BGH, Beschluss vom 31.07.2025 – 5 StR 78/25 – Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung…
KORE701562026 ECLI:DE:BGH:2025:310725B5STR78.25.0 BGH 5. Strafsenat 20250731 5 StR 78/25 Beschluss § 353d Nr 3 StGB, § 10 Abs 2 MRK, Art 5 Abs 1 GG, § 153 StPO vorgehend LG Berlin I, 18. Oktober 2024, Az: 536 KLs 1/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision macht er im Wesentlichen geltend, dass die angewandte Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte unter anderem journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L. G. “ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte.
3 Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das Amtsgericht München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter.
4 Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Beschlüsse, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren, hatte er entweder von den Beschuldigten selbst oder von anderen Journalisten erhalten. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde.
5 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Beschwerdeführer gemäß § 353d Nr. 3 StGB wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass diese Strafvorschrift und die hierauf gestützte Verurteilung mit dem Grundgesetz und – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2016 (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Bédat/Schweiz – Nr. 56925/08, NJW 2017, 3501) – auch mit Art. 10 EMRK vereinbar sind. Die vom Landgericht in der Hauptverhandlung vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten.
II.
6 Die Revision ist unbegründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (hierzu unter 1.); die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern (hierzu unter 2.).
7 1. Nach der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (hierzu unter a). Art. 10 EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen dem nicht entgegen (hierzu unter b). Eine Anfrage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten (hierzu unter c).
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9 Indem der Angeklagte die Beschlüsse auf der von ihm geleiteten Website hochlud und damit für Internetnutzer frei verfügbar machte, hat er sie öffentlich mitgeteilt. Eine bestimmte Mitteilungsform verlangt § 353d Nr. 3 StGB nicht; auch die Veröffentlichung im Internet ist von dem Tatbestand erfasst (NK-StGB/Kuhlen/Zimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 31). Da der Beschwerdeführer die Beschlüsse nahezu vollständig, nämlich nur mit wenigen Schwärzungen veröffentlichte, hat er sie auch in wesentlichen Teilen (siehe hierzu LK/Vormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 70 mwN) im Wortlaut und nicht nur sinngemäß mitgeteilt. Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren oder das Verfahren abgeschlossen war.
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12 Die Konvention gewährleistet diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK können sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Angesichts dieser Schranken lassen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten (vgl. Eisele, NSW 2024, 255, 266).
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14 Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung endet allerdings dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts – die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 Rn. 132 f., 135, BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 78/22 Rn. 29, NJW 2023, 2632).
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Zur Beurteilung nationaler Verbote von Veröffentlichungen, namentlich solcher über gerichtliche Verfahren, hat er Kriterien entwickelt, die einzelfallbezogen in die Abwägung einfließen sollen. Hierzu gehören unter anderem der Weg, auf dem der Beschwerdeführer die veröffentlichten Informationen erhalten hat, der Inhalt des Artikels, die Frage seines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, sein Einfluss auf das (Straf-)Verfahren, über das berichtet wurde (beispielsweise auf die Arbeit des Untersuchungsrichters), sowie die Verhältnismäßigkeit der für die Veröffentlichung verhängten Strafe (vgl. EGMR, Urteile vom 29. März 2016, Bédat/Schweiz, Nr. 56925/08, NJW 2017, 3501, 3503 f.; vom 31. Oktober 2023, B.
GmbH & Co. KG/Deutschland, Nr. 9602/18 Rn. 27). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG/Deutschland, Nr. 9602/18 Rn. 27).
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18 Die Strafvorschrift beschränkt die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst nur sehr maßvoll. Insoweit ist sie aber auch notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, denn das strafbewehrte Verbot schützt neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es dient letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handelt es sich gerade nicht (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu weiter gefassten Vorschriften anderer Konventionsstaaten).
19 Eine die Berichterstattung wie § 353d Nr. 3 StGB ebenso nur maßvoll einschränkende Vorschrift in Artikel 38 Abs. 1 des französischen Gesetzes über die Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dementsprechend nicht beanstandet. Diese Strafnorm, die im Regelungsgehalt dem § 353d Nr. 3 StGB vergleichbar ist, droht in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Sanktion die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages demjenigen an, der Anklageschriften oder andere Akte eines Strafverfahrens veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 2005, Tourancheau; Juli/Frankreich, Nr. 53886/00; vom 1. Juni 2017, Giesbert/Frankreich, Nr. 68974/11; und vom 17. Dezember 2020, Sellami/Frankreich, Nr. 61470/15).
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21 So besteht auf Tatbestandsebene insbesondere die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 Rn. 40, NJW 2014, 2777; siehe zudem Ladiges, JR 2015, 209, 220; Dunckel, ZUM 2024, 18, 23; Petersen, StV 2025, 146, 147). Daneben kommt bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine teleologische Reduktion in Betracht, wenn im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass durch eine Handlung das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 1975 – 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.). Bei Veröffentlichungen über ein Gerichtsverfahren könnte hieran etwa dann gedacht werden, wenn staatliche Stellen ein inhaltlich übereinstimmendes amtliches Dokument bereits zuvor veröffentlicht haben (vgl. näher, auch zu Einschränkungen, MüKo-StGB/Puschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 25).
Im vorliegenden Fall ist es hierzu aber nicht gekommen, so dass eine Begrenzung des Tatbestands nicht geboten ist. Zwar hatte das Amtsgericht München vor der Veröffentlichung durch den Angeklagten (andere) Beschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren herausgegeben, dies jedoch nur an einzelne Pressevertreter. Es hat folglich diese – mit den hier inmitten stehenden Beschlüssen ohnehin nicht identischen – Entscheidungen nicht im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB öffentlich mitgeteilt. Soweit zudem eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 in einer Fachzeitschrift publiziert wurde, geschah dies zum einen zeitlich nach der Veröffentlichungshandlung des Angeklagten, zum anderen fehlte es auch hier an einer Identität mit den vom Angeklagten veröffentlichten Beschlüssen.
22 Ferner kann eine Veröffentlichung wegen eines Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, wenn nur so eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abgewehrt werden kann und auch die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Das Landgericht hat dies selbst in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine derartige Gefahr ersichtlich, auf die der Beschwerdeführer mit seiner Veröffentlichung reagiert haben könnte.
23 Jenseits der Frage der Erfüllung des Straftatbestands kann etwaigen Besonderheiten schließlich auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO hat sich der Angeklagte indes verwehrt.
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25 Soweit die Strafkammer in ihrer Angemessenheitsprüfung die Abwägungskriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl ausdrücklich berücksichtigt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Das Landgericht ist damit dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gerecht geworden, indem es sich mit seinem zentralen Vorbringen auch zu Art. 10 EMRK ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 433/15; siehe auch EGMR, Urteil vom 25. Mai 2021, Milosavljevic/Serbien, Nr. 57574/24, AfP 2021, 306, 308).
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27 2. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat gegen ihn eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen und damit die mildeste Strafe im deutschen Recht verhängt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf.
III.
28 Entgegen dem Antrag der Verteidigung setzt der Senat das Strafverfahren nicht aus, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Denn die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt. Der Senat hat bei der Prüfung einer erneuten Vorlage den in diesen Entscheidungen dokumentierten Rechtsstandpunkt einzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8/02 Rn. 36, NJW 2004, 3620). Hiervon ausgehend erachtet er die Vorschrift auch in Ansehung des Vorbringens der Revision nicht für verfassungswidrig; einer erneuten Vorlage stünde zudem zumindest teilweise auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen.
29 1. In bereits zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
30 So hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf eine Vorlage des Amtsgerichts Hamburg nach Art. 100 Abs. 1 GG umfassend die Vereinbarkeit der Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz festgestellt, soweit die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen öffentlich mitgeteilt wurden (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84, NJW 1986, 1239). Den Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film hat es als gerechtfertigt angesehen: Bei der Strafnorm handele es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, welches zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Es sei weder zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG), noch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hatte insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Norm die Strafbarkeit nicht von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall, sondern von der durch den Tatbestand indizierten abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig macht.
31 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht fortgeführt und dabei die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm weiterhin als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen, das ein angemessenes Mittel zum Schutz der von den Veröffentlichungen amtlicher Dokumente bedrohten Rechtsgüter sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12, NJW 2014, 2777; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279/23). Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn der Betroffene der öffentlichen Mitteilung zugestimmt hat. Denn § 353d Nr. 3 StGB schützt nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern unabhängig davon auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Dass der bewirkte Schutz lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift – die Lückenhaftigkeit stellt sich vielmehr als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) dar.
32 2. Der Senat ist gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, wobei die Bindungswirkung auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht (vgl. zur Regelung im Grundgesetz BT-Drucks. 20/12977, S. 8 f.; zur inhaltsgleichen Regelung im BVerfGG Heusch in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 58; BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 19. Ed. § 31 Rn. 33). Soweit die Bindungswirkung reicht, wird mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dessen Rechtskraft steht einer erneuten Vorlage zwar nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Das vorlegende Gericht muss dazu jedoch den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8/02, NJW 2004, 3620).
33 3. Gemessen hieran kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auch in Ansehung des Revisionsvortrags nicht in Betracht.
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Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/ Graßhof, BVerfGG, 64. EL, § 93b Rn. 17; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 13. Aufl., Rn. 621; zudem Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Denn der Senat hält die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach den insoweit übertragbarenverfassungsrechtlichen Wertungen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auch soweit sie derartige Konstellationen erfasst, nicht für verfassungswidrig. Einer näheren Abgrenzung der Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bedarf es dabei nicht, da beide dem einheitlichen Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen. Im Übrigen gilt, dass die Möglichkeiten der Presse, die Bürger umfassend, zeitnah und wahrheitsgemäß über Strafverfahren zu informieren, durch das temporäre Verbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; niemand wird an einer inhaltlichen Wiedergabe der Informationen gehindert (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84, NJW 1986, 1239, 1241).
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36 Maßgeblich hierfür ist die mit der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach einhelliger Auffassung verfolgte doppelte Schutzrichtung, deren Elemente in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Sie dient in erster Linie der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279/23); daneben sichert sie die Persönlichkeitsrechte der von dem Verfahren Betroffenen sowie – hinsichtlich des Beschuldigten – die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12, NJW 2014, 2777, 2778 mwN). Hinsichtlich der Unbefangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht auf alle Verfahrensbeteiligten bezogen, auch wenn es – im Einklang mit der nicht abschließenden Aufzählung in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 282 f.) – Laienrichter und Zeugen besonders hervorgehoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 Rn. 26, 32: „insbesondere“, NJW 2014, 2777, 2778 f.); insoweit unterscheidet grundsätzlich auch das Gerichtsverfassungsgesetz für die Hauptverhandlung nicht zwischen Berufsrichtern und Schöffen (vgl. § 30 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG).
37 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, geht es dabei weder um einen Ausschluss von Kritikmöglichkeiten noch um einen persönlichen Ehrschutz zugunsten professioneller Verfahrensbeteiligter, sondern um die Justizförmigkeit des Verfahrens, in der sich eine formalisierte Objektivität ausdrückt und die durch eine vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt werden kann. Deren strafrechtliche Sanktionierung dient einerseits mittelbar der Ermittlung des wahren Sachverhalts und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand. Sie hat damit Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst, die ihrerseits Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten gehört zu den Voraussetzungen der Unvoreingenommenheit der Gerichte und damit auch des Vertrauens von Rechtsuchenden und Öffentlichkeit in deren Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84, BVerfGE 71, 206, 218 f.).
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Popp/Epple, JR 2018, 362, 365); das „Publikationsmonopol“ liegt heute nicht mehr nur bei Journalisten (vgl. Ladiges, JR 2015, 209, 215). Diese Entwicklung stellt die bisherige verfassungsgerichtliche Bewertung jedoch nicht infrage, sondern streitet für die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots. Denn mit den gewachsenen Publikationsmöglichkeiten gehen naheliegend auch gewachsene Gefahren für das Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB einher. Auch bestehen vor diesem Hintergrund weiterhin sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen wörtlichen und lediglich inhaltlichen Mitteilungen, die daher weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 3.
Dezember 1985 – 1 BvL 15/84, BVerfGE 71, 206, 216 f.).
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Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701562026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public