BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 589/23 – Betreuervergütung: Vermögensverwaltungspauschale für den Zeitraum zwischen Umzug des Betroffenen aus der Mietwohnung in ein…
KORE701422024 ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB589.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20240605 XII ZB 589/23 Beschluss § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 VBVG vorgehend LG Aachen, 19. Dezember 2023, Az: 3 T 266/23vorgehend AG Aachen, 26. September 2023, Az: 800D XVII 373/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuervergütung: Vermögensverwaltungspauschale für den Zeitraum zwischen Umzug des Betroffenen aus der Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung des Mietverhältnisses Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23, FamRZ 2024, 1399).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 90 € I.
1 Die Beteiligte zu 1 begehrt als berufliche Betreuerin des Betroffenen die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.
2 Die Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 13. März 2023 zur beruflichen Betreuerin des nicht mittellosen Betroffenen bestellt. Ihr wurde ein umfassender Aufgabenkreis übertragen, der unter anderem den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst.
3 Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht für den Zeitraum vom 14. März 2023 bis zum 13. Juni 2023 die Festsetzung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen in Höhe von 1.230 € beantragt. Darin enthalten ist für drei Monate die gesonderte monatliche Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG von jeweils 30 € für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums des nicht mittellosen Betroffenen, was sie damit begründet hat, dass der Betroffene, der zunächst allein in einer Mietwohnung gelebt habe, sich seit dem 15. April 2023 in vollstationärer Pflege befinde.
4 Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.140 € festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag hinsichtlich der gesonderten monatlichen Vergütungspauschalen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt sie weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergütung.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
7 Auch wenn die Regelung von Angelegenheiten betreffend den vom Betroffenen gemieteten, jedoch nicht selbst genutzten Wohnraum dem Wortlaut nach grundsätzlich unter § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG gefasst werden könne, sei unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung zu § 5 a VBVG a.F. davon auszugehen, dass die Regelung solcher Angelegenheiten keine „Verwaltung von Wohnraum“ im Sinne der Vorschrift darstelle. Den entsprechenden Pauschalen liege die Erwägung zugrunde, dass die Verwaltung eines höheren Vermögens in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand erfordere. Bei der von der Beteiligten zu 1 angeführten Kündigung, Auflösung, Verwaltung und Pflege der bislang vom Betroffenen genutzten Mietwohnung handele es sich - anders als bei einer Vermietung von (Wohn-)Eigentum des Betroffenen - nicht um eine Vermögensverwaltung im vorgenannten Sinne. Diese Tätigkeiten fielen bei sämtlichen Betroffenen, die in einer Mietwohnung lebten und diese dann aufgeben müssten, unabhängig vom vorhandenen Vermögen an. Eine die Pauschale nach § 10 Abs. 1 VBVG begründende Verwaltung von „höherem Vermögen“ gehe hiermit gerade nicht einher. Zudem obliege der zusätzliche Verwaltungsaufwand aufgrund der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung dem Vermieter, weswegen davon auszugehen sei, dass es sich bei den in der Gesetzesbegründung genannten „Mietwohnungen“ um solche handele, die vom Betroffenen ver- und nicht bloß gemietet würden.
8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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BT-Drucks. 19/8694 S. 30). Ein erhöhter Verwaltungsaufwand kann dem für den Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten bestellten Betreuer aber auch durch die Auflösung und Abwicklung des bisherigen Wohnraums des Betroffenen nach dessen dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim entstehen. Denn der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst grundsätzlich neben der Berechtigung zur Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung des Betroffenen, welche allerdings nach § 1833 Abs. 1 BGB einer gesonderten vorherigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf, auch die Verpflichtung des Betreuers, die Räumung und die Herausgabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu organisieren, sofern der Betroffene hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Zudem hat der Betreuer die Wohnung während der Abwesenheit des Betroffenen instand zu halten. Deshalb kann der Betreuer die Vermögensverwaltungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG auch für die Verwaltung einer bislang vom Betreuten selbst genutzten Mietwohnung nach dessen endgültigem Umzug in ein Pflegeheim verlangen (Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 18 mwN).
15 3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, zu welchem Zeitpunkt der Betroffene seine Mietwohnung endgültig aufgegeben hat. Da die Betreuerin die gesonderte Vergütungspauschale auch für einen Zeitraum geltend macht, der vor dem endgültigen Wechsel des Betroffenen in die vollstationäre Pflege am 15. April 2023 liegt, wird im weiteren Verfahren insbesondere zu klären sein, ob der Betroffene bereits zuvor seine Mietwohnung nicht mehr selbst genutzt und wann die Entscheidung gefallen war, die Wohnung dauerhaft nicht mehr selbst zu nutzen.
Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701422024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public