m Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom
r Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann.
Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2022 wird
rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens
tragen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, bot über ihre Internet-Homepage Interessenten den Ankauf von Teakbäumen auf Plantagen in Costa Rica an, um nach Jahren mit dem Verkauf des Holzes dieser Bäume eine Rendite
erzielen.
sätzlich offerierte die Beklagte ihren Kunden, die erworbenen Bäume während der Laufzeit des Vertrages
bewirtschaften,
verwalten,
schlagen, auszuforsten,
ernten und
verkaufen. Das Gesamtprodukt bewarb die Beklagte durch eine
m Download bereitgestellte Informationsbroschüre mit dem Titel "Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio". 2 Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 mit der Beklagten über Fernkommunikationsmittel jeweils einen "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 €; die Laufzeit betrug im ersten Fall 17, im zweiten Fall 14 Jahre. Eine Belehrung des Klägers über etwaige Widerrufsrechte erfolgte nicht. 3 Die Verträge enthalten einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Deren Ziffer 27.1 lautet: "Das Vertragswerk untersteht Schweizerischem Recht. Streitigkeiten aus dem Vertragswerk unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz [der Beklagten] in der Schweiz. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen." 4 Jedenfalls mit der Klageschrift vom 10. August 2020 hat der Kläger seine auf die beiden Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen widerrufen und die Rückzahlung der jeweiligen Entgelte abzüglich der bereits erhaltenen Holzerlöse in Höhe von 1.604,86 € beziehungsweise 2.467,07 € nebst Zinsen, insgesamt 35.595,14 € beziehungsweise 41.532,93 €,
g um
g gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus den "Kauf- und Dienstleistungsverträgen", die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. 5 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht (Urteil vom 22. September 2022 - 24 U 2/22, juris) hat
r Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II. Der Kläger habe in Bezug auf die zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge als Verbraucher gehandelt. Die Beklagte habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, das heißt vor Vertragsschluss ihren Willen
m Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen
Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen. Zwar sei die Verwendung der deutschen Sprache auf der Internetseite und in den Verträgen für ein in der deutschsprachigen Schweiz ansässiges Unternehmen für sich genommen noch kein entsprechendes Indiz. Vorliegend habe die Beklagte ihre Leistungen jedoch unter einer internationalen Domäne (.com) im Internet angeboten, habe "im übermittelten Kaufvertrag" Kaufpreiszahlungen in Euro gestattet und für die
leistenden Zahlungen eine Kontoverbindung in Deutschland angegeben. Letztlich spreche der Hinweis der Beklagten auf dem Kauf- und Dienstleistungsvertragsformular, dass für jeden verkauften Baum 10 €/ct (nicht Schweizer Franken) an UNICEF gespendet werde, dafür, dass die Beklagte eine Vielzahl ihrer Kunden in Deutschland gesucht habe. Soweit Ziffer 27 der AGB der Beklagten die ausschließliche
ständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz vorsehe, sei dies nach Art. 17 LugÜ II unwirksam. 10 Die Kauf- und Dienstleistungsverträge unterlägen nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutschem Recht. Der dort verwendete Begriff des Ausrichtens sei ebenso
verstehen wie bei Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II. 11 Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sei nicht nach Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO ausgeschlossen. 12 Die Parteien hätten auch nicht - wie in Ziffer 27 der AGB der Beklagten geschehen - eine von Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO abweichende Rechtswahl treffen können. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO dürfe eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen werde, den ihm das nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO anzuwendende Recht zwingend gewähre. Vorliegend habe die Anwendbarkeit Schweizer materiellen Rechts
r Folge, dass der Kläger das dem Verbraucherschutz dienende Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge verlöre, von dem nach deutschem Recht nur
gunsten des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. 13 Dem Kläger stehe nach §§ 355, 312b, 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht
, welches er wirksam ausgeübt habe. 14 Das Widerrufsrecht sei insbesondere nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, der verhindern solle, dass der Verbraucher risikolos auf Kosten des Unternehmers spekuliere. Vorliegend gehe es um eine langfristige Investition, der nur mittelbar ein spekulativer Charakter
komme. 15 Das Widerrufsrecht sei
m Zeitpunkt der Ausübung in der Klageschrift auch noch nicht erloschen gewesen. Die - grundsätzlich nur 14 Tage betragende - Widerrufsfrist beginne gemäß § 355 BGB aF erst bei einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht
laufen. Hieran fehle es vorliegend, weshalb auch § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF nicht
r Anwendung komme (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF). 16 Das Widerrufsrecht sei ferner nicht nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erloschen gewesen, der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar sei. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handele es sich indes um Verträge über Finanzdienstleistungen. 17 Unter Finanzdienstleistungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift seien Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
sammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung
verstehen (§ 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 (6 U 1582/19) der Auffassung sei, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatz-Richtlinie - den der deutsche Gesetzgeber mit seiner Legaldefinition übernommen habe - ergebe sich, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers als Anlageobjekt einer Geldanlage ausschließlich Finanzinstrumente erfasst seien, überzeuge dies nicht. Zwar habe der erste Vorschlag der Kommission beziehungsweise deren als Anhang beigefügte Auflistung lediglich Finanzinstrumente benannt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sei die Liste mit den klassischen Finanzdienstleistungen jedoch durch die wesentlich weitere Definition ersetzt worden. Dem "Käufer" gehe es bei Abschluss der hier in Rede stehenden Kauf- und Dienstleistungsverträge allein darum, mit seinem gezahlten Kapital eine Rendite
erzielen. 18 Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt haben könne. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der "konkreten Sachlage" gehabt, bleibe ohne Erfolg. II. 19 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher
rückzuweisen. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt
gelassen hat. 20 Das Berufungsgericht hat
Recht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse,
g um
g gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, aus § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes
r Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
r Änderung des Gesetzes
r Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642; im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB bejaht und das landgerichtliche Urteil auch insoweit nicht beanstandet, als dieses dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen
gesprochen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat. 21 1.
treffend hat das Berufungsgericht
nächst die internationale
ständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen
prüfende (BGH, Urteile vom
ständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 S. 3; im Folgenden: LugÜ II). Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. 22
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel I-VO), da sich die Unterzeichnerstaaten
einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben (vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 17;
Ü II vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, IPRax 2020, 442 Rn. 13). Dabei ist
beachten, dass die im Übereinkommen verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom auszulegen sind, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten
gewährleisten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, aaO mwN). 24 c) Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ II ist jede natürliche Person, die den konkreten Vertrag ohne Bezug
einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein
dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch
decken (vgl.
GH, C-774/19, IPRax 2022, 499 Rn. 28 ff. - Personal Exchange International; C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 29 ff. - Schrems). Auf die Höhe von nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgten Geldanlagen kommt es dabei nicht an (vgl. EuGH, C-694/17, juris Rn. 42 f. - Pillar Securitisation). Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger mit der von ihm vorgenommenen Kapitalanlage vorliegend als Verbraucher gehandelt hat. 25 d) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch
Recht angenommen, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat. 26 aa) Entscheidend hierfür ist, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen
m Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen
Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher
ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte (vgl.
GH, C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom
r Übertragung auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, IPRax 2020, 442 Rn. 12 ff.). 27 bb) Das Berufungsgericht ist
treffend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat ihr Vorliegen in revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts (vgl.
O Rn. 22; vom 10. März 2016 - III ZR 255/12, NJW 2016, 2888 Rn. 16;
Ü II BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, aaO Rn. 15 f.) rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei hat es nicht nur den Umstand berücksichtigt, dass die Beklagte im Internet unter der internationalen Domäne ".com" aufgetreten ist (vgl.
diesem Kriterium im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel I-VO EuGH, C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 83 - Pammer und Hotel Alpenhof;
Ü II BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, aaO Rn. 24), sondern auch auf weitere Indizien abgestellt, die sich aus den von ihm in Bezug genommenen Anlagen K 2 und K 7 ergeben, so auf die dort erfolgte Angabe des Kaufpreises in Euro und den aufgedruckten Hinweis, dass die Beklagte für jeden verkauften Baum "10 €/ct" an UNICEF spenden werde (
r Maßgeblichkeit der Währung im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-585/08 und C-144/09, aaO Rn. 84 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom
leistenden Zahlungen eine Kontoverbindung in Deutschland angegeben sei. 28
. Bereits die tatbestandliche - und von der Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts, bei den Anlagen K 2 und K 7 handele es sich um die "Vertragsdokumente", sowie der der beanstandeten Formulierung nachfolgende Satz, in dem die Anlagen K 2 und K 7 als "Kauf- und Dienstleistungsvertragsformular" beschrieben werden, belegen, dass das Berufungsgericht die genannten Anlagen nicht als nachträgliche Bestätigungen bereits vorher anderweitig geschlossener Verträge angesehen hat, sondern als die - ausweislich der Datumsangaben jeweils sukzessive
nächst als Angebot von der Beklagten in der Schweiz und dann als Annahme vom Kläger in Deutschland unterschriebenen - Vertragsurkunden. Deshalb war das von der Beklagten dem Kläger
m Zwecke der Unterschrift nach Deutschland übersandte Vertragsformular als
nächst bloßes Angebot Ausdruck des bei der Beklagten bereits vor dem Vertragsschluss vorhandenen Willens. 30 Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht auf die in den Rechnungen der Beklagten erfolgte Angabe einer deutschen Kontoverbindung für die "
leistenden Zahlungen" abgestellt hat. Anders als die Revision meint, ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die Verträge noch nicht abgeschlossen waren. Das Berufungsgericht hat vielmehr ersichtlich angenommen, dass diese - von der Beklagten datumsgleich mit den vorgenannten Kauf- und Dienstleistungsvertragsformularen unterschriebenen - Rechnungen im Vorfeld der den Vertragsabschluss begründenden Unterschriften des Klägers
r Vermeidung weiterer Versandvorgänge und
r Beschleunigung der Abwicklung an diesen übersandt worden sind. 31
Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II sei vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach Ziffer 27 der AGB der Beklagten, von deren Einbeziehung in die geschlossenen Verträge das Berufungsgericht unausgesprochen und von den Parteien nicht angegriffen ausgegangen ist, "Streitigkeiten aus dem Vertragswerk […] einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz [der Beklagten] in der Schweiz" unterliegen. Denn gemäß Art. 17 LugÜ II kann von den Vorschriften über die
ständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher eine weitere Klagemöglichkeit eröffnet wird oder die Gerichte des Staates für
ständig erklärt werden, in dem beide Parteien
m Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern das Recht dieses Staates eine solche Vereinbarung
lässt. Keine der genannten Fallkonstellationen ist vorliegend gegeben. 33 2. Das Berufungsgericht ist auch
Recht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588; im Folgenden: CISG) anzuwenden ist. 34 a)
treffend ist das Berufungsgericht - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass das nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 S. 6; im Folgenden: Rom I-VO) gegenüber dieser Verordnung vorrangige CISG vorliegend nicht anwendbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschriften des CISG auf die hier abgeschlossenen Verträge im Hinblick auf die von der Beklagten geschuldeten Dienstleistungen überhaupt
r Anwendung kommen (Art. 3 Abs. 2 CISG; vgl. hierzu BGH, Urteil vom
m UN-Kaufrecht (CISG),
Recht an dieser Stelle auf seine Ausführungen
Ü II verwiesen. Für die von der Revision im Hinblick auf die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit der Beklagten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Rügen gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 36 c) Der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO steht - wie das Berufungsgericht
treffend und von der Revision unbeanstandet erkannt hat - eine der in Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO enthaltenen Ausnahmebestimmungen nicht entgegen. 37 aa) Dies gilt
nächst für Art. 6 Abs. 4 Buchst. a Rom I-VO. Danach gilt Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 38 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift auf typengemischte Verträge, die sich nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen beschränken, sondern - wie vorliegend - auch andere geschuldete Leistungen umfassen, anwendbar ist (vgl. hierzu Staudinger/Magnus, BGB, aaO Rn. 71; BeckOGK-Rom I-VO/Rühl, Stand:
nehmen, und sich
diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH, C-272/18, WM 2019, 2258 Rn. 52 - Verein für Konsumenteninformation / TVP). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien, die gegen eine Ausschließlichkeit im vorgenannten Sinne sprechen (EuGH, C-272/18, aaO Rn. 53 - Verein für Konsumenteninformation / TVP), und von der Revision nicht angegriffen darauf abgestellt, dass die Beklagte nach Ziffer 12.3 der AGB jährliche Berichte über die Aktivitäten auf den Plantagen sowie gemäß Ziffer 12.1 der AGB nach jeder kommerziellen Ausforstung eine detaillierte Auflistung über die Anzahl der ausgeforsteten Bäume, das daraus resultierende Holzvolumen, die Höhe des erzielten Bruttoverkaufspreises und die Ausbezahlung an den Kunden schuldet und dass diese Leistungen am Wohnort des Klägers in Deutschland erbracht werden. 40 bb) Auch Art. 6 Abs. 4 Buchst. c Rom I-VO ist im Streitfall nicht einschlägig. Danach gilt Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO (grundsätzlich) nicht für Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen
m Gegenstand haben. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2022 entschieden, dass Verträge über Bäume, die auf einem Grundstück - wie vorliegend vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt - ausschließlich mit dem Ziel gepflanzt wurden, sie
ernten und das so gewonnene Holz
verkaufen, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 Buchst. c Rom I-VO fallen (C-595/20, NJW 2022, 1157 Rn. 23 ff. - ShareWood Switzerland). 41
mindest) einer Transparenzkontrolle nach dem gewählten (hier: Schweizer) Recht unter Einbeziehung eines Günstigkeitsvergleichs mit der das Transparenzgebot - unter Einschluss des Verbots der irreführenden Darstellung oder Verschleierung der Rechtslage (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Rn. 23; vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 220 [
F]) - im deutschen Recht enthaltenden Norm des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom
entnehmen ist (vgl. Kaufhold, EuZW 2016, 247, 250) oder ob insoweit Art. 23 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
r Anwendung kommt (vgl. BeckOGK-Rom I-VO/Weller, Stand:
m Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach deutschem Recht (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehungsweise - für den Zeitpunkt des Abschlusses der hier in Rede stehenden Verträge der beiden Parteien - § 312g Satz 1 BGB in der bis
m 3. August 2011 geltenden Fassung und § 312i Satz 1 BGB in der bis
m 12. Juni 2014 geltenden Fassung) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO bejaht. 48 Dabei ist das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - auch
Recht davon ausgegangen, dass das Günstigkeitsprinzip nicht nur
einer isolierten Anwendung der deutschen Vorschriften
m Bestehen des Widerrufsrechts für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen sowie
Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs führt, sondern sich die Anwendung deutschen Rechts auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch insgesamt einschließlich der Annexfragen der Verzinsung dieses Anspruchs sowie der Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der - ihr
g um
g
r Rückzahlung angebotenen - Annahme der Abtretung sämtlicher Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen erstreckt (vgl. Hüßtege/Mansel/Leible, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP,
dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe infolge eines wirksamen Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse,
g um
g gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen, gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1, § 348 Satz 1 BGB
. 50 a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des BGB in der bis
m Inkrafttreten des Gesetzes
r Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
r Änderung des Gesetzes
r Regelung der Wohnungsvermittlung (BGBl. I 2013 S. 3642) am 13. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung. 51
. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF allerdings nicht bei Fernabsatzverträgen, welche die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen
m Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können (vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge die Voraussetzungen des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht erfüllen (vgl. auch OLG Dresden, BeckRS 2021, 35451 Rn. 60 f. [5. Zivilsenat], und BeckRS 2021, 61968 Rn. 72 f. [8. Zivilsenat]; OLG Naumburg BeckRS 2021, 35435 Rn. 92 ff. [
2 Nr. 8 BGB]). 53 aa) Die vorbezeichnete Ausnahmevorschrift wurde durch das Gesetz
r Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge und Finanzdienstleistungen vom
r Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 S. 16, im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) entsprechen und den
vor in der Annahme fehlender praktischer Relevanz nicht umgesetzten Art. 6 Abs. 3,
rücktreten (BT-Drucks. 15/2946, S. 22; vgl. Senatsurteil vom
Recht die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF mit der Begründung abgelehnt, dass es vorliegend um eine langfristige Investition gehe, der nur mittelbar spekulativer Charakter
komme. Die Geschäfte würden gerade nicht in Erwartung kurzfristiger Preissteigerungen auf dem Holzmarkt getätigt. Ob die Anlage
m Erfolg oder Misserfolg werde, sei damit grundsätzlich nicht innerhalb der üblicherweise andauernden Widerrufsfrist von 14 Tagen erkennbar, weshalb es an einer unmittelbaren Abhängigkeit vom Finanzmarkt und dessen Schwankungen fehle. 56 cc) Die Revision meint, im Rahmen der Prüfung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF könne nicht in jedem Fall auf die gesetzlich vorgesehene regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen abgestellt werden. Vielmehr sei die im jeweiligen Rechtsverhältnis tatsächlich bestehende und damit im Falle einer - wie hier - fehlenden Widerrufsbelehrung längere und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen sogar unbegrenzt bestehende Widerrufsmöglichkeit heranzuziehen und deshalb von einem weitergehenden Anwendungsbereich der Vorschrift auszugehen. 57 Diese - soweit ersichtlich bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertretene - Ansicht trifft nicht
. Die Länge der Widerrufsfrist, innerhalb derer bei Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF eine Sonderregelung vorsieht, richtet sich allein nach der vom Gesetz in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist und beträgt damit auch im Fall einer unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung 14 Tage (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 22). Es besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof
r Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Fernabsatzrichtlinie vorzulegen. Die richtige Auslegung dieser Normen ist angesichts der Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinien derart offenkundig
beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. etwa EuGH, C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 mwN - van Dijk u.a.; BGH, Urteile vom
seinem Schutz gewährten Widerrufsrecht handelt es sich aber bei Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und Art. 6 Abs. 3,
einer ungerechtfertigten Privilegierung desjenigen Unternehmers führen würde, der den Verbraucher nicht oder fehlerhaft über ein diesem
stehendes Widerrufsrecht belehrt. Die auch als Sanktion für diesen Belehrungsverstoß wirkende Konsequenz, dass sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen für den Verbraucher verlängert (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF) beziehungsweise nicht
laufen beginnt (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF), würde für den Unternehmer
gleich die Chance erhöhen, dass wegen Preisschwankungen in der Widerrufsfrist § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF
r Anwendung käme und dem Verbraucher damit kein Widerrufsrecht
stünde. Dies ist ersichtlich nicht gewollt. 60 d) Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Das Berufungsgericht ist
Recht davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist vorliegend im Zeitpunkt des Widerrufs durch die Klageschrift vom 10. August 2020 noch nicht abgelaufen war, weil sie mangels Belehrung des Klägers über das ihm
stehende Widerrufsrecht nicht
laufen begonnen hatte (§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 360 Abs. 1 BGB aF und § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit Art. 246 § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF). 61
r Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
r Änderung des Gesetzes
r Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 eingeführten Regelung des Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber das
vor für Fernabsatzverträge bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF grundsätzlich zeitlich unbegrenzt fortbestehende Widerrufsrecht
r Erzielung von Rechtssicherheit absolut zeitlich befristet (BT-Drucks. 17/12637, S. 72) und nur Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hiervon ausgenommen (BT-Drucks. 17/12637, S. 73 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 2. Spiegelstrich der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie; vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). 64 bb) Finanzdienstleistungen im
sammenhang mit den Vorschriften über Fernabsatzverträge sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF (§ 312 Abs. 5 Satz 1 BGB) Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
sammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Da der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung die Definition des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie bewusst übernommen hat (BT-Drucks. 15/2946, S. 18), ist der Begriff der Finanzdienstleistung im Kontext des Fernabsatzrechts unabhängig von dem Begriffsverständnis anderer nationaler Gesetze (wie beispielsweise des KWG) entsprechend dem unionsrechtlichen Verständnis
bestimmen (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 15, 18). 65 cc) Das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der Begriff der Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind (vgl. auch OLG Dresden, BeckRS 2021, 35451 Rn. 64; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - 34 U 128/20, juris Rn. 73 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 14. September 2021 - 9 U 89/20, juris Rn. 41, und 9 U 77/19, juris Rn. 38; OLG Naumburg, BeckRS 2021, 35435 Rn. 89 f. [
5 Satz 1 BGB]). Soweit der reine Verkauf von Sachgütern
m Zwecke der Geldanlage nicht ausreichen sollte, um eine Dienstleistung im
sammenhang mit einer Geldanlage im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF
begründen, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei aufgrund der vorliegend gegebenen besonderen, über einen reinen Verkauf hinausgehenden Umstände dennoch eine Finanzdienstleistung in der Form einer Geldanlage bejaht. Der von der Revision geforderten Vorlage an den Gerichtshof
r Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV bedarf es auch insoweit nicht ("acte claire", vgl. oben unter II 3 c cc). 66
weit gefasst sei und der Unionsgesetzgeber im Bereich der Geldanlagen eine Beschränkung auf Finanzinstrumente als Anlageobjekte gewollt habe. Dies trifft nicht
. 67 (a) Zwar hat die Kommission in ihrem ersten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
r Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (KOM/98/0468 endg.) vom
r Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und
r Änderung der Richtlinie 77/780/EWG, ABl. L 386 S. 1), 93/22/EWG (Richtlinie des Rates vom
r Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. L 228 S. 3) und 79/267/EWG (Erste Richtlinie des Rates vom 5. März 1979
r Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung [Lebensversicherung], ABl. L 63 S. 1) und auf eine - nicht erschöpfende - Liste im Anhang verwiesen, in welcher Direktinvestitionen in Sachgüter nicht genannt waren. 68 Auch hat das Europäische Parlament in seiner ersten Lesung am 5. Mai 1999 als Änderung 46 lediglich beschlossen,
der von der Kommission formulierten Definition der Finanzdienstleistung in Art. 2 Buchst. b des Entwurfs die Richtlinie 85/611/EWG (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985
r Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren [OGAW], ABl. L 375 S. 3) hinzuzufügen und ergänzend auf die Änderungen der Richtlinien
verweisen (ABl. C 279 S. 197, 200). 69 (b) Die Kommission hat allerdings daraufhin einen geänderten Vorschlag vom
m einen sicherzustellen, dass jede Art von Finanzdienstleistung, die einem Verbraucher angeboten werden kann, von der Richtlinie erfasst wird, und
m anderen etwaige Lücken auszuschließen, die sich aus der vorausgegangenen Definition ergeben hätten. Mit dieser Änderung wird dem in der Änderung 46 des Parlaments
m Ausdruck gebrachten Anliegen entsprochen. Gestrichen wurde im Übrigen der Anhang mit der nicht erschöpfenden Liste der Finanzdienstleistungen, und zwar ebenfalls, um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen. Die Angaben in dem bisherigen Anhang sind in der jetzigen Fassung direkt in den verfügenden Teil einbezogen." 70 Aus dieser Begründung geht hervor, dass sich die Kommission mit ihrem geänderten Vorschlag von dem ursprünglichen Konzept, den Begriff der Finanzdienstleistung als Dienstleistung bestimmter Anbieter nach einzeln aufgezählten Richtlinien
definieren, gelöst hat, und mit ihrer bewusst weiten Definition über die Ergänzung Nr. 46 des Europäischen Parlaments, von der sie lediglich den dieser
Grunde liegenden Gedanken der Lückenfüllung aufgegriffen hat, hinausgegangen ist. Anders als die Revision meint, ist die ursprüngliche Liste der Finanzdienstleistungen nicht lediglich ohne inhaltliche Abstandnahme rein sprachlich entfallen, sondern wurde durch eine weiterreichende Definition ersetzt. 71 Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 16/2002 vom 19. Dezember 2001 (ABl. C 58 E S. 32) die letztlich in Kraft getretene Fassung des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie mit der Begründung beschlossen hat "Modifiziert im Sinne der Abänderung des Europäischen Parlaments". Die genannte Begründung befindet sich in dem Dokument nicht in dem Abschnitt der vom Rat übernommenen Abänderungen des Europäischen Parlaments (Begründung III. A. 1.), sondern in dem Abschnitt der neuen vom Rat eingeführten Bestimmungen oder Elemente (Begründung III. B.), was ebenfalls belegt, dass es sich um eine im Vergleich
der ursprünglichen Fassung geänderte Definition des Begriffs der Finanzdienstleistung handelt. 72 (c) Dass die in der Gesetzgebungsgeschichte ursprünglich vorgesehene Liste bei der Bestimmung des Begriffs der Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie keine maßgebliche Rolle mehr spielt, ergibt sich auch eindeutig aus der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023
r Beantwortung der Frage, ob ein Kilometerleasingvertrag eine Finanzdienstleistung im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, die dort enthaltene Definition herangezogen, ohne auf die ursprüngliche Liste
rückzugreifen (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 139 ff. - BMW Bank). In diesem
sammenhang hat der Gerichtshof ferner
r Bestimmung des Begriffs der Kreditgewährung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie nicht auf Beispiele der ursprünglichen Liste, sondern auf den gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch abgestellt (EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 144 - BMW Bank). 73 (d) Letztlich erlaubt - wie der Prozessbevollmächtigte des Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat - der Umstand, dass der europäische Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. c der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie den Begriff des Finanzinstruments verwendet hat, den Rückschluss darauf, dass dessen fehlende Heranziehung im Rahmen der Bestimmung des Begriffs der Finanzdienstleistung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie bewusst erfolgt ist. 74
treffend verweist die Revision allerdings darauf, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff der Geldanlage auch der Erwerb von Sachgütern fallen kann, so dass viele Verträge eine "Dienstleistung im
sammenhang mit einer Geldanlage"
m Gegenstand haben können (vgl. Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie in der englischen Sprachfassung: "any service of a […] investment […] nature"; in der französischen Sprachfassung: "tout service ayant trait […] aux investissements";
r Einbeziehung verschiedener Sprachfassung vgl. EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 39 ff. mwN - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi). Da
den Dienstleistungen im
sammenhang mit Geldanlagen der Anlagenhandel selbst gezählt wird (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 143), entsteht bei einem im Fernabsatz erfolgten reinen Verkauf von Sachgütern, die aus der Sicht des Vertragspartners nicht dem Konsum, sondern der Geldanlage dienen, Abgrenzungsbedarf zwischen einem einfachen Fernabsatzgeschäft und einer Fernabsatzfinanzdienstleistung. 75 (a) Ein Anhaltspunkt dafür, dass der reine Verkauf von Sachgütern
m Zwecke der Geldanlage nach dem Verständnis des Unionsgesetzgebers nicht ausreicht, um eine Finanzdienstleistung
begründen, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023
r Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und
r Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L 2023/2673). Dieser lautet: "In der Richtlinie 2011/83/EU ist ähnlich wie in der Richtlinie 2002/65/EG für bestimmte im Fernabsatz geschlossene Verbraucherverträge ein Recht auf vorvertragliche Information und ein Recht auf Widerruf vorgesehen. Die Komplementarität zwischen diesen Richtlinien ist jedoch begrenzt, da Finanzdienstleistungen, die in der Richtlinie 2011/83/EU als Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im
sammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung definiert werden, nicht unter die genannte Richtlinie fallen. In diesem
sammenhang sollen Bausparverträge und Verbraucherkreditverträge als Finanzdienstleistungen gelten. Der Verkauf von Waren wie Edelmetallen, Diamanten, Wein oder Whisky sollte nicht für sich genommen als Finanzdienstleistung betrachtet werden." 76 Dabei wird aus dem
satz "für sich genommen" (in der englischen Sprachfassung: "a financial service per se"; in der französischen Sprachfassung: "un service financier en tant que tel") hinreichend deutlich, dass umgekehrt ein Verkauf von Sachgütern nicht zwangsläufig die Annahme einer Finanzdienstleistung ausschließen soll. Eine Finanzdienstleistung kann demnach jedenfalls dann vorliegen, wenn über den reinen Verkauf von Sachgütern im Fernabsatz hinaus weitere spezifische Umstände hinzukommen, die dem Vertrag ein anderes Gepräge geben. 77 (b) Ob vor diesem Hintergrund der reine Verkauf von Sachgütern
m Zweck der Geldanlage eine Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF darstellt, erscheint zweifelhaft, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, denn die hier durch die Kauf- und Dienstleistungsverträge begründeten Pflichten der Beklagten sowie die
Grunde liegende Interessenlage der Parteien unterscheiden sich wesentlich von denjenigen eines reinen Verkaufs von Sachgütern und rechtfertigen die Qualifikation des Gesamtvertrags als Finanzdienstleistung. 78
m einen besteht - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat und die Revisionserwiderung in den Blick nimmt - nach der Gesamtkonzeption des einheitlich angebotenen "Teakinvestments" die aus der Sicht des Verbrauchers wesentliche Leistung der Beklagten ersichtlich nicht in der für einen reinen Erwerb von Sachgütern charakteristischen Verschaffung des Eigentums an den Bäumen (vgl. OLG Celle, BeckRS 2021, 35447 Rn. 23), sondern in deren - als Dienstleistung von der Beklagten nach der sich über zehn Jahre hinweg erstreckenden Aufzucht geschuldeten - Verwertung am Ende der Vertragslaufzeit. Denn der Sachwert der in Costa Rica belegenen Bäume beziehungsweise eine Rendite aus dem Investment ist aus der Sicht des Verbrauchers bei lebensnaher Betrachtung ohne die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen nicht
realisieren (vgl. auch OLG Naumburg, BeckRS 2021, 35435 Rn. 85 f.; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - 34 U 128/20, juris Rn. 90 f.). Dies ist auch für die Beklagte erkennbar. Der Schwerpunkt der von der Beklagten im Rahmen des "Teakinvestments"
erbringenden Leistungen liegt damit - unabhängig von der durch sie selbst vorgenommenen Aufteilung des vom Kläger insgesamt gezahlten Entgelts auf einen Kaufpreisanteil und die Entlohnung von Dienstleistungen - nicht auf der Eigentumsverschaffung, sondern auf den
r Realisierung einer Rendite erforderlichen Dienstleistungen der Beklagten. 79
m anderen verfolgt die Beklagte als Anbieterin des "Teakinvestments" mit der von ihr angestrebten Bündelung von Anlegerkapital und der jahrelangen Vertragslaufzeit ein Konzept, das über den reinen - auch institutionalisierten - Verkauf von Sachgütern hinaus Parallelen beispielsweise
einem Sachwertefonds aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 14. September 2021 - 9 U 89/20, juris Rn. 39, und 9 U 77/19, juris Rn. 38). 80 g) Das Berufungsgericht hat es auch rechtsfehlerfrei abgelehnt, das Widerrufsrecht des Klägers als verwirkt anzusehen. 81 Die Revision rügt insoweit
Unrecht, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihrem Vortrag befasst, dass der Kläger im April 2018 Erlöse aus der Verwertung der von ihm erworbenen Bäume erzielt habe, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch
stellung der Klageschrift am 22. Februar 2021 im Widerspruch
seinem eigenen Verhalten stehe. Der aufgezeigte Beklagtenvortrag ist ersichtlich nicht geeignet, eine Verwirkung des klägerischen Widerrufsrechts
begründen, und bedurfte infolgedessen keiner ausdrücklichen Befassung durch das Berufungsgericht. 82 Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
r investierten Gesamtsumme
dem geringfügige - Erlöse aus der vertraglich vorgesehenen vorzeitigen Verwertung eines Teils der von ihm erworbenen Bäume erhalten hat, und auch nicht daraus, dass der Kläger - worauf der Prozessbevollmächtigte der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend abgestellt hat - die Bewirtschaftungsleistung der Beklagten hingenommen hat. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, aaO Rn. 39 mwN). 83 4. Dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil insoweit nicht beanstandet hat, als dieses dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen
gesprochen und den Verzug der Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen festgestellt hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird - jenseits der auch insoweit (erfolglos) gerügten Anwendbarkeit des deutschen Rechts (dazu oben unter II 2) - von der Revision auch nicht beanstandet. Dr. Bünger Dr. Schmidt RiBGH Dr. Reicheltist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. Dr. Bünger Messing Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701372024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.