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BGH IV ZR 288/22

KORE701592024 ECLI:DE:BGH:2024:260624UIVZR288.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20240626 IV ZR 288/22 Urteil § 2111 Abs 1 S 1 BGB, § 2113 BGB, § 2120 S 1 BGB, § 2128 Abs 1 BGB, § 2130 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1

§ 2111Rn.

10 [Stand:

  1. Mai 2024]; Erman/M. Schmidt, BGB
  2. Aufl. § 2111 Rn. 2; Grüneberg/Weidlich, BGB
  3. Aufl. § 2111 Rn. 9; jurisPK-BGB/Schneider,
  4. Aufl. § 2111 Rn. 29; MünchKommBGB/Lieder,
  5. Aufl. § 2111 Rn. 41; Soergel/Harder/Wegmann, BGB
  6. Aufl. § 2111 Rn. 15; Staudinger/Avenarius, BGB

(2019)§ 2111 Rn. 35). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 1983 (IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]) hervorgehoben, dass die Nutzungen der Vorerbschaft gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben gebühren und ihm als freies Vermögen zufließen. Wenn der Nacherbe einen Teil des vorhandenen Vermögens für sich beansprucht, muss er ausräumen, dass dieses Vermögen nicht vollständig aus den freien Einkünften des Vorerben stammt (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 268/79, BGHZ 78, 177 [juris Rn. 39]). 16
  1. bb)Dem im Gesetz verankerten Grundsatz, dass Mieten dem Vorerben zur freien Verfügung zustehen, widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger wegen durch den Verkauf des ersten Grundstücks entgangener Mieteinnahmen in Höhe von 96.000 €, von denen wegen der Gütergemeinschaft nur die Hälfte in Höhe von 48.000 € anzusetzen sei, einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 2130 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte haben könnten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das erste Grundstück zu behalten und weiter zu vermieten, um damit Mieteinnahmen zugunsten der Kläger zu erzielen. Sie hätte zudem nicht die ihr zustehenden Mieten dazu verwenden müssen, Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen. 17
  2. b)Ohne tragfähige Grundlage hat das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch auf Sicherheitsleistung damit begründet, dass in Höhe von 208.810,43 € (Verkaufserlös in Höhe von 350.000 € abzüglich Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 141.189,57 €) unklar sei, was mit dem Verkaufserlös geschehen sei, und daher ein Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 2130 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 104.405,22 € bestehe. 18
  3. aa)Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Gütergemeinschaft, wie sie zwischen der Beklagten und ihrem vorverstorbenen Ehemann bestand, der überlebende Ehegatte als Vorerbe über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Die den Vorerben in seiner Verfügungsbefugnis beschränkende Vorschrift des § 2113 BGB bezieht sich nur auf Verfügungen über Grundstücke, die zu der Erbschaft gehören, bezüglich derer eine Nacherbfolge angeordnet worden ist. Sie findet daher keine unmittelbare Anwendung, wenn die Vorerbschaft Anteile an einem Gesamthandsvermögen umfasst, zu welchem ein Grundstück gehört. Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Anteil des Erblassers am Gesamthandsvermögen, wie etwa der Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6 m.w.N.; zust. Anm. Keim NJW 2007, 2116 f.; Schaub, ZEV 2007, 323, 325 f.). Eine Ehefrau, die - wie hier die Beklagte - mit ihrem verstorbenen Ehegatten in Gütergemeinschaft lebte und die in einem gemeinschaftlichen Testament - hier einem Erbvertrag - als alleinige befreite Vorerbin ihres Ehemanns eingesetzt ist, ist nach dessen Tode, solange keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, berechtigt, über die zum Gesamtgut gehörenden Grundstücke auch unentgeltlich zu verfügen. Vor der Auseinandersetzung ist kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlassgegenstand im Sinne des Gesetzes. Eine Unwirksamkeit der Verfügung über die Grundstücke kann sich daher nicht aus § 2113 BGB ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1958 - IV ZR 245/57, BGHZ 26, 378 [juris Rn. 16 ff.]; BGH, Urteil vom 10. März 1976 - V ZB 7/72, WM 1976, 478 [juris Rn. 14 ff.]; BayObLG, MittBayNot 1996, 214, 215; BeckOGK/Müller-Christmann, BGB § 2113 Rn. 17 ff. [Stand: 1. April 2024]; BeckOK-BGB/

§ 2113Rn. 7 [Stand: 1. Mai 2024]; Erman/M. Schmidt, BGB 17. Auflage § 2113 Rn. 10; Münch

KommBGB/Lieder,

  1. Aufl. § 2113 Rn. 6 ff.; Soergel/Harder/Wegmann, BGB
  2. Aufl. § 2113 Rn. 3 f.; Staudinger/Avenarius, BGB

(2019)§ 2113 Rn. 10; Ruby, ZEV 2017, 72, 74; Zimmer, ZEV 2014, 526, 527). 19 bb) Auch wenn die Verfügung der Beklagten als Vorerbin wirksam war, könnte den Klägern als Nacherben ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach §§ 2130, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen (vgl. BeckOGK/Müller-Christmann § 2113 Rn. 20 [Stand: 1. April 2024]), wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. 20
(1)Ansatzpunkt für einen möglichen Schadensersatzanspruch, der durch eine Sicherheitsleistung gemäß § 2128 Abs. 1 BGB geschützt werden kann, ist hier die in § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Herausgabepflicht nach Eintritt der Nacherbfolge. Danach hat der Vorerbe (oder sein Erbe) dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Demgemäß hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob der Verkauf der Grundstücke eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von § 2120 Satz 1 BGB darstellte. Dabei kann offenbleiben, ob bei vereinbarter Gütergemeinschaft und Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorerben dessen Alleineigentum in einen frei verfügbaren und einen dem analog heranzuziehenden Verfügungsverbot des § 2113 Abs. 1 BGB unterworfenen fiktiven Anteil zerlegt werden kann, ohne die sachenrechtliche Eigentumszuordnung in Frage zu stellen (vgl. BeckOK-BGB/

§ 2113BGB Rn.

7 m.w.N. [Stand: 1. Mai 2024]). Entscheidend ist, dass der Untergang der Gesamthand durch Vereinigung aller Anteile in der Person des Vorerben nur eine Erscheinung auf Zeit, nämlich bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist. Mit diesem Ereignis lebt die durch Vereinigung erloschene Gesamthandsgemeinschaft zwischen Vor- und Nacherbe gemäß § 2143 BGB wieder auf, damit der Nacherbe erwerben kann, was der Erblasser bei seinem Tod hinterlassen hat oder was als Surrogat an die Stelle von beim Tod vorhandenen Nachlassgegenständen getreten ist (BeckOK-BGB/

aaO). 21 Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zutreffend daran angeknüpft, dass bei Eintritt des Nacherbfalls die beiden zum Gesamtgut der dann wiederaufgelebten Gütergemeinschaft gehörenden, von der Beklagten veräußerten Grundstücke nicht mehr im Gesamthandsvermögen vorhanden sind und eine Herausgabe gemäß § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich des ideellen Anteils des Erblassers nicht mehr möglich ist. Da der Vorerbe nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB die Herausgabe der Erbschaft in dem Zustand schuldet, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt, kommt ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Frage, wenn die Veräußerung der Grundstücke nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne von § 2120 Satz 1 BGB entsprach, nicht hingegen, wenn die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, erforderlich war. 22

(2)Bei Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen des Verkaufserlöses hat das Berufungsgericht wiederum nicht bedacht, dass die Mieteinnahmen der Beklagten als Vorerbin zustanden. Es hat angenommen, dass mit den bis zum Jahr 2012 vereinnahmten Mieten in Höhe von ungefähr 120.000 € die Nachlassverbindlichkeiten von ungefähr 332.000 € teilweise getilgt worden seien und diese im Jahr 2012 nur noch in Höhe von 212.000 € bestanden hätten. Daraus hat das Berufungsgericht zunächst geschlossen, dass die Beklagte mit den Erlösen aus den Hausverkäufen in Höhe von 350.000 € maximal Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 212.000 € getilgt haben könne, so dass ein Betrag von 128.000 € verbleibe, der nicht der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten gedient haben könne. 23 Anhand der von der Beklagten vorgelegten Anlagen ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass nur der Verkaufserlös aus dem zweiten Grundstückverkauf in Höhe eines Teilbetrages von 141.189,57 € zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet worden sei. In Höhe von 208.810,43 € hat das Berufungsgericht es für unklar erachtet, was mit dem Verkaufserlös geschehen sei, und diesbezüglich einen Schadensersatzanspruch entsprechend dem hälftigen Anteil des Erblassers in Höhe von 104.405,22 € angenommen. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die zu ihrem Eigenvermögen gehörenden Mieteinnahmen nicht zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten einsetzen musste und ihr insoweit ein Erstattungsanspruch gemäß § 2126 BGB in Verbindung mit § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Kläger als Nacherben zustehen kann (vgl. Erman/M. Schmidt, BGB
  1. Aufl. § 2126 Rn. 1, § 2124 Rn. 5; MünchKommBGB/Lieder,
  2. Aufl. § 2126 Rn. 3, § 2124 Rn. 12; Grüneberg/Weidlich, BGB
  3. Aufl. § 2126 Rn. 1, § 2124 Rn. 4). Feststellungen zur genauen Höhe der Nachlassverbindlichkeiten und der von der Beklagten erbrachten Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. 24 III. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die fehlenden Feststellungen zur Höhe eines zu sichernden Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit den Grundstücksveräußerungen nachholen kann. 25 Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Kläger, anders als die Revision meint, nicht beweisbewehrt darlegen müssen, in welcher Höhe die Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers noch fortbestehen. Soweit es um einen Verstoß des Vorerben gegen die Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses geht, gilt die im Rahmen des § 2120 Satz 1 BGB anerkannte Regel, nach der der Vorerbe die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (Beck-OGK/Theilig, BGB § 2120 Rn. 53 [Stand:
  4. Mai 2024]; BeckOK-BGB/

§ 2120Rn. 5 [Stand: 1. Mai 2024]; juris

PK-BGB/Schlinker,

  1. Aufl. § 2120 Rn. 16; NK-BGB/Gierl,
  2. Aufl. § 2120 Rn. 14; MünchKommBGB/Lieder,
  3. Aufl. § 2120 Rn. 21; Staudinger/Avenarius, BGB

(2019)§ 2120 Rn. 10). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701592024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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