BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – IX ZB 41/23 – Glaubhaftmachung formgerechter Schriftsatzübermittlung durch Fax bei BeA-Ausfall 1. Hat ein Prozessbevollmächtigter wegen…
KORE701362025 ECLI:DE:BGH:2024:191224BIXZB41.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20241219 IX ZB 41/23 Beschluss § 130d S 1 ZPO, § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 10. Mai 2023, Az: 4 U 282/22vorgehend LG Frankfurt, 11. November 2022, Az: 2-02 O 244/20nachgehend OLG Frankfurt, 25. Juli 2025, Az: 4 U 282/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Glaubhaftmachung formgerechter Schriftsatzübermittlung durch Fax bei BeA-Ausfall 1. Hat ein Prozessbevollmächtigter wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments die Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften veranlasst, ist er nicht gehalten, sich bis zur tatsächlichen Vornahme der Ersatzeinreichung weiter um eine elektronische Übermittlung des Dokuments zu bemühen.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 856.563,04 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 856.563,04 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist vom Berufungsgericht antragsgemäß bis zum 14. Februar 2023 verlängert worden.
2 Der Kläger hat die Berufungsbegründung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren sinngemäß weiterverfolgt, am 14. Februar 2023 um 13:57 Uhr per Telefax eingereicht. Zur Begründung der Einreichung per Telefax hat der anwaltliche Vertreter mit der Berufungsbegründung beigefügtem Telefaxschreiben vom 14. Februar 2023 erklärt: "… sind wir leider gehalten, die Berufungsbegründung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO per Telefax einzulegen, da der beA-Server leider nicht erreichbar ist (siehe Anlagen). Dies versichere ich hiermit an Eides statt." Ausweislich der beigefügten Anlagen bestand beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach am 14. Februar 2023 seit ungefähr 10:20 Uhr eine Störung bei der Adressbuchsuche, so dass ein Versenden von Nachrichten nicht möglich war.
3 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 10. Mai 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger eine Verurteilung der Beklagten nach seinen Berufungsanträgen, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des die Berufung verwerfenden Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil der Prozessvertreter des Klägers innerhalb der bis zum 14. Februar 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eine Begründung nicht gemäß § 130d Satz 1, § 520 Abs. 5 ZPO formgerecht als elektronisches Dokument übermittelt und in Bezug auf die per Telefax übermittelte Begründung nicht nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht habe, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Hierfür bedürfe es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zu der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit geführt hätten.
6 Diesen Anforderungen genüge die abgegebene eidesstattliche Versicherung auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlagen nicht. Den Anlagen sei nicht zu entnehmen, dass in einem zeitlichen Zusammenhang zu der um 13:57 Uhr begonnenen Übermittlung der Unterlagen tatsächlich eine vorübergehende technische Störung bestanden habe. Ohne eine zeitnah vor oder bei der Ersatzeinreichung bestehende technische Störung fehle es an dem für die Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO nach Wortlaut und Zwecksetzung der Vorschrift erforderlichen Zusammenhang, nach dem der Umstand, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei, den Grund dafür bilden müsse, dass die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibe. Die Anlage von beA.expert biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die ab ca. 10:20 Uhr aufgetretene Störung noch über den Zeitpunkt der Statusangabe um 12:13 Uhr hinaus fortbestanden habe. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung sei nicht ersichtlich, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung von ihr und der Berufungsbegründung noch ein Versuch einer Übermittlung als elektronisches Dokument unternommen worden sei. Es sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Störung nach 12:13 Uhr bis zur Einreichung fortbestanden habe.
7 2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Vorgehensweise das Grundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses verbietet es den Gerichten, Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23, NJW 2023, 3799 Rn. 8; BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8 und NZA 2016, 122 Rn. 10).
8 3. Die Rechtsbeschwerde ist im oben genannten Umfang begründet. Die Ersatzeinreichung der Berufungsbegründung per Telefax war vorliegend nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO zulässig, die Berufung des Klägers somit rechtzeitig begründet.
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13 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe glaubhaft machen müssen, dass die Unmöglichkeit zeitnah vor oder bei der Ersatzeinreichung bestanden habe, überspannt die Anforderungen an die vorübergehende Unmöglichkeit. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur hierzu ist vorzutragen. Weiterer Vortrag ist nicht erforderlich.
14 Im Streitfall hat der anwaltliche Vertreter des Klägers die Ersatzeinreichung damit begründet, dass der Server des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht erreichbar sei. Er hat dabei Bezug genommen auf ein um 12:13 Uhr abgerufenes Verzeichnis von Störungsmeldungen durch beA.expert. Zu diesem Zeitpunkt war die Ersatzeinreichung veranlasst. Zu Vortrag hinsichtlich einer fortdauernden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments für den Zeitraum bis 13:57 Uhr war der Kläger vor diesem Hintergrund nicht gehalten.
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16 Glaubhaft zu machen ist eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung nach § 130d Satz 2 ZPO. Diese liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 22). Einer anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher Übermittlungen bedarf es hierfür nicht zwingend. Es bedarf ihrer insbesondere dann nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer - der Betreiberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (§ 31a BRAO) -, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023, aaO Rn. 23; Beschluss vom 25. Januar 2024 - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 Rn. 22, 24).
17 Vorliegend ist in der Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer in einem Update von 12:00 Uhr unter Bezugnahme auf eine Meldung der Justiz vermerkt, dass aufgrund einer bundesweiten Störung des Verzeichnisdienstes seit 10:20 Uhr das Versenden von Nachrichten nicht möglich sei. Ein voraussichtliches Ende der Störung ist nicht angegeben. Ergänzend wird auf Informationen zur Ersatzeinreichung verwiesen. Bei einer derartigen Informationslage aus zuverlässiger Informationsquelle ist ein Rechtsanwalt zur Glaubhaftmachung der Störung nicht gehalten, einen Sendeversuch zu unternehmen und dessen Fehlschlag glaubhaft zu machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine belastbaren gegenläufigen Informationen vorliegen. Solche hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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