KORE701532025 ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIZR323.23.0 BGH 6. Zivilsenat 20241210 VI ZR 323/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 843 Abs 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. August 2023, Az: 7 U 197/22vorgehend LG Itzehoe, 28. November 2022, Az: 6 O 12/22nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 24. Juni 2025, Az: 7 U 197/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei Übergehen von Vortrag zu gemeinsamem Verständnis einer Abfindungsvereinbarung - rechtliches Gehör rechtliches Gehör Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag zu einem übereinstimmenden Verständnis eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung. Auf die vom Streithelfer des Klägers geführte Nichtzulassungsbeschwerde wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis 95.000 € festgesetzt. I. 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 2002, bei dem der Kläger als Radfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug verletzt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger, der von Beruf Pilot ist, u.a. Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich. 2 Am 26. November 2008 erzielten der Kläger, seinerzeit anwaltlich vertreten durch seinen Streithelfer, und die Beklagte in Verhandlungsgesprächen eine teilweise Einigung über die von der Beklagten vorzunehmende Regulierung der Unfallschäden. Im Zuge der Verhandlungen wurde auch über die Möglichkeit einer Abfindung bezüglich des Risikos einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit gesprochen. In einem Schreiben der Beklagten an den früheren Prozessbevollmächtigten (im Folgenden Streithelfer) des Klägers vom 8. Dezember 2008, in dem das Ergebnis der Verhandlungen zusammengefasst wurde, heißt es abschließend: "Insgesamt konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass sämtliche Ansprüche mit einer Zahlung von 75.000,- EUR abgefunden werden konnten. Vorbehalten bleibt jedoch das Risiko einer späteren unfallbedingten Berufsunfähigkeit." Dem Schreiben der Beklagten war eine vorformulierte Abfindungserklärung beigefügt. Darin heißt es auszugsweise: "Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus diesem Schaden beanspruche/n ich/wir, der/die Unterzeichner/in [Name des Klägers], eine Entschädigung/Restentschädigung in Höhe von EUR 75.000,00 [...]. Ich erkläre mich gegen Zahlung dieses Betrages wegen meiner Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter, den Fahrer, die [Name der Beklagten], deren Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen sowie jeden Dritten, sofern er Gesamtschuldner ist, für abgefunden. Vorbehalten bleiben Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit." Nach Rücksprache mit dem Streithelfer unterzeichnete der Kläger am 16. Dezember 2008 diese Abfindungserklärung und erhielt den Betrag von 75.000 € ausbezahlt. 3 Der Kläger macht geltend, er sei bei dem Verkehrsunfall an der Halswirbelsäule stark verletzt worden. Die dadurch ausgelösten Schmerzen dauerten bis heute an. Am 26. November 2020 sei er für vorläufig und seit dem Jahr 2021 für endgültig flugunfähig erklärt worden. Diese endgültige Berufsunfähigkeit sei durch den Unfall im Jahr 2002 verursacht worden. Positive Kenntnis von seiner Berufsunfähigkeit habe er frühestens im Jahr 2020 erlangt. Die Beklagte habe sich bei den Vergleichsverhandlungen im Jahr 2008 bereit erklärt, einen späteren Berufsunfähigkeitsschaden, wenn er denn einträte, zu regulieren. Da seine Untersuchungen auf Flugtauglichkeit bis zum Jahr 2020 positiv ausgefallen seien, habe er nicht mit einer Fluguntauglichkeit rechnen müssen. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund seiner unfallbedingten Berufsunfähigkeit sei nicht verjährt, da die Verjährung erst mit positiver Kenntnis der Fluguntauglichkeit begonnen habe. Die Abfindungserklärung vom 16. Februar 2008 sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. 4 Das Landgericht hat die Klage aufgrund von Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung von weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Erwerbsschadens aus §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 843 Abs. 1 BGB, § 115 VVG bzw. § 3 PflVG a.F. gegen die Beklagte zu. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB habe grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2002 begonnen, so dass Ansprüche des Klägers wegen eines Erwerbsschadens bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt gewesen wären, wenn nicht zunächst Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatz stattgefunden hätten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe dann jedenfalls durch die Zahlung von 75.000 € auf den Schadensfall durch die Beklagte im Dezember 2008 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet. Folglich habe die im Jahr 2022 erhobene Feststellungsklage die Verjährung nicht erneut hemmen können. Der Lauf der Verjährung habe nicht erst mit einer Feststellung der Fluguntauglichkeit des Klägers im Jahr 2021 begonnen. 7 Ein Schadensersatzanspruch entstehe nach dem Grundsatz der Schadenseinheit einheitlich auch für künftig entstehende, adäquat verursachte, zurechenbare und voraussehbare Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden sei und gerichtlich geltend gemacht werden könne. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasse dann auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, sofern sie im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar gewesen seien. Der Kläger habe bereits Ende 2008 gewusst, dass jedenfalls das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit mit dem daraus resultierenden Risiko eines Verdienstausfallschadens bestanden habe. Ob der Kläger davon abweichend - rechtsirrig - davon ausgegangen sei, die Verjährung würde erst mit dem Eintritt der tatsächlichen Berufsunfähigkeit beginnen, sei unerheblich. Das Landgericht habe zu Recht die Abfindungserklärung nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 Abs. 1 BGB gewertet. In der Abfindungserklärung liege auch kein Verjährungsverzicht bezüglich der vorbehaltenen Ansprüche. Wenn in einer Abfindungsvereinbarung bestimmte Ansprüche vorbehalten blieben, bedeute das nur, dass auf die vom Vorbehalt erfassten Ansprüche nicht verzichtet werde. Aufgrund des Vorbehalts bliebe also nur die Geltendmachung weiterer Ansprüche offen, sei aber kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegeben. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu einem übereinstimmenden Verständnis eines vereinbarten Verjährungsbeginns bei den Verhandlungen übergangen und die dafür benannten Zeugen - den Streithelfer, der den Kläger bei den Regulierungsverhandlungen vertrat, und die auf Seiten der Beklagten die Verhandlungen führende Mitarbeiterin H. - nicht vernommen hat und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Auffassung gekommen ist, dass die vorbehaltenen Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.