InsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Bestimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird:
InsVO aF dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Eigenkapital weitgehend gleichzustellen? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
InsVO aF dahingehend auszulegen, dass sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut richtet? 4. Sofern Frage 3 verneint wird:
1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L 177 S. 6 - Rom I-VO) für das nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF zu bestimmende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften - wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs - enthalten sein können? I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt: 1.
InsVO aF) dahingehend auszulegen, dass sich die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigte Person gegenüber einem Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters auch dann auf die Wirkungen dieser Bestimmung berufen kann, wenn das Rückforderungsverlangen dazu dient, den nach dem anwendbaren Recht des Staates der Verfahrenseröffnung geltenden Nachrang (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF) durchzusetzen? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird:
InsVO aF dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch gegenüber Anfechtungstatbeständen gilt, welche dazu dienen, die von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Vorfeld der Insolvenz zur Sicherung der Kapitalausstattung der Gesellschaft dem haftenden Eigenkapital weitgehend gleichzustellen? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
InsVO aF dahingehend auszulegen, dass sich das auf ein von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft der Gesellschaft gewährte Darlehen anwendbare Recht nach dem Gesellschaftsstatut richtet? 4. Sofern Frage 3 verneint wird:
1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L 177 S. 6 - Rom-I-VO) für das nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF zu bestimmende maßgebliche Recht anwendbar und dahingehend auszulegen, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften - wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs - enthalten sein können? A. 1 Die Klägerin, ein Maschinenbauunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Österreich, und die M. GmbH mit Sitz in S. , Deutschland (fortan: Schuldnerin), standen in laufender Geschäftsbeziehung. Sie gehörten zur österreichischen Unternehmensgruppe S. . Gesellschafterin der Klägerin mit einem Anteil von 78 %
die H. GmbH mit Sitz in Österreich. Die H. GmbH war zudem mit einem Anteil von 33 % Gesellschafterin der Schuldnerin. Die weiteren Gesellschafter der Schuldnerin waren Österreicher. Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom
das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. 7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sei gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. i und m EuInsVO aF deutsches Recht anzuwenden. Die Darlehensrückerstattungsansprüche seien dementsprechend nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und könnten gemäß § 174 Abs. 3 InsO nicht zur Tabelle angemeldet werden. Aufgrund der Nachrangigkeit der gesicherten Forderung komme kein Absonderungsrecht in Betracht, weil nicht alle besserrangigen Forderungen vollständig bedient seien. Der Anwendung deutschen Rechts auch auf die mit der Widerklage geltend gemachte Insolvenzanfechtung stehe keine Anwendbarkeit der österreichischen, die Angreifbarkeit der Rechtshandlung ausschließenden Rechtsordnung entgegen. Die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens unterliege dem Insolvenzstatut oder dem Gesellschaftsstatut der darlehensnehmenden Gesellschaft. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO aF sei insoweit nicht anwendbar. Dem Gesellschafter dürfe es aufgrund der ihm obliegenden Finanzierungsfolgenverantwortung anders als sonstigen Darlehensgebern nicht erlaubt werden, die zwingenden Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts zum Gesellschafterdarlehen durch die Wahl einer anderen - hier: der österreichischen - Rechtsordnung zu unterlaufen. Dementsprechend seien die von der Schuldnerin an die Klägerin geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 691.064,60 € gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. II. 8 Die rechtliche Überprüfung dieser Ausführungen hängt in Bezug auf die Widerklage von der Beantwortung der Vorlagefragen ab. 9 1. Auf das Insolvenzverfahren
deutsches Insolvenzrecht anzuwenden. Das anwendbare Recht richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom
(vgl. Art. 84 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, ABl. EU L 141 S. 19). 10 Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO aF gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Das
hier deutsches Recht, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet worden
. Daher regelt im Streitfall das deutsche Insolvenzrecht insbesondere, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. g EuInsVO aF), es regelt die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens und den Rang der Forderungen der Gläubiger (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. i EuInsVO aF), und es regelt, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF). 11 2. Nach deutschem Insolvenzrecht sind, wenn die Schuldnerin eine Gesellschaft
, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
(§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO), Forderungen eines Gesellschafters dieser Schuldnerin auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nur nachrangig zu befriedigende Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der im Streitfall anwendbaren Fassung vom
insolvenzrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10, BGHZ 190, 364 Rn. 27 ff). Es handelt sich nämlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bestimmte am Schuldner selbst beteiligte Gläubiger mit ihren Forderungen im Insolvenzfall nicht zum Zuge kommen. Außerhalb des Insolvenzfalls haben diese Regelungen hingegen keine Bedeutung. 12 Die maßgeblichen Regelungen in § 39 InsO lauten: "
. [...] […]" 13 Gemäß § 174 Abs. 3 InsO können Forderungen nachrangiger Gläubiger erst dann zur Insolvenztabelle angemeldet und im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Ohne eine solche Aufforderung des Insolvenzgerichts bleiben die nachrangigen Forderungen im Insolvenzverfahren unberücksichtigt. 14 Haben Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben, entgegen dem von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF vorgesehenen Nachrang von der Schuldnerin eine Rückzahlung des Darlehens erhalten, ordnet § 135 InsO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO an, dass diese Gesellschafter die von der Schuldnerin erhaltene Darlehensrückzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren haben. Voraussetzung
, dass die Rückzahlung des Darlehens innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Zudem muss die Darlehensrückzahlung die Gläubiger benachteiligen. Entsprechendes gilt für Sicherheiten, welche die Gesellschaft einem Gesellschafter für sein Darlehen gewährt hat. 15 Die maßgeblichen Bestimmungen der Vorschrift des § 135 InsO lauten: "
eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung: 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden
, oder 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden
. [...]
die Klägerin verpflichtet, die erhaltenen Darlehensrückzahlungen an den Beklagten zurückzuzahlen. Die Widerklage hat insoweit Erfolg. 17 a) Die Schuldnerin unterfällt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gesellschafterdarlehensrecht. Es handelt sich um eine Gesellschaft, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
. Die Klägerin
nach den für den Senat bindenden und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Gesellschafterin im Sinne des Gesellschafterdarlehensrechts. Als Gesellschafter
nicht nur der unmittelbar an der Schuldnerin beteiligte Gesellschafter anzusehen, sondern auch der mittelbare Gesellschafter. 18
ein Gesellschafter sowohl an der darlehensnehmenden als auch an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt, unterliegt die Darlehensgeberin der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF nur, wenn der Gesellschafter kraft seiner Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss auf die darlehensgebende Gesellschaft ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom
(BGH, Urteil vom
zu 78 % an der Klägerin beteiligt. Sie hat damit beherrschenden Einfluss auf die Klägerin. Die Klägerin hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht, die F. H. GmbH verfüge nach der Satzung der Klägerin über kein Weisungsrecht in Bezug auf die Gewährung und Kündigung von Darlehen. Zudem
die F. H. GmbH zu 33 % Gesellschafterin der Schuldnerin. Kraft dieser mittelbaren Beteiligung steht die Klägerin einer Gesellschafterin im Sinne des Gesellschafterdarlehensrechts gleich. 19
für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat vom Vortrag der Klägerin auszugehen. Nach deutschem Revisionsrecht
eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht allein zur Nachholung dieser Feststellungen nicht zulässig. Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der Rechtswahl als solcher vorliegend zu verneinen. III. 23 Vor diesem Hintergrund wirft die Entscheidung des Falles hinsichtlich der Widerklage klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Reichweite und zum Verständnis von Art. 13 EuInsVO aF auf. Nach dieser Norm findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich
und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar
. 24
erheblich, ob damit zugleich das dem Kapitalschutz dienende Recht der Gesellschafterdarlehen eingeschränkt werden kann. Da für die Bestimmung der lex causae an die zu erfüllende Verbindlichkeit und nicht an die Erfüllungshandlung anzuknüpfen
(EuGH, Urteil vom 22. April 2021 - C-73/20, ZM als Insolvenzverwalter der Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, ECLI:EU:C:2021:315 Rn. 31 = NZI 2021, 502 Rn. 31), wäre das gemäß Art. 13 EuInsVO aF für die Handlung maßgebliche Recht nach dem Vertragsstatut zu bestimmen. 26
, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person
(§ 39 Abs. 4 Satz 1 InsO). In allen Fällen, in denen damit für die Gesellschafter eine Haftung mit ihrem persönlichen Vermögen ausgeschlossen
, zielt das Gesetz darauf, zum Schutz der Gläubigergesamtheit eine Finanzierung der den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter dienenden Gesellschaftstätigkeit durch die Gesellschafter im Insolvenzfall hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurücktreten zu lassen. Eine Erstattung der Finanzierung, die wirtschaftlich das vorhandene Vermögen der Gesellschaft verkürzt, soll im Vorfeld einer Insolvenz verhindert werden (vgl. BR-Drucks. 354/07, S. 95, 130). Auf diese Weise soll die Finanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter, mit der die Gesellschafter zu ihrem eigenen Vorteil eine Geschäftstätigkeit "ihrer" Gesellschaft ermöglichen, im Falle des Scheiterns nicht auf die übrigen Gläubiger verlagert werden. 29 bb) § 135 InsO steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF und enthält das Kernstück des Rechts der Gesellschafter-Fremdfinanzierung (Schmidt/Schmidt, InsO,
, können verbundene Unternehmen nicht unter Berufung auf eine fehlende entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden (BGH, Urteil vom
- eines tragfähigen Grundes. Nach Auffassung des Senats
ein Vertrauen der begünstigten Person bei einer möglichen Kollision zwischen Vorschriften über benachteiligende Handlungen erst dann berechtigt, wenn sich der Schuldner und die durch die Handlung begünstigte Person als zwei voneinander unabhängige Vertragspartner gegenüberstehen und die begünstigte Person nicht bereits aufgrund der Umstände des Geschäfts offensichtlich annehmen musste, dass für die Handlungen des Schuldners nach dem Recht des Eröffnungsstaates Schutzmechanismen eingreifen. Diese Voraussetzungen sind für Darlehen, welche der Gesellschafter seiner in Deutschland ansässigen Gesellschaft gewährt, nicht erfüllt. 32
, dass Eingriffsnormen auch in vertragsrechtlichen Regelungen in nationalen Insolvenzvorschriften - wie solchen über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs wie § 135 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF - enthalten sein können. 36 a) Im Fall der Verneinung der dritten Frage wäre Art. 13 EuInsVO aF grundsätzlich anwendbar und könnte nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung ausgeschlossen werden, dass objektiv ersichtlich
, dass das Ziel dieser Anwendung - nämlich der Schutz des berechtigten Vertrauens der Parteien in die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung - nicht erreicht wurde und der Vertrag in künstlicher Weise dem Recht eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen wurde, um den Vertrag oder die Handlungen zu dessen Durchführung durch Berufung auf das Recht dieses Mitgliedstaats der Geltung der lex fori concursus zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 - C-54/16, Vinyls Italia, ECLI:EU:C:2017:433 Rn. 54 = NZI 2017, 633 Rn. 54). Es fragt sich, ob dieser Ausschlusstatbestand abschließend zu verstehen
oder ob auch im Anwendungsbereich des Art. 13 EuInsVO aF nicht nur das für die Handlung maßgebliche Recht eines anderen Mitgliedstaats (im Streitfall die Normen der - unterstellt: österreichischen - lex causae) anwendbar
, sondern auch eine auf die Handlung anwendbare Eingriffsnorm der lex fori. 37 b) Das auf die Handlung anwendbare Recht bestimmt sich nach der lex causae; diese ergibt sich für Schuldverhältnisse aus den Regelungen der Rom-I-VO. Zu diesen Grundsätzen zählt auch Art. 9 Rom-I-VO. Danach berührt die Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. Der Senat geht dabei davon aus, dass auch insolvenzrechtliche Bestimmungen - soweit sie über den Inhalt eines Vertragsverhältnisses bestimmen - unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine zwingende Vorschrift handelt, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der Rom-I-VO auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden
, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO), Teil des nach Art. 13 Buchst. a EuInsVO aF für eine Handlung maßgeblichen Rechts sind. Dann
für den Senat eine eingehende Prüfung nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Maßstäben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2024 - C-86/23, E. N. I. u.a, ECLI:EU:C:2024:689 Rn. 37 ff = NJW 2024, 3709 Rn. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.