gelassenen Notanwalts an unzulässige Bedingungen knüpft. Eine Beiordnung
dem Zweck und mit der Vorgabe, dass der Rechtsanwalt eine inhaltlich den Vorstellungen der Partei entsprechende Rechtsbeschwerdebegründung verfasst, liefe dem Sinn und Zweck der
lassungsbeschränkung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
wider, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft
stärken, und stünde im Widerspruch
deren anwaltlicher Eigenverantwortung (
m Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung vgl. BGH, Beschluss vom
r Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen
ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung. 5 b) In dem von der Antragstellerin angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt geboten. Die Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO ist verfassungskonform (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2017 - IX ZB 30/17, juris Rn. 2). 6
lassungsfreie Rechtsbeschwerde kann nur auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
lassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (
G aF vgl. BGH, Beschluss vom
lassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nach dem Schutzzweck der Regelung grundsätzlich nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, selbst im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen
sein. Auf einen Vertretungsmangel bei seinem Gegner kann er sich daher nicht berufen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE/VIVA). Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient dem Schutz der Partei, die im Beschwerdeverfahren ihre prozessualen Rechte mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wahrnehmen konnte, und soll ihr so nachträglich
r Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verhelfen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE/VIVA;
4 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 [juris Rn. 15];
lassungsfreie Rechtsbeschwerde in Fällen fehlender Partei- oder Prozessfähigkeit des Gegners oder eines von ihm begangenen Prozessbetrugs
zulassen; hieran sind die Gerichte gebunden (
r Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
r Überprüfung einer behaupteten Rechtsverletzung; die Einrichtung einer uneingeschränkten weiteren Instanz ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 18]; BVerfG, NJW 2004, 1371 [juris Rn. 14]; NJW 2004, 1729 [juris Rn. 8 f.]). Der Antragstellerin stand es prozessual offen, im Beschwerdeverfahren vor der Verkündung der Entscheidung des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2024 Sach- und Rechtsvortrag
halten. 12
berücksichtigen, weil sie mit der fehlenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen
prüfenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin einhergehe. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts ist auf das Vorliegen der in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgelisteten Verfahrensmängel begrenzt,
denen die Verfahrensvoraussetzungen nicht zählen (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 83 Rn. 35;
G vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 [juris Rn. 30 f.] - Boy). 13 cc) Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt und das Willkürverbot verletzt, indem es ihren Vortrag
r fehlenden Parteifähigkeit der Antragsgegnerin ignoriert und den Nichtigkeitsantrag ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen habe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann mit der
lassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG nicht gerügt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] - Cigarettenpackung; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123/19, juris Rn. 22). Eine nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG statthafte Gehörsrüge wäre unbegründet. Das Bundespatentgericht hat
Recht angenommen, dass der Nichtigkeitsantrag unstatthaft ist, weil sich die Antragstellerin nicht auf den Nichtigkeitsgrund der § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom
G vgl. Rn. 8 bis 12). Dann aber musste es nicht in die Prüfung eintreten, ob der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin begründet war. 14 dd) Die Antragstellerin führt vergeblich an, dem Gerichtshof der Europäischen Union seien Fragen
r Auslegung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Fall eines Prozessbetrugs,
r Prüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen,
r Anerkennung einer Entscheidung, die den Mangel einer von Amts wegen
prüfenden Prozessvoraussetzung nicht erkannt habe, sowie
r prozessualen Gleichbehandlung einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Partei und einer ausländischen Partei im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr vorzulegen. Eine - unterstellte - Pflicht
r Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bietet als solche nach § 83 Abs. 3 MarkenG keinen Grund
r Durchführung eines
lassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.