BGH, Urteil vom 15.05.2024 – VIII ZR 226/22 – Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach Widerrufserklärung 1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach…
KORE701372024 ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR226.22.0 BGH 8. Zivilsenat 20240515 VIII ZR 226/22 Urteil Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 16 Abs 1 Alt 2 VollstrZustÜbk 2007, Art 17 VollstrZustÜbk 2007, Art 6 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 6 Abs 2 S 2 EGV 593/2008, Art 6 Abs 4 Buchst a EGV 593/2008, Art 6 Abs 4 Buchst c EGV 593/2008, § 242 BGB, § 312b Abs 1 S 1 BGB vom 17.01.2011, § 312b Abs 1 S 2 BGB vom 17.01.2011, § 312d Abs 1 S 1 BGB vom 17.01.2011, § 312d Abs 4 Nr 6 BGB vom 17.01.2011, § 346 Abs 1 BGB, § 348 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB vom 11.06.2010, § 357 Abs 1 S 1 BGB, Art 229 § 32 Abs 4 S 1 BGBEG vorgehend OLG Köln, 22. September 2022, Az: I-24 U 2/22, Urteilvorgehend LG Köln, 30. November 2021, Az: 21 O 345/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung der geleisteten Entgelte in ein sog. Teakinvestment nach Widerrufserklärung 1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.).
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite zu erzielen. Zusätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen, auszuforsten, zu ernten und zu verkaufen. Das Gesamtprodukt bewarb die Beklagte durch eine zum Download bereitgestellte Informationsbroschüre mit dem Titel "Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio".
2 Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 €; die Laufzeit betrug im ersten Fall 17, im zweiten Fall 14 Jahre. Eine Belehrung des Klägers über etwaige Widerrufsrechte erfolgte nicht.
3 Die Verträge enthalten einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Deren Ziffer 27.1 lautet: "Das Vertragswerk untersteht Schweizerischem Recht. Streitigkeiten aus dem Vertragswerk unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz [der Beklagten] in der Schweiz. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen."
4 Jedenfalls mit der Klageschrift vom 10. August 2020 hat der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen und die Rückzahlung der jeweiligen Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse in Höhe von 1.604,86 € beziehungsweise 2.467,07 € nebst Zinsen, insgesamt 35.595,14 € beziehungsweise 41.532,93 €, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den "Kauf- und Dienstleistungsverträgen", die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt.
5 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht (Urteil vom 22. September 2022 - 24 U 2/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II. Der Kläger habe in Bezug auf die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge als Verbraucher gehandelt. Die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, das heißt vor Vertragsschluss ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen. Zwar sei die Verwendung der deutschen Sprache auf der Internetseite und in den Verträgen für ein in der deutschsprachigen Schweiz ansässiges Unternehmen für sich genommen noch kein entsprechendes Indiz. Vorliegend habe die Beklagte ihre Leistungen jedoch unter einer internationalen Domäne (.com) im Internet angeboten, habe "im übermittelten Kaufvertrag" Kaufpreiszahlungen in Euro gestattet und für die zu leistenden Zahlungen eine Kontoverbindung in Deutschland angegeben. Letztlich spreche der Hinweis der Beklagten auf dem Kauf- und Dienstleistungsvertragsformular, dass für jeden verkauften Baum 10 €/ct (nicht Schweizer Franken) an UNICEF gespendet werde, dafür, dass die Beklagte eine Vielzahl ihrer Kunden in Deutschland gesucht habe. Soweit Ziffer 27 der AGB der Beklagten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz vorsehe, sei dies nach Art. 17 LugÜ II unwirksam.
10 Die Kauf- und Dienstleistungsverträge unterlägen nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutschem Recht. Der dort verwendete Begriff des Ausrichtens sei ebenso zu verstehen wie bei Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II.
11 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sei nicht nach Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO ausgeschlossen.
12 Die Parteien hätten auch nicht - wie in Ziffer 27 der AGB der Beklagten geschehen - eine von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO abweichende Rechtswahl treffen können. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO dürfe eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, den ihm das nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO anzuwendende Recht zwingend gewähre. Vorliegend habe die Anwendbarkeit Schweizer materiellen Rechts zur Folge, dass der Kläger das dem Verbraucherschutz dienende Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge verlöre, von dem nach deutschem Recht nur zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden dürfe.
13 Dem Kläger stehe nach §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht zu, welches er wirksam ausgeübt habe.
14 Das Widerrufsrecht sei insbesondere nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, der verhindern solle, dass der Verbraucher risikolos auf Kosten des Unternehmers spekuliere. Vorliegend gehe es um eine langfristige Investition, der nur mittelbar ein spekulativer Charakter zukomme.
15 Das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Ausübung in der Klageschrift auch noch nicht erloschen gewesen. Die - grundsätzlich nur 14 Tage betragende - Widerrufsfrist beginne gemäß § 355 BGB aF erst bei einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu laufen. Hieran fehle es vorliegend, weshalb auch § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF nicht zur Anwendung komme (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF).
16 Das Widerrufsrecht sei ferner nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen gewesen, der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar sei. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich indes um Verträge über Finanzdienstleistungen.
17 Unter Finanzdienstleistungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift seien Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung zu verstehen (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 (6 U 1582/19) der Auffassung sei, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatz-Richtlinie - den der deutsche Gesetzgeber mit seiner Legaldefinition übernommen habe - ergebe sich, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers als Anlageobjekt einer Geldanlage ausschließlich Finanzinstrumente erfasst seien, überzeuge dies nicht. Zwar habe der erste Vorschlag der Kommission beziehungsweise deren als Anhang beigefügte Auflistung lediglich Finanzinstrumente benannt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sei die Liste mit den klassischen Finanzdienstleistungen jedoch durch die wesentlich weitere Definition ersetzt worden. Dem "Käufer" gehe es bei Abschluss der hier in Rede stehenden Kauf- und Dienstleistungsverträge allein darum, mit seinem gezahlten Kapital eine Rendite zu erzielen.
18 Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt haben könne. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der "konkreten Sachlage" gehabt, bleibe ohne Erfolg.
II.
19 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen hat.
20 Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, aus § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642; im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB bejaht und das landgerichtliche Urteil auch insoweit nicht beanstandet, als dieses dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat.
21 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 Rn. 29; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 mwN) - und hier von der Revision auch gerügte - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 S. 3; im Folgenden: LugÜ II). Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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EuGH, C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 84 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, aaO Rn. 15; vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, aaO Rn. 17). Ferner hat es in seine Würdigung einbezogen, dass in den von der Beklagten übersandten Rechnungen für die zu leistenden Zahlungen eine Kontoverbindung in Deutschland angegeben sei.
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29 Dies trifft nicht zu. Bereits die tatbestandliche - und von der Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts, bei den Anlagen K 2 und K 7 handele es sich um die "Vertragsdokumente", sowie der der beanstandeten Formulierung nachfolgende Satz, in dem die Anlagen K 2 und K 7 als "Kauf- und Dienstleistungsvertragsformular" beschrieben werden, belegen, dass das Berufungsgericht die genannten Anlagen nicht als nachträgliche Bestätigungen bereits vorher anderweitig geschlossener Verträge angesehen hat, sondern als die - ausweislich der Datumsangaben jeweils sukzessive zunächst als Angebot von der Beklagten in der Schweiz und dann als Annahme vom Kläger in Deutschland unterschriebenen - Vertragsurkunden. Deshalb war das von der Beklagten dem Kläger zum Zwecke der Unterschrift nach Deutschland übersandte Vertragsformular als zunächst bloßes Angebot Ausdruck des bei der Beklagten bereits vor dem Vertragsschluss vorhandenen Willens.
30 Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht auf die in den Rechnungen der Beklagten erfolgte Angabe einer deutschen Kontoverbindung für die "zu leistenden Zahlungen" abgestellt hat. Anders als die Revision meint, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die Verträge noch nicht abgeschlossen waren. Das Berufungsgericht hat vielmehr ersichtlich angenommen, dass diese - von der Beklagten datumsgleich mit den vorgenannten Kauf- und Dienstleistungsvertragsformularen unterschriebenen - Rechnungen im Vorfeld der den Vertragsabschluss begründenden Unterschriften des Klägers zur Vermeidung weiterer Versandvorgänge und zur Beschleunigung der Abwicklung an diesen übersandt worden sind.
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33 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588; im Folgenden: CISG) anzuwenden ist.
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38 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift auf typengemischte Verträge, die sich nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränken, sondern - wie vorliegend - auch andere geschuldete Leistungen umfassen, anwendbar ist (vgl. hierzu Staudinger/Magnus, BGB, aaO Rn. 71; BeckOGK-Rom I-VO/Rühl, Stand: 1. Februar 2023, Art. 6 Rn. 123; MünchKommBGB/Martiny, 8. Aufl., Art. 6 Rom I-VO Rn. 25).
39 Die Anwendung der Ausnahmevorschrift scheitert hier jedenfalls daran, dass die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen nicht ausschließlich außerhalb seines Aufenthaltsstaates erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist in den Fällen, in denen der Ort der körperlichen Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Staat als in demjenigen liegt, in welchem der Verbraucher in ihren Genuss kommt, davon auszugehen, dass Dienstleistungen nur dann ausschließlich außerhalb des Mitgliedstaats erbracht werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen, und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH, C-272/18, WM 2019, 2258 Rn. 52 - Verein für Konsumenteninformation / TVP).
Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien, die gegen eine Ausschließlichkeit im vorgenannten Sinne sprechen (EuGH, C-272/18, aaO Rn. 53 - Verein für Konsumenteninformation / TVP), und von der Revision nicht angegriffen darauf abgestellt, dass die Beklagte nach Ziffer 12.3 der AGB jährliche Berichte über die Aktivitäten auf den Plantagen sowie gemäß Ziffer 12.1 der AGB nach jeder kommerziellen Ausforstung eine detaillierte Auflistung über die Anzahl der ausgeforsteten Bäume, das daraus resultierende Holzvolumen, die Höhe des erzielten Bruttoverkaufspreises und die Ausbezahlung an den Kunden schuldet und dass diese Leistungen am Wohnort des Klägers in Deutschland erbracht werden.
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44 Der Gerichtshof hat Rechtswahlklauseln ohne die entsprechende Information des Verbrauchers mehrfach wegen Irreführung desselben als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 S. 29; Klauselrichtlinie) angesehen (EuGH, C-821/21, NJW 2024, 569 Rn. 70 ff. - Club La Costa u.a.; C-272/18, WM 2019, 2258 Rn. 58 f. - Verein für Konsumenteninformation / TVP, C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn. 71 - Verein für Konsumenteninformation / Amazon EU).
45 Die Beurteilung der Wirksamkeit der vorliegenden Rechtswahlklausel hängt davon ab, ob Rechtswahlklauseln im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO (zumindest) einer Transparenzkontrolle nach dem gewählten (hier: Schweizer) Recht unter Einbeziehung eines Günstigkeitsvergleichs mit der das Transparenzgebot - unter Einschluss des Verbots der irreführenden Darstellung oder Verschleierung der Rechtslage (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Rn. 23; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 220 [zu § 9 Abs. 1 AGBGB aF]) - im deutschen Recht enthaltenden Norm des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2013, 421 Rn. 33 ff.;
OLG Naumburg, BeckRS 2021, 35435 Rn. 70 f.; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - 34 U 128/20, juris Rn. 60 f.; Staudinger in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 74d; Roth, IPRax 2013, 515, 522 f.; kritisch Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2021, ROM I Art. 10 Rn. 98 ff.; MünchKommBGB/Spellenberg, 8. Aufl., Art. 10 Rom I-VO Rn. 198, 205; Rauscher/Freitag, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Stand: 1/2023, Art. 10 Rom I-VO Rn. 21 f., 28; Pfeiffer, LMK 2013, 343552) oder ob den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO ein autonomes, kollisionsrechtliches Transparenzgebot zu entnehmen ist (vgl.
Kaufhold, EuZW 2016, 247, 250) oder ob insoweit Art. 23 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zur Anwendung kommt (vgl. BeckOGK-Rom I-VO/Weller, Stand: 1. September 2023, Art. 10 Rn. 60 f., 58).
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47 Nach den - für das Revisionsgericht bindenden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Aufl., § 545 Rn. 7 ff. mwN) - Ausführungen des Berufungsgerichts kennt das Schweizer Obligationenrecht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Im Hinblick auf den halbzwingenden Charakter der - den Kern des Rechtsstreits bildenden - Vorschriften zum Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach deutschem Recht (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehungsweise - für den Zeitpunkt des Abschlusses der hier in Rede stehenden Verträge der beiden Parteien - § 312g Satz 1 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung und § 312i Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO bejaht.
48 Dabei ist das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Günstigkeitsprinzip nicht nur zu einer isolierten Anwendung der deutschen Vorschriften zum Bestehen des Widerrufsrechts für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen sowie zu Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs führt, sondern sich die Anwendung deutschen Rechts auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch insgesamt einschließlich der Annexfragen der Verzinsung dieses Anspruchs sowie der Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der - ihr Zug um Zug zur Rückzahlung angebotenen - Annahme der Abtretung sämtlicher Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen erstreckt (vgl. Hüßtege/Mansel/Leible, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, 3. Aufl., Art. 6 Rom I-VO Rn. 71 f.; BeckOK-BGB/Spickhoff, Stand: 1. Februar 2024, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Rn. 34; BeckOGK-Rom I-VO/Rühl, Stand: 1. Februar 2023, Art. 6 Rn. 263 f.).
49 3. Frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe infolge eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB zu.
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54 Hintergrund der Ausnahmebestimmung war (und ist), dass bei spekulativen Geschäften beide Vertragsparteien in gleicher Weise das Risiko tragen sollen, dass sich ihre Einschätzung als fehlerhaft erweist, wohingegen ein Widerrufsrecht dieses Risiko einseitig dem Unternehmer aufbürden würde. Demgegenüber sollte der Schutzzweck der Widerrufsvorschriften zurücktreten (BT-Drucks. 15/2946, S. 22; vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959 Rn. 25 mwN). Dementsprechend ist für die Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF maßgeblich, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht (BGH, Urteile vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 25 und XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 16; vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14, aaO).
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57 Diese - soweit ersichtlich bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertretene - Ansicht trifft nicht zu. Die Länge der Widerrufsfrist, innerhalb derer bei Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF eine Sonderregelung vorsieht, richtet sich allein nach der vom Gesetz in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist und beträgt damit auch im Fall einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung 14 Tage (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 22). Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie vorzulegen. Die richtige Auslegung dieser Normen ist angesichts der Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinien derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. etwa EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 mwN - van Dijk u.a.; BGH, Urteile vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, WM 2019, 2078 Rn. 49; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 31; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 22).
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67 (a) Zwar hat die Kommission in ihrem ersten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (KOM/98/0468 endg.) vom 19. November 1998 (ABl. C 385 S. 10) den Begriff der Finanzdienstleistung definiert als jede Dienstleistung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Investmentunternehmen gemäß den Richtlinien 89/646/EWG (Zweite Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG, ABl. L 386 S. 1), 93/22/EWG (Richtlinie des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. L 141 S. 27), 73/239/EWG (Erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. L 228 S. 3) und 79/267/EWG (Erste Richtlinie des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung [Lebensversicherung], ABl. L 63 S. 1) und auf eine - nicht erschöpfende - Liste im Anhang verwiesen, in welcher Direktinvestitionen in Sachgüter nicht genannt waren.
68 Auch hat das Europäische Parlament in seiner ersten Lesung am 5. Mai 1999 als Änderung 46 lediglich beschlossen, zu der von der Kommission formulierten Definition der Finanzdienstleistung in Art. 2 Buchst. b des Entwurfs die Richtlinie 85/611/EWG (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW], ABl. L 375 S. 3) hinzuzufügen und ergänzend auf die Änderungen der Richtlinien zu verweisen (ABl. C 279 S. 197, 200).
69 (b) Die Kommission hat allerdings daraufhin einen geänderten Vorschlag vom 23. Juli 1999 (KOM/99/385 endg., ABl. C 177 E vom 27. Juni 2000 S. 21) vorgelegt, nach dessen Art. 2 Buchst. b eine Finanzdienstleistung jede Bank-, Versicherungs-, Investment- und Zahlungsdienstleistung sein sollte. Die im Amtsblatt nicht mit abgedruckte Begründung der Kommission für diese Änderung lautet: "Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurde die Definition der "Finanzdienstleistung" vereinfacht. Ausgenommen wurden sämtliche Verweisungen auf bestehende Richtlinien, um zum einen sicherzustellen, dass jede Art von Finanzdienstleistung, die einem Verbraucher angeboten werden kann, von der Richtlinie erfasst wird, und zum anderen etwaige Lücken auszuschließen, die sich aus der vorausgegangenen Definition ergeben hätten. Mit dieser Änderung wird dem in der Änderung 46 des Parlaments zum Ausdruck gebrachten Anliegen entsprochen. Gestrichen wurde im Übrigen der Anhang mit der nicht erschöpfenden Liste der Finanzdienstleistungen, und zwar ebenfalls, um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen. Die Angaben in dem bisherigen Anhang sind in der jetzigen Fassung direkt in den verfügenden Teil einbezogen."
70 Aus dieser Begründung geht hervor, dass sich die Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag von dem ursprünglichen Konzept, den Begriff der Finanzdienstleistung als Dienstleistung bestimmter Anbieter nach einzeln aufgezählten Richtlinien zu definieren, gelöst hat, und mit ihrer bewusst weiten Definition über die Ergänzung Nr. 46 des Europäischen Parlaments, von der sie lediglich den dieser zu Grunde liegenden Gedanken der Lückenfüllung aufgegriffen hat, hinausgegangen ist. Anders als die Revision meint, ist die ursprüngliche Liste der Finanzdienstleistungen nicht lediglich ohne inhaltliche Abstandnahme rein sprachlich entfallen, sondern wurde durch eine weiterreichende Definition ersetzt.
71 Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 16/2002 vom 19. Dezember 2001 (ABl. C 58 E S. 32) die letztlich in Kraft getretene Fassung des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie mit der Begründung beschlossen hat "Modifiziert im Sinne der Abänderung des Europäischen Parlaments". Die genannte Begründung befindet sich in dem Dokument nicht in dem Abschnitt der vom Rat übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments (Begründung III. A. 1.), sondern in dem Abschnitt der neuen vom Rat eingeführten Bestimmungen oder Elemente (Begründung III. B.), was ebenfalls belegt, dass es sich um eine im Vergleich zu der ursprünglichen Fassung geänderte Definition des Begriffs der Finanzdienstleistung handelt.
72 (c) Dass die in der Gesetzgebungsgeschichte ursprünglich vorgesehene Liste bei der Bestimmung des Begriffs der Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie keine maßgebliche Rolle mehr spielt, ergibt sich auch eindeutig aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 zur Beantwortung der Frage, ob ein Kilometerleasingvertrag eine Finanzdienstleistung im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, die dort enthaltene Definition herangezogen, ohne auf die ursprüngliche Liste zurückzugreifen (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 139 ff. - BMW Bank). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner zur Bestimmung des Begriffs der Kreditgewährung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie nicht auf Beispiele der ursprünglichen Liste, sondern auf den gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch abgestellt (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 144 - BMW Bank).
73 (d) Letztlich erlaubt - wie der Prozessbevollmächtigte des Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat - der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie den Begriff des Finanzinstruments verwendet hat, den Rückschluss darauf, dass dessen fehlende Heranziehung im Rahmen der Bestimmung des Begriffs der Finanzdienstleistung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie bewusst erfolgt ist.
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75 (a) Ein Anhaltspunkt dafür, dass der reine Verkauf von Sachgütern zum Zwecke der Geldanlage nach dem Verständnis des Unionsgesetzgebers nicht ausreicht, um eine Finanzdienstleistung zu begründen, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 2023/2673). Dieser lautet: "In der Richtlinie 2011/83/EU ist ähnlich wie in der Richtlinie 2002/65/EG für bestimmte im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge ein Recht auf vorvertragliche Information und ein Recht auf Widerruf vorgesehen. Die Komplementarität zwischen diesen Richtlinien ist jedoch begrenzt, da Finanzdienstleistungen, die in der Richtlinie 2011/83/EU als Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung definiert werden, nicht unter die genannte Richtlinie fallen. In diesem Zusammenhang sollen Bausparverträge und Verbraucherkreditverträge als Finanzdienstleistungen gelten. Der Verkauf von Waren wie Edelmetallen, Diamanten, Wein oder Whisky sollte nicht für sich genommen als Finanzdienstleistung betrachtet werden."
76 Dabei wird aus dem Zusatz "für sich genommen" (in der englischen Sprachfassung: "a financial service per se"; in der französischen Sprachfassung: "un service financier en tant que tel") hinreichend deutlich, dass umgekehrt ein Verkauf von Sachgütern nicht zwangsläufig die Annahme einer Finanzdienstleistung ausschließen soll. Eine Finanzdienstleistung kann demnach jedenfalls dann vorliegen, wenn über den reinen Verkauf von Sachgütern im Fernabsatz hinaus weitere spezifische Umstände hinzukommen, die dem Vertrag ein anderes Gepräge geben.
77 (b) Ob vor diesem Hintergrund der reine Verkauf von Sachgütern zum Zweck der Geldanlage eine Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF darstellt, erscheint zweifelhaft, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, denn die hier durch die Kauf- und Dienstleistungsverträge begründeten Pflichten der Beklagten sowie die zu Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung.
78 Zum einen besteht - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat und die Revisionserwiderung in den Blick nimmt - nach der Gesamtkonzeption des einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen (vgl. OLG Celle, BeckRS 2021, 35447 Rn. 23), sondern in deren - als Dienstleistung von der Beklagten nach der sich über zehn Jahre hinweg erstreckenden Aufzucht geschuldeten - Verwertung am Ende der Vertragslaufzeit. Denn der Sachwert der in Costa Rica belegenen Bäume beziehungsweise eine Rendite aus dem Investment ist aus der Sicht des Verbrauchers bei lebensnaher Betrachtung ohne die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen nicht zu realisieren (vgl. auch OLG Naumburg, BeckRS 2021, 35435 Rn. 85 f.; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - 34 U 128/20, juris Rn. 90 f.). Dies ist auch für die Beklagte erkennbar. Der Schwerpunkt der von der Beklagten im Rahmen des "Teakinvestments" zu erbringenden Leistungen liegt damit - unabhängig von der durch sie selbst vorgenommenen Aufteilung des vom Kläger insgesamt gezahlten Entgelts auf einen Kaufpreisanteil und die Entlohnung von Dienstleistungen - nicht auf der Eigentumsverschaffung, sondern auf den zur Realisierung einer Rendite erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten.
79 Zum anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des "Teakinvestments" mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen - auch institutionalisierten - Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise zu einem Sachwertefonds aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 14. September 2021 - 9 U 89/20, juris Rn. 39, und 9 U 77/19, juris Rn. 38).
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81 Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihrem Vortrag befasst, dass der Kläger im April 2018 Erlöse aus der Verwertung der von ihm erworbenen Bäume erzielt habe, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch Zustellung der Klageschrift am 22. Februar 2021 im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten stehe. Der aufgezeigte Beklagtenvortrag ist ersichtlich nicht geeignet, eine Verwirkung des klägerischen Widerrufsrechts zu begründen, und bedurfte infolgedessen keiner ausdrücklichen Befassung durch das Berufungsgericht.
82 Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37; vom 28. September 2022 - VIII ZR 338/21, juris Rn. 45; jeweils mwN). Umstände, die das Vertrauen der Beklagten rechtfertigen könnten, der Kläger werde die bis 2027 laufenden Kauf- und Dienstleistungsverträge nicht widerrufen, liegen nicht vor.
Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger im April 2018 - im Verhältnis zur investierten Gesamtsumme zudem geringfügige - Erlöse aus der vertraglich vorgesehenen vorzeitigen Verwertung eines Teils der von ihm erworbenen Bäume erhalten hat, und auch nicht daraus, dass der Kläger - worauf der Prozessbevollmächtigte der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend abgestellt hat - die Bewirtschaftungsleistung der Beklagten hingenommen hat. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, aaO Rn. 39 mwN).
83 4. Dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit nicht beanstandet hat, als dieses dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen und den Verzug der Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen festgestellt hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird - jenseits der auch insoweit (erfolglos) gerügten Anwendbarkeit des deutschen Rechts (dazu oben unter II 2) - von der Revision auch nicht beanstandet.
Dr. Bünger Dr. Schmidt RiBGH Dr. Reicheltist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert.
Dr. Bünger Messing Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public