Obsah (4)
§ 2§ 17§ 73§ 74cKORE701542025 ECLI:DE:BGH:2024:251124B3STR373.21.0 BGH 3. Strafsenat 20241125 3 StR 373/21 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74c Abs 1 StGB, § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a
§ 2Abs.
3 Gesetzesänderung 8). 30
- ee)Mithin ist festzuhalten: Bei 18 der insgesamt 31 urteilsgegenständlichen Einfuhren von Teakholz wurde gegen ein Einfuhrverbot der Myanmar-Embargo-Verordnung verstoßen (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe). In den übrigen 13 Fällen stand die Einfuhr dagegen in Einklang mit der Myanmar-Embargo-Verordnung (Fälle 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24, 26 der Urteilsgründe). In diesen Fällen war das Agieren der Angeklagten deshalb nicht strafbar. 31
- c)Hinsichtlich der Strafbarkeit der Einfuhrverstöße in den vorgenannten 18 Fällen gilt Folgendes: 32
- aa)Die Teakholzeinfuhren in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe waren zur jeweiligen Tatzeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG idF vom 27. Mai 2009 (AWG 2009) in Verbindung mit § 69i Abs. 5 Satz 1, § 70a Abs. 2 Nr. 6 AWV idF vom 4. März 2009 strafbar. Eine Strafbarkeit gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 bestand insoweit nicht, weil zwar die „Einfuhr“ mit Wirkung vom 24. April 2009 als Tathandlungsvariante in § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF aufgenommen wurde, die für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift erforderliche Veröffentlichung von Art. 2 Abs. 2 Myanmar-Embargo-Verordnung im Bundesanzeiger indes erst am 22. Oktober 2009 erfolgte. Bedenken hinsichtlich der Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Strafbarkeitsregelung bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht. Insbesondere verstieß sie nicht gegen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts, zumal Art. 19 Abs. 1 Myanmar-Embargo-Verordnung die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu verpflichtete, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung zu normieren (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 11 betreffend ein Iran-Embargo). Zudem konnte eine Strafbarkeit ungeachtet § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG 2009 alternativ durch § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG 2009 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung begründet werden; beide Möglichkeiten bestanden parallel zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1995 - 1 StR 700/94, BGHSt 41, 127, 131 ff.). 33
- bb)In den Fällen 11 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25 sowie 27 bis 31 der Urteilsgründe ergab sich die Strafbarkeit der Einfuhren zur jeweiligen Tatzeit aus § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG Mai 2009 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff.
- i)Myanmar-Embargo-Verordnung. 34
- cc)Der Umstand, dass die Myanmar-Embargo-Verordnung mit Wirkung zum 3. Mai 2013 durch die EU-Verordnung 401/2013 vom 2. Mai 2013 aufgehoben wurde, steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Denn bei der Verbotsregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst.
- a)Myanmar-Embargo-Verordnung handelte es sich - wie grundsätzlich bei Embargoregelungen - um ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. zur Klassifikation von Embargomaßnahmen als Zeitgesetze BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - AK 52/21, juris Rn. 41, 56; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 31; vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; vom 14. Juli 1998 - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4; MüKoStGB/Schmitz, 5. Aufl., § 2 Rn. 71; MüKoStGB/Wagner, 4. Aufl., Vor § 17 AWG Rn. 71). Gleiches gilt für die Regelung in § 69i Abs. 5 Satz 1, § 70a Abs. 2 Nr. 6 AWV idF vom 4. März 2009 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; vom 14. Juli 1998 - 1 StR 110/98, BGHR AWG § 34 UN-Embargo 4). 35
- dd)Allerdings sind die zu den Tatzeiten in § 34 AWG 2009 normierten hier relevanten Strafbarkeiten mittlerweile in § 18 AWG geregelt. Bei den einschlägigen Blankettstrafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes handelt es sich nicht um Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, so dass der lex-mitior-Grundsatz des § 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 33; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 30 f.; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, Rn. 9; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 20 ff.). Der gebotene Gesamtvergleich der Tatzeitstrafbarkeit mit der aktuellen Gesetzeslage (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 201/24, juris Rn. 7 mwN; Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 70; vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f. mwN; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 2 Rn. 9 f.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28 ff. mwN) ergibt, dass - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - das gegenwärtig geltende Recht für die Angeklagten günstiger ist. Nach diesem folgt die Strafbarkeit aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG, denn alle Angeklagten handelten gewerbsmäßig, weil sie sich durch die Fortsetzung der Handelstätigkeit der F. GmbH & Co KG mit Teakholz trotz des Myanmar-Embargos ihr zukünftiges Einkommen sichern wollten. Die aktuelle Rechtslage ist für die Angeklagten günstiger, weil der Strafrahmen des § 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) milder ist als der des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG 2009 (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 62/14, juris Rn. 33; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 31). 36
- ee)Der Angeklagte B. befand sich in keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB; das gilt auch für die Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23 und 25 der Urteilsgründe (vgl. zur Relevanz eines Verbotsirrtums im Zusammenhang mit Embargoregelungen BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 295/12, NZWiSt 2013, 113; vom 23. August 2006 - 5 StR 105/06, NStZ 2007, 644; Urteile vom 11. September 2002 - 1 StR 73/02, NStZ-RR 2003, 55, 56; vom 28. September 1995 - 4 StR 68/95, NJW 1996, 602, 604; vom 11. Juli 1995 - 1 StR 242/95, NStZ-RR 1996, 24, 25). Denn das Landgericht hat - tragfähig belegt - festgestellt, dass er ein Verbot der Einfuhr von Teakholz durch die Myanmar-Embargo-Verordnung und eine daraus resultierende Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz in den Fällen 27 bis 31 der Urteilsgründe sicher annahm und hinsichtlich aller weiteren urteilsgegenständlichen Holzimporte zumindest für möglich hielt, sich damit abfand und billigend in Kauf nahm, einem strafbewehrten Einfuhrverbot zuwiderzuhandeln. Bei der billigenden Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen rechtlichen Verbots des eigenen Handelns besteht Unrechtseinsicht und liegt kein Verbotsirrtum vor (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07,
§ 17Vermeidbarkeit 8 Rn. 36; vom 13. Dezember 1995 - 3 St
R 514/95, NStZ 1996, 236, 237; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 17 Rn. 5). Darauf, ob er - wie er gegenüber dem Tatgericht geltend gemacht und im Rahmen des Revisionsverfahrens wiederholt vorgetragen hat - die Bearbeitung des Holzes in Taiwan auch beim bloßen Zusägen zu Teak-Squares - im Einklang mit dem Landgericht - rechtlich als ursprungsbegründend im Sinne des Zollkodex bewertete, kommt es nicht an; dies wäre ein rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. 37
- d)Damit hat sich der Angeklagte B. wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), in 18 Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff.
- i)Myanmar-Embargo-Verordnung, § 53 StGB strafbar gemacht (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe). 38 Da er zu jedem dieser strafbaren 18 Einfuhrfälle einen individuellen Beitrag leistete, indem er den betreffenden Importen jeweils konkret zustimmte, liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts - nicht eine Tat im materiellen Sinne vor, sondern stehen die 18 strafbaren Einfuhrverstöße, an denen der Angeklagte maßgeblich mitwirkte, in Realkonkurrenz zueinander. Der Senat ändert daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO untersagt diese Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 121/24, juris Rn. 13 mwN; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 17 mwN). 39 Hinsichtlich der weiteren 13 Fälle bedarf es ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht eine alle Einfuhren umfassende materiellrechtliche Tat angenommen hat, zur Erschöpfung der Anklage, die dem Angeklagten B. einen strafbaren Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in 31 realkonkurrierenden Fällen zur Last gelegt hat, des Teilfreispruchs. 40
- e)Die Schuldspruchänderung betreffend den Angeklagten B. hat gemäß § 357 Satz 1 StPO Erstreckungswirkung auf die drei Mitangeklagten. Denn die den Schuldumfang reduzierende Straflosigkeit der Schnittholzeinfuhren be- trifft auch sie; die Verschlechterung des Schuldspruches beim Angeklagten B. steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 357 Rn. 6). Das führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bei den Mitangeklagten zu folgenden Schuldspruchänderungen, denen gleichfalls § 265 StPO nicht widerstreitet: 41
- aa)Der Mitangeklagte Bo. hat sich - ebenso wie der Angeklagte B. - wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), in 18 Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff.
- i)Myanmar-Embargo-Verordnung, § 53 StGB strafbar gemacht (Fälle 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe). Auch bei ihm bedarf es eines Teilfreispruchs im Übrigen (betreffend die 13 nicht strafbaren Schnittholzeinfuhren). 42
- bb)Die Mitangeklagten W. und L. haben sich jeweils der Beihilfe zu 18 Fällen des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen ein Einfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient (Myanmar-Embargo-Verordnung), gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Ziff.
- i)Myanmar-Embargo-Verordnung, § 27 StGB strafbar gemacht. Sie sind gleichfalls im Übrigen (betreffend die 13 nicht strafbaren Schnittholzeinfuhren) freizusprechen, weil die Anklage auch ihnen jeweils einen (täterschaftlichen) Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 2, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG in 31 realkonkurrierenden Fällen zur Last gelegt hat. 43
- f)Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der Strafaussprüche wie folgt: 44
- aa)Die Strafaussprüche betreffend die Angeklagten B. , W. und L. unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht angesichts der 13 nicht strafbaren Einfuhren sowie des Umstandes, dass die Importe in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe teilweise Schnittholz zum Gegenstand hatten, das dem Einfuhrverbot der Myanmar-Embargo-Verordnung nicht unterfiel, der Strafzumessung einen zu hohen Schuldumfang zu Grunde gelegt hat. Die zugehörigen Feststellungen haben Bestand, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind; sie können um neue Feststellungen ergänzt werden, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten. 45 Hinsichtlich des Angeklagten B. wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO sowohl jede der nunmehr festzusetzenden 18 Einzelstrafen als auch die zu verhängende Gesamtstrafe die Höhe der im ersten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht überschreiten dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 197/20, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Konkurrenzen 1; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 34 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 331 Rn. 18). 46
- bb)Die gegen den Mitangeklagten Bo. in den Fällen 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24 und 26 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sind aufzuheben und haben zu entfallen, weil diese Fälle nicht strafbare Schnittholzeinfuhren betrafen. Die gegen ihn verhängten Einzelstrafen in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe sind aufzuheben, weil diese Importe teilweise Schnittholz zum Gegenstand hatten und das Landgericht daher bei der diesbezüglichen Strafzumessung einen zu hohen Schuldumfang angenommen hat. Beides bedingt die Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 358 Abs. 2 StPO); sie können um neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen ergänzt werden. 47
- g)Die Entscheidung des Landgerichts, dass zur Kompensation einer vor Beginn der tatgerichtlichen Hauptverhandlung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Teil der verhängten Strafen als vollstreckt gilt, wird von der (teilweisen) Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt; sie hat daher Bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2024 - 3 StR 313/24, juris Rn. 7; Urteile vom 19. März 2024 - 3 StR 349/23, juris Rn. 26; vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 Rn. 8). Die lange Dauer des Revisionsverfahrens beruht auf der Durchführung des rechtlich gebotenen und nicht verzögerten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV, ist mithin Konsequenz eines rechtsstaatlichen Verfahrens und vermag deshalb einen weiteren Kompensationsanspruch nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018 - 3 StR 63/15, NStZ-RR 2018, 199, 200 [zu § 132 GVG]; Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35 [zu § 132 GVG]; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl., § 198 GVG Rn. 35 mwN). 48 2. Die Einziehungsentscheidungen haben keinen Bestand. 49 Bei dem eingeführten Teakholz handelte es sich entgegen der Annahme der Strafkammer nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, sondern um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Denn die Einfuhren, um deren Strafbarkeit es geht, bezogen sich auf das Teakholz; dieses war notwendiger Gegenstand der Taten (vgl. zum Merkmal des Tatobjekts BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - 3 StR 390/21,
§ 73Abs. 1 Anwendungsbereich 3 Rn. 13; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 St
R 268/20, juris Rn. 28; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger,
- Ed., § 20 AWG Rn. 8; MüKoStGB/Wagner,
- Aufl., § 20 AWG Rn. 7). Zwar ließe sich das Teakholz rein begrifflich auch als durch das Tathandeln Erlangtes und damit als Tatertrag einordnen, jedoch hat die Qualifikation als Tatobjekt Vorrang vor derjenigen als Tatertrag (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; Urteil vom
- Juli 2022 - 3 StR 390/21,
§ 73Abs. 1 Anwendungsbereich 3 Rn. 17; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 St
R 403/20, StV 2023, 739 Rn. 36; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 12 f.). Hiervon ausgehend gilt: 50
- a)Wie dargetan, verstießen die Einfuhren von Schnittholz nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Myanmar-Embargo-Verordnung und waren daher nicht strafbar. Das in den Fällen 1 bis 7, 16, 19, 21, 22, 24 und 26 der Urteilsgründe ausschließlich eingeführte Teakschnittholz war mithin nicht Tatobjekt einer Straftat. Dies führt auf die Revision des Angeklagten B. und in analoger Anwendung der Erstreckungsvorschrift des § 357 Satz 1 StPO (vgl. insofern BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - 3 StR 507/22, NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NZV 2021, 471 Rn. 20; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 14 Rn. 6 f.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 431 Rn. 8) dazu, dass die vom Landgericht gegen die F. GmbH & Co KG als Drittbegünstigte angeordnete Einziehung des Wertes des in diesen Fällen tatgegenständlichen Teakholzes in Höhe von 1.701.776,44 € - die in Gestalt einer Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 grundsätzlich in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 28; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 13. Ed., § 20 AWG Rn. 10) - aufzuheben ist und die angeordnete Wertersatzeinziehung in Höhe dieses Betrages zu entfallen hat. Hierüber kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst befinden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, NJW 2022, 3092 Rn. 28; Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 34). Die gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO fehlende Befugnis der in der Hauptverhandlung vertretenen Nebenbeteiligten, Einwendungen gegen den Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 2024 - 3 StR 507/22, NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 33 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 628/17, juris Rn. 11; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 431 Rn. 2), ist vorliegend ohne Relevanz (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - 3 StR 507/22, NZWiSt 2024, 444 Rn. 40; Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, BGHR StPO § 357 Erstreckung 14 Rn. 7). 51
- b)Da in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe sowohl - strafbar - Teak-Squares als auch - nicht strafbar - Teak-Schnittholz eingeführt wurde, die Urteilsgründe jedoch nicht erkennen lassen, welcher Anteil des Gesamtwertes dieser Einfuhren in Höhe von 980.877,88 € auf Teak-Squares und welcher auf Teak-Schnittholz entfiel, bedarf es auf die Revision des Angeklagten B. und in analoger Anwendung der Erstreckungsvorschrift des § 357 Satz 1 StPO zudem der Aufhebung der angeordneten Wertersatzeinziehung in Höhe von weiteren 980.877,88 €. 52
- c)Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten unterliegen die Einziehungsentscheidungen insgesamt der Aufhebung, auch wenn die Einziehungsbeteiligte gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO keine Einwendungen gegen die Schuldsprüche erheben kann und damit ihre Revision nicht die (teilweise) Aufhebung des Einziehungsausspruches wegen der Straflosigkeit der Einfuhr von Teak-Schnittholz zu bewirken vermag. 53 Denn die Einziehung von Tatobjekten gemäß § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 - die hier in Bezug auf die sichergestellten Teak-Baumstämme in Betracht kommt - sowie die Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 - die hier in Bezug auf den Wert der eingeführten Teak-Squares und der in den Fällen 27 bis 31 der Urteilsgründe importierten nicht bearbeiteten Teak-Baumstämme abzüglich des Wertes der sichergestellten Baumstämme möglich ist - sind Ermessensentscheidungen. Die Strafkammer hat jedoch bei ihren Einziehungsentscheidungen kein Ermessen ausgeübt, weil sie in Verkennung der Rechtslage angenommen hat, gebundene Entscheidungen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB treffen zu müssen. 54
- d)Die Feststellungen, die sich auf die Einziehungsentscheidungen beziehen, bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 55
- e)Über die Einziehung der sichergestellten drei Teak-Baumstämme als Tatobjekte gemäß § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 sowie die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 AWG 2009 in Höhe von 1.619.804,95 € (Wert der Tatobjekte in den Fällen 8 bis 15, 17, 18, 20, 23, 25, 27 bis 31 der Urteilsgründe) abzüglich des Wertes der drei sichergestellten Baumstämme (10.678,50 €) sowie in Höhe des noch zu bestimmenden Wertes des in den Fällen 8 bis 10, 12, 13 und 18 der Urteilsgründe eingeführten Schnittholzes ist deshalb - auf der Basis des zur Tatzeit geltenden Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 28; Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20,
§ 74cAbs.
1 Vereitelung 3 Rn. 29) - in einem zweiten Rechtsgang neu zu verhandeln und unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701542025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public