BGH, Beschluss vom 17.09.2025 – 1 StR 258/25 – 1. In Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro (Tz. II.6. der Urteilsgründe) wird von einer Einziehung abgesehen. 2. Auf die Revision…
KORE701362026 ECLI:DE:BGH:2025:170925B1STR258.25.0 BGH 1. Strafsenat 20250917 1 StR 258/25 Beschluss § 73e Abs 1 S 1 StGB, § 244 Abs 2 StPO, § 261 StPO vorgehend LG Kiel, 14. Februar 2025, Az: 9 KLs 545 Js 36506/18 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. In Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro (Tz. II.6. der Urteilsgründe) wird von einer Einziehung abgesehen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.664,33 Euro angeordnet. Mit seiner auf die Anordnung der Einziehung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus den von diesem genannten Bedenken von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall B.II.6. der Urteilsgründe in Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro ab.
3 2. Die Revisionsbeschränkung ist wirksam. Eine isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung ist grundsätzlich möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204/23 Rn. 8 mwN). Anders verhält es sich, wenn die Feststellungen zum Schadens- oder Verkürzungsumfang derart rudimentär sind, dass sich weder Strafzumessung noch Einziehung sinnvoll überprüfen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 15, 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
4 3. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung der Einziehungsanordnung führt lediglich zu einer Herabsetzung des angeordneten Einziehungsbetrags auf 9.545,63 Euro.
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Im ersten Schritt ist demnach zu ermitteln, in welcher Höhe durch die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands der Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1, Var. 1 AO entstanden ist. Dem gegenüberzustellen ist, in welcher Höhe aufgrund einer der Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO kausal eine Steuerverkürzung im Sinne § 370 Abs. 4 AO eingetreten ist. Der Differenzbetrag stellt - den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Einziehungsschuldner vorausgesetzt - die Grundlage des Einziehungsbetrags dar.
Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 6; Gercke in Koenig, 5. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 13, 22-23). Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85 AO niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen - außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden - Sachentscheidung (vgl. Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 1). Hieran anknüpfend kann auch - anders als die Revision meint - eine tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche führen. So ist zum einen Bezugspunkt der tatsächlichen Verständigung schon nicht der Steueranspruch als solches, sondern allein der dem Besteuerungstatbestand zugrundeliegende Sachverhalt.
Zum anderen ist wegen der in § 85 AO niedergelegten Verfahrensgrundsätze eine wirksame tatsächliche Verständigung nur dann möglich, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnis führt und sich auch nicht im Nachgang neue im Widerstreit zur Verständigung stehende Tatsachen und Beweismittel ergeben (vgl. Rüsken in Klein, 17. Aufl. 2023, AO § 162 Rn. 53 mwN).
Dass es ausgerichtet an vorstehendem Maßstab zu einem teilweisen Erlöschen der inmitten stehenden Steueransprüche gekommen ist, lässt sich nach alledem dem Urteil nicht entnehmen und wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Folglich kann den unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzungen der Finanzbehörde - gleichgültig, ob diese auf Tatsachenunkenntnis, unzutreffender Rechtsanwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen - nicht die Wirkung eines Erlasses oder eines am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten Verzichts beigemessen werden. Dabei ist auch gleichgültig, ob die solcherlei fehlerhaften Steuerbescheide bereits formell und materiell bestandskräftig oder noch der Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift zugänglich sind, denn auch insoweit ist nichts über das Bestehen des Steueranspruchs, sondern nur etwas über die Möglichkeit seiner Durchsetzung im Erhebungsverfahren gesagt (vgl. §§ 218, 254 Abs. 1 AO; RB Bl. 5-7).“ 6
7 4. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – 1 StR 83/24 Rn. 6 mwN).
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