BGH, Urteil vom 23.01.2025 – IX ZR 229/22 – Berücksichtigung von vollstreckbarem Titel bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine…
KORE701382025 ECLI:DE:BGH:2025:230125UIXZR229.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20250123 IX ZR 229/22 Urteil § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. November 2022, Az: 3 U 193/18vorgehend LG Hamburg, 12. Oktober 2018, Az: 321 O 193/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung von vollstreckbarem Titel bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner in Höhe des Nennwerts der titulierten Forderung zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Rückgewähr der sieben Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 21. Dezember 2011 nebst Zinsen abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 3. Juli 2012 am 1. Oktober 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, welche die Schuldnerin außergerichtlich und gerichtlich beriet und vertrat. Die Schuldnerin vergütete die Leistungen der Beklagten durch Zahlungen. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, nimmt der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr von sieben Einzelzahlungen in Höhe von insgesamt 91.205,23 € in Anspruch, welche die Schuldnerin im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 21. Dezember 2011 an die Beklagte geleistet hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin die Zahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Kläger behauptet insbesondere, die Schuldnerin sei erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen.
2 Die B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B. ) gewährte einer Projekt- und Tochtergesellschaft der Schuldnerin mit Vertrag vom 6. Mai 2008 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 2,3 Millionen Euro. Das Darlehen diente dazu, die zur Finanzierung eines Immobilienprojekts geforderte Eigenkapitalquote der Tochtergesellschaft zu erfüllen. Die Schuldnerin erklärte im Darlehensvertrag ihren Schuldbeitritt. Der Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens der B. wurde mehrfach verschoben, zuletzt bis einschließlich zum 31. März 2011. Die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht in der Lage, ihrer Pflicht aus dem Schuldbeitritt nachzukommen und den Darlehensrückzahlungsanspruch zu erfüllen.
3 Die B. nahm die Schuldnerin vor dem Landgericht Stuttgart aus dem Schuldbeitritt in Anspruch. In dem Rechtsstreit wurde die Schuldnerin von der hiesigen Beklagten vertreten. Die Schuldnerin vertrat die Ansicht, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei wegen eines aus dem Eigenkapitalcharakter des Darlehens folgenden Nachrangs gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch des weiteren Darlehensgebers nicht zur Rückzahlung fällig. Damit hatte sie keinen Erfolg. Mit vorläufig vollstreckbarem Urkundenvorbehaltsurteil vom 9. Mai 2011 verurteilte das Landgericht Stuttgart die Schuldnerin als Gesamtschuldnerin zur Zahlung von 2,3 Millionen Euro nebst Zinsen. Die B. betrieb aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin legte gegen das Urteil Berufung ein und stellte unter dem 5. September 2011 den Antrag, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 auch mit der Begründung zurück, dass die Berufung der Schuldnerin keine Aussicht auf Erfolg biete.
4 Am 22. November 2011 trafen die Schuldnerin und die B. eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der die Schuldnerin ab Januar 2012 monatliche Raten in Höhe von 30.000 € zahlen sollte. Die B. verzichtete für den Fall der pünktlichen und jeweils vollständigen Zahlung bis zum 28. Februar 2012 auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen sollten bestehen bleiben. Die Schuldnerin nahm daraufhin ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart zurück.
5 Das Landgericht hat alle noch streitbefangenen Zahlungen für anfechtbar gehalten und die Beklagte dementsprechend zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Revisionszulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lägen nicht vor. Es fehle am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei Vornahme der Zahlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 21. Dezember 2011. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen ihre Zahlungsunfähigkeit erkannt gehabt hatte. Der Rechtsstandpunkt der Schuldnerin, der gegen sie gerichtete Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 2,3 Millionen Euro sei nicht fällig gewesen, sei möglicherweise unzutreffend, aber nicht derart fernliegend gewesen, dass davon ausgegangen werden könne, dass sich die Schuldnerin der Einsicht nicht habe verschließen können, sie sei zahlungsunfähig. Der Umstand, dass das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stuttgart vorläufig vollstreckbar gewesen sei, ändere daran nichts, weil die Schuldnerin mit ihrer Berufung gegen das Urteil ungeachtet der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen darauf abgezielt habe, das Urteil vollständig zu beseitigen.
II.
8 Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
9 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin als Tatbestandsvoraussetzung der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der auf den Streitfall anwendbaren (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung nicht verneinen. Insbesondere trägt die gegebene Begründung nicht die Annahme, die Schuldnerin habe ihre Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt.
10 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
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13 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf den im Darlehensvertrag mit der B. vereinbarten Nachrang nicht erkannt habe. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; nach den bislang getroffenen Feststellungen war die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig und hatte ihre Zahlungsunfähigkeit erkannt.
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BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 17). Der Rangrücktritt kann zeitlich beschränkt oder auf Dauer vereinbart werden. Schließlich kann er in seinen Wirkungen auf das eröffnete Insolvenzverfahren beschränkt werden oder auch bereits vorinsolvenzliche Wirkungen entfalten (BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 19). Die vorinsolvenzlichen Wirkungen können darin bestehen, dass der Gläubiger vor Verfahrenseröffnung keine Befriedigung seiner Forderung von der Gesellschaft verlangen kann, sofern bei dieser als Folge einer Zahlung Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zumindest einzutreten droht (qualifizierter Rangrücktritt; BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 22). Im Falle des Rangrücktritts gegenüber bestimmten einzelnen Gläubigern können sich die Wirkungen aber auch darauf beschränken, dass der nachrangige Gläubiger seine Leistung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit der Höhe nach gemindert erhält (vgl.
Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1008).
17 Welchen Inhalt ein vereinbarter Rangrücktritt hat, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung, die einer Auslegung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 17). Bei der Auslegung können die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele zu berücksichtigen sein. Soll eine Rangrücktrittsvereinbarung etwa die Vermeidung einer Insolvenz sicherstellen, kann eine hierzu dem engen Wortsinne nach unzureichende Vereinbarung dahingehend auszulegen sein, dass der dafür erforderliche umfassende Rangrücktritt gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 22 ff).
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20 Nach diesen Regelungen betraf die Nachrangvereinbarung die Befriedigungsreihenfolge unter den beiden Darlehensgebern der Tochtergesellschaft. Dass damit nicht nur die Verteilungsreihenfolge für zwei im gleichen Zeitpunkt erfüllbare Ansprüche (vgl. Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005, 1008), sondern auch eine der Veräußerung des Projekts vorausgehende Durchsetzungssperre zugunsten des weiteren Darlehensgebers geregelt war, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Hintergrund war die Erfüllung der von dem weiteren Darlehensgeber der Tochtergesellschaft zur Finanzierung des Immobilienprojekts geforderten "Eigenkapitalquote". Der weitere Darlehensgeber wollte sein Darlehen nur gewähren, wenn die Schuldnerin eine "Eigenbeteiligung" in Höhe von rund 25 % nachwies.
Ob dies - da die Tochtergesellschaft nicht über ein hinreichendes Eigenkapital verfügte und daher ein nachrangiges Fremddarlehen einwarb - nicht nur erforderte, dass der Darlehensgeber mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht in Konkurrenz zu etwaigen weiteren Fremdmittelgebern trat, sondern auch eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre verlangte, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Die B. hatte kein Interesse an einer Beschränkung ihrer Gläubigerrechte, die über den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung hinausging. Der Tochtergesellschaft ging es darum, die von dem weiteren Darlehensgeber geforderte "Eigenkapitalquote" zu schaffen. Sonstige Umstände, die für eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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23 Dass sich die Schuldnerin als Mitübernehmerin der Darlehensschuld der Tochtergesellschaft auf eine Durchsetzungssperre berufen könnte, die sich aus einer Nachrangabrede zwischen der B. und der Tochtergesellschaft ergäbe, folgt auch nicht aus dem Gesetz. Der Rechtsgedanke des § 417 BGB trägt ein solches Ergebnis entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten nicht. Danach soll ein Schuldbeitritt ins Leere gehen, wenn die Schuld, die mit übernommen werden soll, nicht besteht (vgl. MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., Vor § 414 Rn. 19 mwN). Das ist nicht der Fall. Aufgrund der Nachrangabrede wäre der Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Tochtergesellschaft allenfalls nicht durchsetzbar gewesen, und zwar aus Gründen, die in der fehlenden Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft lägen. Schlüge dies auf das Verhältnis zwischen B. und der Schuldnerin durch, wäre der Schuldbeitritt als Sicherungsinstrument entwertet.
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27 Insoweit stützt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 24. Februar 2022 (IX ZR 250/20, ZInsO 2022, 757 Rn. 26). Dieses Urteil betraf eine seit langem umstrittene Rechtsfrage, hinsichtlich derer unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und für die bislang keine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Ob die Verbindlichkeit aus dem Schuldbeitritt durchsetzbar und fällig war, ergibt sich im Streitfall aus der Auslegung des Vertrags, an dem die Schuldnerin vertreten durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Tochtergesellschaft selbst mitgewirkt hatte.
28 3. Unabhängig von der Durchsetzungssperre erweist sich das Berufungsurteil auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Schuldnerin jedenfalls objektiv zahlungsunfähig war, als die B. Vollstreckungsmaßnahmen aus dem vorläufig vollstreckbaren Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2011 einleitete. Die hieraus folgende Zahlungsunfähigkeit hat die Schuldnerin auch erkannt, als sie von der Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangte. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Schuldnerin den Vollstreckungsmaßnahmen irrtümlich keine entsprechenden Wirkungen beigemessen hat.
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32 Zur Vermeidung zu Unrecht eröffneter Insolvenzverfahren wird darauf verwiesen, das Insolvenzgericht sei an die dem vorläufig vollstreckbaren Titel zugrundeliegende Beurteilung nicht gebunden und könne die titulierte Forderung bei offensichtlichen Fehlern und gewichtigen Gründen gegen ihr Bestehen unberücksichtigt lassen oder lediglich anteilig ansetzen (vgl. Dittmer, Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 2013, S. 173 f). Andere befürworten eine Beschränkung auf vorläufig vollstreckbare Titel, denen eine gerichtliche Sachprüfung zugrunde liegt (vgl. MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 16 Rn. 39 für die insolvenzgerichtliche Prüfung des Insolvenzgrunds).
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38 (a) Eine Zahlungspflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO wird hier allein dadurch nachgewiesen, dass für eine Geldforderung ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - IX ZB 250/09, juris Rn. 3 zu einem vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; vom 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 13 f jeweils zu einer notariellen Unterwerfungserklärung im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dies hat der Bundesgerichtshof auch angenommen für einen Steuerbescheid über Forderungen, über die noch ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig war, in dem auch über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs zu entscheiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 3, 6 f). Mit dieser Rechtsprechung hat er angeknüpft an die Lage im eröffneten Verfahren, in dem es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632 Rn. 11; vom 29. November 2007, aaO; vom 23. Juni 2016, aaO Rn. 15).
39 (b) Da der Nachweis einer Zahlungspflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels folgt, sind Einwendungen des Schuldners gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit nicht zu berücksichtigen, solange der Titel vollstreckbar ist. Es ist Sache des Schuldners, Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren (etwa § 712 Abs. 1 Satz 2, § 714 Abs. 1 ZPO oder § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO) überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 26/08, ZInsO 2009, 2072 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, WM 2010, 660 Rn. 6; vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - IX ZB 250/09, juris Rn. 3; vom 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 14).
40 (c) Die Frage, ob Einwendungen gegen den vollstreckbaren Titel ausnahmsweise nicht im dafür vorgesehenen Verfahren verfolgt werden müssen, wenn die Tatsachen, die dem Titel entgegenstehen, unstreitig oder offensichtlich sind, hat der Bundesgerichtshof zuletzt offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 176/09, ZInsO 2010, 1091 Rn. 7; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10, WM 2011, 135 Rn. 2; vom 23. Juni 2016 - IX ZB 18/15, WM 2016, 1461 Rn. 14). In einer früheren Entscheidung ist er - nicht tragend - davon ausgegangen, dass in offensichtlichen Fällen das Insolvenzgericht die Prüfung nachholen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227 Rn. 9).
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42 (a) Hierfür spricht das erklärte Ziel der Insolvenzordnung, durch eine frühzeitige Verfahrenseröffnung eine geordnete und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen und im Interesse des Rechtsverkehrs eine fortgesetzte Teilnahme von Schuldnern mit erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten am Rechts- und Geschäftsverkehr zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 51). Das Gesetz gewährt einem Titelschuldner hinreichende Möglichkeiten, auch kurzfristig eine Zwangsvollstreckung abzuwenden (etwa § 712 Abs. 1 Satz 2, § 714 Abs. 1 ZPO oder § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Stellt der Titelschuldner entsprechende Anträge nicht oder bleiben diese etwa mangels Erfolgsaussichten oder mangels liquider (Sicherungs-)Mittel - erfolglos, ist es nicht gerechtfertigt, die vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung im Rahmen der Zahlungsunfähigkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen und dem Schuldner auf diesem Weg die Möglichkeit einzuräumen, die (Gesamt-)Vollstreckung weiter hinauszuschieben.
43 (b) Dass der Schuldner gehalten ist, die titulierte Forderung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen, folgt aus das Beweiswirkung des Titels. Der vorläufig vollstreckbare Titel beweist den Bestand der materiell-rechtlichen Forderung sowohl für die Zwecke des Eröffnungsverfahrens als auch für die (vorgelagerte) Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner. Deshalb ist die Forderung im Liquiditätsstatus in voller Höhe zu passivieren. Nicht richtig ist es hingegen, nur den durch die Vollstreckung erwartbaren Abfluss liquider Mittel zu berücksichtigen. Da der materiell-rechtliche Bestand der Forderung durch den vorläufig vollstreckbaren Titel bewiesen wird, scheidet auch eine nur anteilige Berücksichtigung der Forderung bei der Beurteilung der Forderung durch den Schuldner aus.
44 (c) Liegen nicht nur die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vor, sondern leitet der Titelgläubiger die Vollstreckung ein, tritt zur Beweiswirkung des vorläufig vollstreckbaren Titels hinzu, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung liquide Mittel benötigt. Daher erscheint eine nur anteilige Berücksichtigung der streitigen Forderung nicht (mehr) gerechtfertigt (vgl. Scholz/Bitter, GmbHG, 13. Aufl., § 17 InsO Rn. 21; Schneider/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., Anh. I § 60 Rn. 97; Runkel/Schmidt/Andres, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 1 Rn. 64).
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46 4. Dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit unabhängig von dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 2,3 Millionen Euro nebst Zinsen erkannt haben könnte, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens des Klägers geprüft und verneint. Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Die insoweit von der Revision behaupteten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
III.
47 Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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