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BGH 1 StR 258/25

KORE701362026 ECLI:DE:BGH:2025:170925B1STR258.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250917 1 StR 258/25 Beschluss § 73e Abs 1 S 1 StGB, § 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO vorgehend LG Kiel, 14. Februar 2025, Az: 9 KLs 5

,

  1. Aufl., § 370 Rn. 359a). Mithin hat das Landgericht im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei Einkommensteuerverkürzungsbeträge einschließlich Solidaritätszuschläge festgestellt, die die vom Finanzamt Kiel für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 titulierten, vom Angeklagten mittlerweile ausgeglichenen Beträge um über 13.000 Euro übersteigen, und insoweit die Einziehung angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: „
  2. Bei Taten der Steuerhinterziehung besteht das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart (vgl. Senat, Urteil vom
  3. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 18 - 19; Jäger in Klein,
  4. Aufl. 2024,

§ 370Rn. 352a-352c, jeweils mw

N). Das gilt aber nur, wenn und soweit hierdurch beim Täter tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 20; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024,

§ 370Rn. 352d, jeweils mw

N). Im ersten Schritt ist demnach zu ermitteln, in welcher Höhe durch die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands der Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1, Var. 1

entstanden ist. Dem gegenüberzustellen ist, in welcher Höhe aufgrund einer der Tathandlungen des § 370 Abs. 1

kausal eine Steuerverkürzung im Sinne § 370 Abs. 4

eingetreten ist. Der Differenzbetrag stellt - den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Einziehungsschuldner vorausgesetzt - die Grundlage des Einziehungsbetrags dar. 2. Im Anschluss bedarf es nach Maßgabe des § 73e StGB der Feststellung, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erloschen ist. Dies kann gemäß § 47

insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass geschehen; für Zwecke der Einziehung jedoch nicht durch Verjährung, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Daneben kommen als Disposition über den Steueranspruch und damit als Erlöschensgrund der Billigkeitserlass sowie die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163

in Betracht. Der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1

) kommt eine solche Wirkung indes nicht zu. Sie disponiert nicht über den nach den Einzelsteuergesetzen entstandenen Steueranspruch im Sinne des § 38

, sondern stellt lediglich zwecks Durchsetzung dessen Bestehen deklaratorisch fest (Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024,

§ 155Rn.

6; Gercke in Koenig, 5. Aufl. 2024,

§ 155Rn.

13, 22-23). Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85

niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen - außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden - Sachentscheidung (vgl. Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024,

§ 155Rn.

1). Hieran anknüpfend kann auch - anders als die Revision meint - eine tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche führen. So ist zum einen Bezugspunkt der tatsächlichen Verständigung schon nicht der Steueranspruch als solches, sondern allein der dem Besteuerungstatbestand zugrundeliegende Sachverhalt. Zum anderen ist wegen der in § 85

niedergelegten Verfahrensgrundsätze eine wirksame tatsächliche Verständigung nur dann möglich, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnis führt und sich auch nicht im Nachgang neue im Widerstreit zur Verständigung stehende Tatsachen und Beweismittel ergeben (vgl. Rüsken in Klein, 17. Aufl. 2023,

§ 162Rn. 53 mw

N). Dass es ausgerichtet an vorstehendem Maßstab zu einem teilweisen Erlöschen der inmitten stehenden Steueransprüche gekommen ist, lässt sich nach alledem dem Urteil nicht entnehmen und wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Folglich kann den unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzungen der Finanzbehörde - gleichgültig, ob diese auf Tatsachenunkenntnis, unzutreffender Rechtsanwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen - nicht die Wirkung eines Erlasses oder eines am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten Verzichts beigemessen werden. Dabei ist auch gleichgültig, ob die solcherlei fehlerhaften Steuerbescheide bereits formell und materiell bestandskräftig oder noch der Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift zugänglich sind, denn auch insoweit ist nichts über das Bestehen des Steueranspruchs, sondern nur etwas über die Möglichkeit seiner Durchsetzung im Erhebungsverfahren gesagt (vgl. §§ 218, 254 Abs. 1

; RB Bl. 5-7).“ 6 b) Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen ausdrücklich hinweist – bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen versehentlich hinsichtlich aller Jahre die Einkommensteuertabelle 2012 angewendet. Bei Zugrundelegung der jeweils zutreffenden Einkommensteuertabelle wurden in 2016 keine weiteren Aufwendungen erspart, sodass die in Höhe von 139,25 Euro angeordnete Einziehung entfällt. Für das Jahr 2015 verringern sich die ersparten Aufwendungen von 356,58 Euro auf 262,69 Euro. Die insgesamt verbleibenden ersparten Aufwendungen belaufen sich damit auf 9.545,63 Euro (2012: 9.282,94 Euro, 2016: 262,69 Euro). 7

  1. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. April 2025 – 1 StR 83/24 Rn. 6 mwN). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701362026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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