten des Prozesses, die in einem Vertragsstaat gegen einen Kläger oder Intervenienten ergangen ist, der von der Sicherheitsleistung auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 befreit war, gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag in jedem anderen Vertragsstaat durch die zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar erklärt (zur subsidiären Bedeutung des Art. 18 HZPÜ mit Blick auf Art. 17 HZPÜ vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 40). 37 bb) Da die Antragstellerin bereits
2 Nr. 1 ZPO nicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Antragsgegnerin behauptete erschwerte oder sogar unmögliche Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten in der Russischen Föderation auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge einer Anwendung von § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünde (für eine Nichtberücksichtigung praktischer Vollstreckungshindernisse im Rahmen des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 36 U 1523/25 e, juris Rn. 21). 38 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV ist nicht veranlasst. Mögliche Fragen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind wegen der Unzulässigkeit des Antrags
1 ZPO jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701292026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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