KORE701592025 ECLI:DE:BGH:2024:141124BIIIZR250.22.0 BGH 3. Zivilsenat 20241114 III ZR 250/22 Beschluss § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend OLG München, 28. Juli 2022, Az: 29 U 4834/21vorgehend LG München I, 22. Juni 2021, Az: 33 O 7985/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwer bei Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2022 - 29 U 4834/21 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. I. 1 Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, bei Abschluss von Mobilfunkverträgen einen Anschlusspreis zu bestimmen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge gegenüber Verbrauchern auf eine solche Bestimmung zu berufen. Daneben begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Klageanträge weiterverfolgen. Er meint, eine vom Üblichen abweichende Bewertung des Gegenstandswerts mit mehr als 20.000 € sei gerechtfertigt. II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 2.500 € beschwert. 4 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu bewerten; an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - III ZR 351/20, juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2024 - III ZR 150/22, juris Rn. 5; jew. mwN). 5 2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- oder anderen Verstößen (UKlaG) orientiert sich die Beschwer regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klausel. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11; jew. mwN). 6 Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Beschwer mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an (zB Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 aaO Rn. 6 und vom 30. Juli 2020 - III ZR 15/20, juris Rn. 5; BGH, aaO). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesen Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung der Beschwer mit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, juris Rn. 4 und vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5; BGH, aaO Rn. 14; jew. mwN). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind aber weder dargetan noch ersichtlich. 7 3. Ohne Erfolg macht der Kläger zur Begründung einer höheren Beschwer geltend, der von den Vorinstanzen festgesetzte Streitwert in Höhe von 25.000 € entspreche der großen wirtschaftlichen Tragweite, die der in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage zukomme, ob Anschlussgebühren bei Telekommunikationsverträgen einer Inhaltskontrolle unterliegen und danach zulässig sind. Dies trifft nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze schon deshalb nicht zu, weil insoweit in Bezug auf die hier in Rede stehende Bestimmung eines Anschlusspreises bei Mobilfunkverträgen keine umstrittenen Rechtsfragen zu klären sind. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.