BGH, Beschluss vom 15.01.2026 – I ZB 53/25 – Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen…
KORE701292026 ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZB53.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260115 I ZB 53/25 Beschluss Art 5n Abs 5 EUV 833/2014, Art 11 Abs 1 EUV 833/2014, Art 11 Abs 3 EUV 833/2014, Art 42 Abs 2 VtrRKonv, Art 62 VtrRKonv, Art 63 VtrRKonv, Art 65 VtrRKonv, § 110 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 110 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 111 ZPO, § 282 Abs 3 ZPO, § 296 Abs 3 ZPO, § 532 S 2 ZPO, Art 17 Abs 1 ZPÜbk Haag, Art 18 ZPÜbk Haag vorgehend OLG Stuttgart, 13. Mai 2025, Az: 1 Sch 3/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird als unzulässig verworfen.
1 I. Die Antragstellerin ist eine in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft nach russischem Recht. Sie schloss mit der in Kirchheim unter Teck ansässigen Antragsgegnerin am 5. Februar 2021 einen Vertrag über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Geräten zur Innenbeschichtung und -lackierung von Metallgehäusen.
2 Ziffer 3 des Vertrags enthielt die Zahlungsbedingungen. Ziffer 4.3 regelte die Lieferfristen für die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten Waren in drei Schritten; die dritte Warenlieferung ("dritter Schritt") sollte bis zum 31. März 2022 erfolgen. In Ziffer 13.1 des Vertrags war vereinbart, dass die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten sind, wenn die Waren "aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, nicht bis zum 30. Juni 2022 versandt" werden.
3 In Ziffer 12.1 vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (MKAS) nach russischem Recht entschieden werden sollten.
4 Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren in einem Gesamtvolumen von 2.485.800 € (Schritte 1 und 2). Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt 2.672.235 €. Die Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, wurden von der Antragsgegnerin nicht mehr geliefert, weil diese sich nach Beginn des Ukrainekriegs entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen, zumal die vertragsgegenständlichen Gerätschaften auch zur Beschichtung von Geschosshülsen genutzt werden können. Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von 1.242.900 €.
5 Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von 372.870 €. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von 96.435 € zurückzuerstatten, sobald dies mit Blick auf die gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen aus dem Vertrag sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 90.000 €.
6 Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich eines Teils der vertragsgegenständlichen Waren und verfolgte ihre Ansprüche vor dem MKAS weiter, das mit Schiedsspruch vom 27. November 2023 ihrer Schiedsklage stattgab, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 186.435 € nebst Zinsen verurteilte und ihr die Kosten auferlegte.
7 Die Antragstellerin hat vor dem Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit für das Verfahren einschließlich eines möglichen Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzugeben, den Vollstreckbarerklärungsantrag abzulehnen und festzustellen, dass der russische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei.
8 Das Oberlandesgericht hat mit Zwischenbeschluss vom 6. November 2024 den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit abgelehnt. Soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Bedeutung, hat das Oberlandesgericht nachfolgend den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als derzeit unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass der Schiedsspruch im deutschen Inland derzeit nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
9 Die Antragsgegnerin beantragt zudem, der Antragstellerin aufzugeben, Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin für die Rechtsbeschwerdeinstanz zu leisten.
10 II. Der Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO ist unzulässig. Seiner Zulässigkeit steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen.
11 1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
12 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 [juris Rn. 11 bis 21]).
13 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht der Zwischenbeschluss des Oberlandesgerichts vom 6. November 2024 entgegen, mit dem es den Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO abgelehnt hat. Ein Fall des § 111 ZPO liegt nicht vor.
14
15
16 III. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des § 110 ZPO für die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht vor, weil nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Sicherheit verlangt werden kann.
17 1. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
18 Nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 - HZPÜ) darf den Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
19 2. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ sind im Streitfall erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Russische Föderation - als Nachfolgestaat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) - Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft nach russischem Recht, hat ihren Sitz in der Russischen Föderation (zur Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 HZPÜ auf juristische Personen vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 1 U 311/98, juris Rn. 12), gegenüber der die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 HZPÜ zum Verzicht auf eine Sicherheitsleistung verpflichtet ist.
20 3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit weder die so genannte No-Claims-Provision des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegen (dazu III 3 a), noch führen die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Unanwendbarkeit der § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 HZPÜ (dazu III 3 b). Ob diese Umstände einer Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 18 Abs. 1 HZPÜ entgegenstünden, bedarf keiner Entscheidung (dazu III 3 c).
21
22
23 Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berührt dieser Artikel nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
24
25
26
27
28 Die in Art. 18 HZPÜ vorausgesetzte Zusammenarbeit sei im Übrigen durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeschränkt, die einer Vollstreckung russischer Urteile betreffend sanktionswidrige Leistungen und Kostenerstattungsansprüche zugunsten russischer Unternehmen in Deutschland entgegenstehe. Umgekehrt sei nicht damit zu rechnen, dass russische Gerichte gemäß Art. 18 HZPÜ deutsche Kostenerstattungstitel für vollstreckbar erklären würden, mit denen deutsche Unternehmen die Kosten für eine Verteidigung gegen die Durchsetzung sanktionswidriger Forderungen russischer Unternehmen ersetzt verlangten.
29
30
31
32
33 (a) Die Art. 54 ff. WVK enthalten Regelungen für die Beendigung oder Suspendierung von Verträgen. Nach Art. 62 Abs. 1 WVK kann eine grundlegende Änderung der beim Vertragsschluss gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn (Buchst. a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und (Buchst. b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten. Nach Art. 63 WVK lässt der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags die zwischen ihnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerlässlich.
Nach Art. 65 Abs. 1 WVK hat eine Vertragspartei, die auf Grund des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend macht, den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in Bezug auf den Vertrag beabsichtigten Maßnahmen und die Gründe dafür anzugeben.
34 (b) Ob die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 oder des Art. 63 WVK mit Blick auf die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine hinsichtlich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess erfüllt sind (zum HZPÜ als Beispiel für die Ausnahme in Art. 63 WVK vgl. Angelet/Duch Giménez in Corten/Klein/Koutroulis/Lagerwall, The Vienna Conventions on the Law of Treaties, 2. Aufl., Art. 63 Rn. 32), kann danach offenbleiben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei ein Verfahren gemäß Art. 65 WVK zur Beendigung oder Suspendierung des Abkommens eingeleitet hätte (zur Anwendbarkeit von Art. 65 WVK auch auf Art. 63 WVK vgl. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 63 Rn. 9; zu Art. 65 WVK vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - C162/96, Slg. 1998, I-3688 = EuZW 1998, 694 [juris Rn. 58 f.] - Racke). Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 WVK kann die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei aber nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen. Das gleiche gilt nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 WVK für die Suspendierung eines Vertrags.
35
36
37
38 IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Mögliche Fragen zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind wegen der Unzulässigkeit des Antrags nach § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701292026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public