KORE701502026 ECLI:DE:BGH:2025:141025B1STR31.25.0 BGH 1. Strafsenat 20251014 1 StR 31/25 Beschluss vorgehend LG München II, 9. Juli 2024, Az: 2 KLs 47 Js 34628/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2024 dahin abgeändert, dass dieser des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (II. Fall 1 der Urteilsgründe) und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Erwerb von Cannabis (II. Fall 2 der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (II. Fall 3 der Urteilsgründe), des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (II. Fall 6 der Urteilsgründe) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 7 der Urteilsgründe) schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, Erwerbs von Betäubungsmitteln und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1.
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