BGH, Urteil vom 05.06.2024 – VIII ZR 150/23 – Anspruchsübergang bei Miet-Rückerstattungsanspruch eines SGB II Empfängers Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung…
KORE701542024 ECLI:DE:BGH:2024:050624UVIIIZR150.23.0 BGH 8. Zivilsenat 20240605 VIII ZR 150/23 Urteil § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 2 Abs 1 S 1 SGB 2, § 3 Abs 3 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 3 SGB 2, § 33 Abs 1 S 1 SGB 2 vorgehend LG Berlin, 19. April 2023, Az: 64 S 190/21, Urteilvorgehend AG Köpenick, 4. Juni 2021, Az: 2 C 260/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruchsübergang bei Miet-Rückerstattungsanspruch eines SGB II Empfängers Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 19. April 2023 gewährt.
Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 - gemeinsam mit einem mit ihm nicht in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitmieter - Mieter einer rund 49 m2 großen Wohnung der Beklagten in Berlin. Als Nettokaltmiete waren monatlich 850 € vereinbart.
2 Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den - neben dem Mitmieter - auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.
3 Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis weit in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen.
4 Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung (vermeintlich) überzahlter Miete für den Zeitraum von September 2018 bis Juni 2020, jeweils nebst Zinsen, an sich (und seinen Mitmieter) gefordert. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - nämlich in Höhe von insgesamt 11.513,77 € nebst Zinsen - stattgegeben, weil die vereinbarte Grundmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte übersteige und die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen die Unterlegenheit des Klägers ausgenutzt habe. Zudem sei die Wohnung wegen eines Wasserschadens in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht nutzbar und die Miete deshalb in dieser Zeit vollständig gemindert gewesen.
5 Während des Berufungsverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Jobcenter wiederholt vergeblich um die Rückübertragung übergegangener Ansprüche auf den Kläger gebeten.
6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
7 Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zu ihrer Einlegung und Begründung zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 64], NZM 2023, 419) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die hier gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend gemachten Bereicherungsansprüche stünden dem Kläger mangels Aktivlegitimation nicht zu. Soweit dahingehende Ansprüche entstanden seien, seien sie nach der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.
10 Diese Bestimmung erfasse insbesondere auch die hier in Rede stehenden, auf die Rückforderung überzahlter Miete gerichteten Bereicherungsansprüche nach Maßgabe der §§ 812 ff. BGB. Es komme nicht darauf an, dass diese erst durch die Zahlung des Jobcenters entstanden seien, denn die Ansprüche seien im Zeitpunkt der jeweiligen Mietzahlung fällig geworden. Es stehe zudem außer Frage, dass das Jobcenter seine monatlichen Leistungen an den Kläger herabgesetzt hätte, wenn die Beklagte die ihr nicht zustehenden Anteile der Miete unverzüglich erstattet hätte. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II minderten solche Rückzahlungen im jeweiligen Folgemonat den Bedarf für Unterkunft und Heizung, zögen also unmittelbar eine Leistungskürzung nach sich.
11 Zwar entspreche dieses Ergebnis nicht der mit der Einführung des § 33 Abs. 1 SGB II verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Sozialkassen zu entlasten und die Position der Leistungsträger zu stärken. Dies sei aber nicht auf die gesetzliche Regelung zurückzuführen, sondern auf die Passivität des hier zuständigen Jobcenters. Der Einwand des Klägers, die Jobcenter seien bereits mit ihren Kernaufgaben überlastet und nicht in der Lage, zahlreiche Mietrechtsstreitigkeiten zu führen, vermöge an der gesetzlichen Regelung nichts zu ändern.
12 Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen auch nicht nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 SGB II zurückübertragen. Der Kläger sei deshalb nicht berechtigt, diese geltend zu machen.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
14 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die beklagte Vermieterin geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete im streitgegenständlichen Zeitraum (September 2018 bis Juni 2020) gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (nachfolgend: SGB II) auf das zuständige Jobcenter übergegangen ist.
15 Nach der vorgenannten Bestimmung geht ein Anspruch, den eine Person, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, gegen einen Anderen hat, der nicht Leistungsträger ist - hier die Beklagte -, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der gesetzliche Forderungsübergang dient - wovon auch die Revision ausgeht - der Sicherstellung des Nachrangs der nach dem SGB II erbrachten Sozialleistungen (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 SGB II; siehe BSG, NJW 2017, 590 Rn. 26 f.; BSG, Beschluss vom 19. März 2020 - B 4 AS 38/20 B, juris Rn. 8; jeweils mwN).
16 1. Der Kläger war auch im streitgegenständlichen Zeitraum Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
17 2. Der gesetzliche Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, ein Anspruch gegen einen Anderen zusteht, der nicht Leistungsträger ist. Für die rechtliche Prüfung in der Revisionsinstanz ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass für die streitgegenständliche Zeit von September 2018 bis Juni 2020 Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte wegen überzahlter Miete entstanden sind.
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20 In dem hier maßgeblichen Zeitraum bezog der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch für den Monat September 2018, in welchem der Kläger einen Teil der Miete noch selbst entrichtete. Schon bevor er die Wohnung der Beklagten gemietet hatte, lebte er nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in einer Flüchtlingsunterkunft und war auf staatliche Unterstützung in Gestalt von Leistungen zur Sicherung von Lebensunterhalt nach dem SGB II angewiesen.
21 Selbst wenn er im Monat September 2018 noch keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hätte, wäre auch dieser Anspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Denn auch Ansprüche, die in der Vergangenheit vor Leistungsgewährung entstanden sind, gehen auf den Leistungsträger über, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Leistungsgewährung noch nicht erfüllt sind (Theesfeld-Betten, WuM 2024, 311, 314; BeckOK-Sozialrecht/Merten, Stand: 1. März 2024, § 33 SGB II Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 110, 5 ff. [zu § 90 BSHG]). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Nachrangs der nach dem SGB II erbrachten Leistungen (siehe bereits oben unter II), wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten auszuschöpfen haben, ihre Bedürftigkeit zu verringern (vgl. Theesfeld-Betten, aaO; Hauck/Noftz/Fügemann, SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 33 Rn. 87 mwN).
22 3. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II findet ein Anspruchsübergang auf den Leistungsträger des Weiteren nur dann statt, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 62).
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31 Diese Sichtweise verkennt den Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der hypothetischen Kausalität. Dieses dient - wie oben bereits ausgeführt - zur Verwirklichung des dem § 33 SGB II insgesamt zugrundeliegenden Zwecks, den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Refinanzierung bereits erbrachter Sozialleistungen sicherzustellen. Insoweit ist es - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - ohne Belang, dass ein Bereicherungsanspruch zeitgleich mit der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Miete durch das Jobcenter entsteht.
32 4. Dem gesetzlichen Anspruchsübergang auf das Jobcenter nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht - anders als dies in der Revisionsbegründung anklingt - nicht entgegen, dass es im gegebenen Fall an einer schriftlichen Mitteilung des Leistungsträgers an die Beklagte über die Erbringung von Leistungen an den Kläger im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Rechtswahrungsanzeige; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - XII ZR 59/09, NJW-RR 2011, 1441 Rn. 25 [zur Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit]) fehlt.
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37 5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger führe zu unhaltbaren Ergebnissen, sofern dieser - wie hier - untätig bleibe. Die Revision meint, bei einer wucherisch überhöhten Miete widerspreche es dem Präventionsgedanken, wenn ein auf Rückzahlung überhöhter Miete gerichteter Anspruch nicht geltend gemacht werde. Das von § 33 SGB II verfolgte Ziel der Sicherstellung des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II könne bei Untätigkeit des Leistungsträgers nicht erreicht werden.
38 Damit dringt die Revision nicht durch, denn die Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 1 SGB II hängt ersichtlich nicht davon ab, ob der Leistungsträger den Anderen im Einzelfall in Anspruch nimmt oder nicht. Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs der hier in Rede stehenden Ansprüche auf den Leistungsträger.
39 6. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen. Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 41 mwN). Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Leistungsträger losgelöst von der - hier nicht erfolgten - Rückübertragung der Bereicherungsansprüche auf den Kläger nach § 33 Abs. 4 SGB II eine solche Ermächtigung überhaupt wirksam erteilen könnte. Denn der Leistungsträger hat eine dahingehende Ermächtigung im Streitfall nicht erteilt.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public