BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 493/22 – Wiedereinsetzung in Ehe- und Familienstreitsachen bei Versäumung der Beschwerdefrist: Unwirksamkeit einer Entscheidungszustellung…
KORE701562024 ECLI:DE:BGH:2024:050624BXIIZB493.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20240605 XII ZB 493/22 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO, § 165 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 311 Abs 2 ZPO, § 317 Abs 1 S 1 ZPO, § 63 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Köln, 14. November 2022, Az: II-10 UF 46/22, Beschlussvorgehend AG Geilenkirchen, 24. Februar 2022, Az: 11 F 7/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in Ehe- und Familienstreitsachen bei Versäumung der Beschwerdefrist: Unwirksamkeit einer Entscheidungszustellung bei Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung; Rechtsanwaltsverschulden bei Irrtum hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist; Nachweis für die erfolgte Verkündung von urteilsersetzenden Beschlüssen 1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom 29. November 2006 - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; BGH Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570).
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 83.249 € I.
1 Der Antragsgegner wendet sich in einem güterrechtlichen Verfahren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.
2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit einem am 7. März 2022 zugestellten Beschluss, der einen auf den 24. Februar 2022 lautenden Verkündungsvermerk trägt, zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 83.248,50 € nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet. Auf Beanstandungen der Beteiligten über Unvollständigkeiten des Beschlusses hat das Amtsgericht am 8. März 2022 darauf hingewiesen, dass den Beteiligten „versehentlich Ausfertigungen des am 24. Februar 2022 verkündeten Beschlusses übersandt“ worden seien, die - wahrscheinlich aufgrund von Formatierungsfehlern bei der Textverarbeitung - nicht mit dem Originalbeschluss in der Gerichtsakte übereinstimmten. Zugleich hat es die Beteiligten gebeten, die „übersandten Beschlüsse zurückzureichen“, damit die „Entscheidung (…) erneut zugestellt werden“ könne.
3 Gegen den ihm am 24. März 2022 erneut zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 20. April 2022 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der vom Oberlandesgericht antragsgemäß bis zum 24. Juni 2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet. Das Oberlandesgericht hat nach entsprechendem Hinweis auf die Nichtwahrung der Rechtsmittelfrist die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, welche ausgehend von seinen Feststellungen von Amts wegen hätte bewilligt werden müssen.
5 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Die in § 63 Abs. 1, 3 Satz 1 FamFG bestimmte Monatsfrist begann nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 317 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Mängel der Beschlussausfertigung bereits mit der am 7. März 2022 erfolgten Zustellung zu laufen.
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9 2. Die Rechtsbeschwerde macht dagegen mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist hätte bewilligen müssen. Denn der Antragsgegner hat diese Fristen unverschuldet versäumt (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO). Ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht gegeben.
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11 Anderes gilt indessen, wenn dem Rechtsanwalt vom Gericht gegebene Informationen sich auf gerichtsinterne Vorgänge beziehen und die Unrichtigkeit der Informationen mithin nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Erklärt etwa das Gericht die bereits erfolgte Zustellung für unwirksam und ist die Unrichtigkeit dieser Information für den Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erkennbar, so trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden, wenn er davon ausgeht, dass erst die wiederholte Zustellung wirksam ist und den Lauf einer Frist auslöst (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 32 mwN). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Die Aufforderung, die zugestellte Ausfertigung zurückzusenden, erfolgte durch die zuständige Richterin. Zwar waren den Beteiligten Unvollständigkeiten aufgefallen, jedoch war damit dem Rechtsanwalt das konkrete Ausmaß der Abweichungen von der erlassenen Entscheidung nicht erkennbar. Aus diesem Grund konnte er auch nicht aus eigener Kenntnis von der Wirksamkeit der ersten Zustellung ausgehen. Zumal er die erhaltene Ausfertigung auf die Aufforderung des Gerichts zurückgegeben hatte, ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er hinsichtlich des Laufs der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist die zweite Zustellung für maßgeblich gehalten hat.
12 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2005 (IX ZB 147/01 - NJW-RR 2006, 563 f.) steht dem nicht entgegen. Der zugrunde liegende Fall ist insofern anders gelagert, als dort keine Informationen seitens des Gerichts erteilt worden waren, die die Annahme des Rechtsanwalts, die fehlerhaft erfolgte zweite Zustellung sei maßgeblich, hervorgerufen haben könnte. Deshalb fehlte es im Unterschied zum vorliegenden Fall an einem vom Gericht ausgelösten Vertrauenstatbestand.
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14 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
15 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die nach § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO erforderliche Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 13 mwN) in der Akte nicht in der gebotenen Form nachgewiesen ist. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 131/19 - NJW 2020, 2272 Rn. 11 mwN und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 15). Dieses ist grundsätzlich spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung zu erstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 15, 19 f.; BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 5/21 - NJW-RR 2022, 1363 Rn. 25 f. mwN).
16 An einem Protokoll über die Verkündung der Entscheidung am 24. Februar 2022 fehlt es hier indes. Der auf den 24. Februar 2022 lautende Vermerk der Geschäftsstelle über die Verkündung einer Entscheidung hat keine dem Protokoll vergleichbare Beweiskraft und kann deshalb die erforderliche Feststellung der Verkündung in einem Protokoll nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 16 mwN; BAG NJW 2021, 1833 Rn. 23). Auch die richterliche Verfügung vom 2. März 2022 über die Zustellung des Beschlusses genügt hier als Nachweis für die Verkündung einer Entscheidung am 24. Februar 2022 nicht. Zwar kann eine verfahrensfehlerhafte, aber wirksame Verlautbarung vorliegen, wenn der Vorsitzende der Kammer bzw. der Einzelrichter die Übersendung einer dem Verkündungserfordernis unterfallenden Entscheidung an die Beteiligten selbst verfügt hat, weil dann der Wille, die Entscheidung zu erlassen, außer Frage steht (vgl. BGH Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 - NJW 2004, 2019, 2020 mwN; BAG NJW 2021, 1833 Rn. 27 mwN). Das kann hier allerdings schon in Anbetracht des aufgebrachten Verkündungsvermerks nicht gelten, woraus sich ergibt, dass die Entscheidung durch Verkündung und nicht etwa durch Zustellung verlautbart werden sollte.
17 Das Beschwerdegericht wird diese Frage, die bislang noch nicht erörtert worden ist, zunächst aufzuklären haben. Sollte sich dabei eine wirksame Verkündung ergeben, wäre dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Für den Fall, dass es an einer Verkündung fehlt, wäre die Sache mangels wirksamen Entscheidungserlasses (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - Rn. 18 f.; vgl. auch BAG NJW 2021,1833 Rn. 33) an das Amtsgericht zurückzugeben.
Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701562024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public