KORE701402026 ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR27.25.0 BGH Kartellsenat 20251118 EnVR 27/25 Beschluss vorgehend OLG Koblenz, 2. Juni 2022, Az: W 371/20 Kart DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz zur Neubescheidung verpflichtet wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1 A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Mit Beschluss vom 26. August 2020 legte die zuständige Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode für das Netz der Betroffenen niedriger als beantragt fest. Dem war eine Kostenprüfung der Kosten des Basisjahres 2015 vorausgegangen, bei der die Landesregulierungsbehörde auch die Werte der Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens für die Jahre 2012 und 2013 abgefragt hatte. Sofern der für das Basisjahr angegebene Wert erheblich vom Durchschnittswert dieser beiden Jahre abwich, wertete die Landesregulierungsbehörde dies als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer nicht berücksichtigungsfähigen Besonderheit des Geschäftsjahres. Nach Anhörungen und weiterem Schriftwechsel im Verwaltungsverfahren setzte sie im Ausgangsniveau die aufwandsgleichen Kostenpositionen des Betriebserhebungsbogens "Sonstiges (Materialaufwand)", "Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Leasingraten, Gebühren und Beiträge", "Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften" und "Sonstiges (betriebliche Aufwendungen)" (nachfolgend zusammen: Kostenpositionen) nicht in Höhe der für das Basisjahr 2015 ausgewiesenen Kosten, sondern nur in Höhe eines niedrigeren Durchschnittswerts der Jahre 2012 bis 2015 fest. Dabei wurden die Werte der Jahre 2014 und 2015 nicht bei allen Kostenpositionen in die Mittelwertbildung einbezogen. Ferner wurde eine von der Betroffenen für die Position "Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften" bereits im Verwaltungsverfahren angegebene Besonderheit des Geschäftsjahres 2015 vor der Durchschnittsbildung herausgerechnet. Zur Begründung führte die Landesregulierungsbehörde aus, die Betroffene habe nicht ausreichend erläutert, aus welchem Grund keine Besonderheiten vorlägen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und sie zur Neubescheidung verpflichtet. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Landesregulierungsbehörde ihren Zurückweisungsantrag weiter. 2 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, die streitgegenständlichen Kostenpositionen auf die Durchschnittskosten der Vorjahre zu kürzen. Die geltend gemachten Kosten beruhten nicht dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Basisjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV. Sie lägen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite der Vorjahre, die hinzunehmen sei. Näherer Erläuterungen seitens der Betroffenen dazu habe es daher entgegen der Ansicht der Landesregulierungsbehörde nicht bedurft. 4 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Landesregulierungsbehörde nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die durch die Landesregulierungsbehörde vorgenommenen pauschalen Kürzungen auf die Durchschnittswerte der Vorjahre nicht als rechtswidrig hätte ansehen dürfen. 5 1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 21a Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 ARegV für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode nach Maßgabe der hier weiter anwendbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 39/22, RdE 2024, 315 Rn. 7 - Zusätzliche Urlaubstage mwN) §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 ARegV bestimmt. Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV durch eine sich auf das Basisjahr beziehende Kostenprüfung nach den Vorschriften der Gas- und Stromnetzentgeltverordnung. Das beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Mit diesem Konzept wäre es indes nicht vereinbar, wenn das Ergebnis der Kostenprüfung auch insoweit die Grundlage für die Festsetzung der Erlösobergrenzen der folgenden Jahre bildete, als dort Besonderheiten berücksichtigt sind, die ausschließlich in diesem Geschäftsjahr aufgetreten sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 17 - EnBW Regional AG; vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV bleiben bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV daher Kosten unberücksichtigt, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht. Unter Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV sind im Grundsatz nur Einmalereignisse zu verstehen, die die Eignung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV ermittelten Kostenbasis als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen beeinträchtigen würden (BGH, RdE 2016, 70 Rn. 35 - Stadtwerke Freudenstadt II; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 19, 22 - Regionetz GmbH). Dies ist der Fall, wenn die im Basisjahr angefallenen Kosten dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und diese sich daher als Ausreißer darstellen (vgl. BGH, RdE 2023, 163 Rn. 19 - Regionetz GmbH). 6 2. Danach hätte das Beschwerdegericht mit der von ihm gegebenen Begründung das Vorliegen von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 ARegV und weitere Erläuterungspflichten der Betroffenen dazu nicht verneinen dürfen. Rechtsfehlerhaft hat es angenommen, dass eine Besonderheit des Geschäftsjahres nicht gegeben sein kann, weil die Kosten in der Schwankungsbreite der Vorjahre liegen. Der Umstand, dass sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen, schließt es nicht aus, dass in den aggregierten Daten einer aus verschiedenen Unterpositionen bestehenden Kostenposition Kosten des Basisjahres enthalten sind, die dem Netzbetreiber in den übrigen Geschäftsjahren nicht entstanden sind und voraussichtlich nicht entstehen werden und die sich daher als Ausreißer darstellen. Das Beschwerdegericht hätte auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen daher auch nicht annehmen dürfen, dass die Betroffene ihrer Mitwirkungslast genügt habe. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.