r vereinsrechtlichen Repräsentantenhaftung entwickelten Grundsätze auf die Unternehmenshaftung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls Die
BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII
übertragen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter ereignete. 2 Am
r Zahlung von 33.429,04 € verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte
m Ersatz weiterer Aufwendungen verpflichtet ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
rückweisung der Berufung weiter. Für den Fall, dass von einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung auszugehen sein sollte, hat die Beklagte insoweit vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 110, 111 SGB VII in Verbindung mit § 115 VVG
. Da auch der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Versicherer nach § 115 VVG gerichtet werden könne, sei die Beklagte passivlegitimiert. Ferner sei vom Vorliegen eines für die Klägerin eintrittspflichtigen Versicherungsfalls und der Anwendbarkeit der Regressregelung des § 110 SGB VII auszugehen. Die Haftung der Versicherungsnehmerin P. GmbH der Beklagten sei nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt, da es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Die P. GmbH müsse nach § 111 Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der
BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haften, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen
r eigenverantwortlichen Erfüllung
gewiesen habe und die in Ausführung der ihnen
stehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Jedenfalls dem insoweit in die Haftung einbezogenen Fuhrparkleiter H. der P. GmbH, dem der TÜV-Bericht vorgelegen habe und der bei dem TÜV-Termin vor Ort gewesen sei, dem mithin die vom TÜV festgestellten Mängel und die damit erhebliche Verkehrsunsicherheit des Werttransporters bekannt gewesen seien, müsse grobe Fahrlässigkeit in Form einer schwerwiegenden Verletzung der Überwachungs- und Aufsichtspflicht
r Last gelegt werden, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes den Werttransporter nicht aus dem Verkehr gezogen habe (§ 31 Abs. 2 StVZO). Die Voraussetzungen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 VVG lägen vor, da dem Fuhrparkleiter H. der P. GmbH grobe Fahrlässigkeit
r Last
legen sei, weil er in Kenntnis der gravierenden Sicherheitsmängel und der Gefährlichkeit eines weiteren Einsatzes das Fahrzeug weiterhin im Verkehr eingesetzt habe. Es sei von einem gedeckten Personenschaden auszugehen. II. 7 Die Revision ist ohne Einschränkungen
gelassen. 8 1. Dem Berufungsgericht ist die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs
zulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der
lassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer
rückverweisung kein Widerspruch
m nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senat, Urteil vom
lassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. Senat, Urteil vom
zulassen, inwieweit eine juristische Person nach der Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII - vergleichbar mit der
BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen hafte, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen
r eigenverantwortlichen Erfüllung
gewiesen habe und die in Ausführung der ihnen
stehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. 11 Ob sich daraus ein entsprechender Beschränkungswille des Berufungsgerichts hinreichend klar ergibt, kann offenbleiben. Denn eine entsprechende Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des Anspruchsgrundes wäre jedenfalls unwirksam. 12 3. Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gegenstandslos. III. 13 Die Revision der Beklagten ist begründet und führt
r
rückweisung der Berufung der Klägerin. Ihr steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG
. 14
Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 14; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 35 [
1 SGB VII]). Das Berufungsgericht ist
treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin einen etwaigen Anspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VVG direkt gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer richten kann (vgl. dazu Senat, Urteil vom 21. Dezember 1971 - VI ZR 137/70, NJW 1972, 445, juris Rn. 26 [
VG a.F., § 640 RVO]; OLG Naumburg, Urteil vom
Unrecht angenommen, dass die P. GmbH der Klägerin haftet, weil ihr Fuhrparkleiter H. den Versicherungsfall, bei dem Z. verletzt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt hatte (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Satz 1 SGB VII). 16 a) Gemäß § 111 Satz 1 SGB VII haften nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen
stehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 17 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass H. Fuhrparkleiter, aber nicht darüber hinaus Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH war. 18 b) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine juristische Person nach §§ 110, 111 SGB VII vergleichbar mit der
BGB entwickelten Repräsentantenhaftung auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen
r eigenverantwortlichen Erfüllung
gewiesen hat und die in Ausführung der ihnen
stehenden Verrichtung den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, folgt der Senat nicht (offen insoweit BGH, Urteil vom
R 1968, 305, juris Rn. 27 [
vom 19. Juli 1911, RGBl. S. 509, nachfolgend: a.F.]). 19 aa) Nach teilweise vertretener Auffassung soll die Haftung gemäß § 111 Satz 1 SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar sein. Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 111 Satz 1 SGB VII eine § 31 BGB entsprechende Haftung normiert sei, seien die von der Rechtsprechung
BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung in gleicher Weise anzuwenden. Für die Anwendbarkeit des § 31 BGB genüge es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person
r selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung
gewiesen seien, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiere. Dieser Grundsatz sei auf die Haftung des Unternehmens gemäß § 111 Satz 1 SGB VII anzuwenden, der in gleicher Weise eine Haftung für Organe normiere (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
übertragen. Denn ein Sondervermögen, für das im Wirtschaftsverkehr gehandelt werde, müsse die Vor- und Nachteile seiner Verselbständigung (mit-)tragen (vgl. Karmanski, in NK-ArbR, 2. Aufl., SGB VII § 111 Rn. 1; Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3).
sätzlicher Grund sei, dass die anderenfalls nur haftenden Vertreter die unter Umständen hohen Schadenssummen selbst nicht tragen könnten, die Unternehmen als
sätzliche Schuldner selbst aber eher dazu in der Lage seien (vgl. Ricke, in BeckOGK, Stand 15.8.2023, SGB VII, § 111 Rn. 3). 20 bb) Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Die Übertragung der
BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII überschritte die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung. 21
verlässig
r Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung
folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 128, 193, juris Rn. 53 mwN). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfGE 82, 6, juris Rn. 20 mwN). 22
stehenden Verrichtungen begangene,
m Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
fügt. Oberbegriff ist mithin der "verfassungsmäßig berufene Vertreter" (vgl. Offenloch, in BeckOGK, Stand 15.3.2024, § 31 BGB Rn. 44). Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person
r selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung
gewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber
entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (vgl. BGH, Urteile vom
Er erfasst neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthält § 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz
r Geschäftsführung berechtigt ist, (4.) im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle, wenn diese Personen dabei eine ihnen
stehende Verrichtung ausgeführt haben. Bereits der Wortlaut des § 904 RVO a.F. erfasste ausschließlich das Verschulden organschaftlicher und gesetzlicher Vertreter (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 178/65, VersR 1968, 305, juris Rn. 27 [
In den Materialien
heißt es lediglich, die Vorschrift wolle "neben der Haftung der Bevollmächtigten, Repräsentanten usw.,
denen auch die Geschäftsführer gehören, die Haftverbindlichkeit der Gesellschaft selbst begründen" (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274,
Nr. 340 S. 334 [
Soweit § 904 Satz 1 RVO a.F. in Anlehnung an die Vorschrift des § 31 BGB gefasst wurde, beschränkt sich dies auf die abschließende Formulierung "[…], wenn diese Personen dabei eine ihnen
stehende Verrichtung ausgeführt haben." (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274,
Nr. 340 S. 333 f. [
RVO-E]).
dem sollte eine Haftung der Handelsgesellschaften für nicht geschäftsführende Gesellschafter ausgeschlossen sein (vgl. Reichstagsprotokoll, 12. Legislaturperiode, Band 274,
Nr. 340 S. 334 [
26 Gemäß § 641 RVO (i.d.F. vom 30. April 1963, BGBl. I S. 241, 262) haftet nach Maßgabe des § 640 RVO auch der Vertretene, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, ein Abwickler oder Liquidator einer juristischen Person, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder ein Liquidator einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmers in Ausführung einer ihm
stehenden Verrichtung den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Neuregelung in § 641 RVO sollte grundsätzlich § 904 RVO a.F. entsprechen und die Haftung lediglich entsprechend der Erweiterung der Unfallversicherung auf alle Unternehmensträger erstrecken sowie klarstellen, dass eine Haftung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung besteht (vgl. BT-Drucks. 02/3318, S. 100 und 03/758, S. 61; Etmer/Schulz, RVO, 14. EL, § 641 Ziffer 2.). 27
r Einführung des § 111 SGB VII heißt es, dass die Vorschrift in entsprechender Anwendung des § 110 SGB VII die Haftung des Unternehmens bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden seiner Vertreter wie im geltenden Recht (§ 641 RVO) regele (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101). Mit der Formulierung "jedoch nur bis
r Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzes" in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sollte ausdrücklich keine Angleichung, sondern ausschließlich eine Beschränkung des Umfangs der Haftung erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 101; Senat, Beschluss vom
r letzten Änderung des § 111 SGB VII anlässlich der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung (Achtes Gesetz
r Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2794), wonach der Haftung auch rechtsfähige Personengesellschaften unterfallen, verhalten sich nicht
r
rechnung der Haftung (vgl. BT-Drucks. 20/3900, S. 105). 28 Demgegenüber hat die Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB eine lange Rechtsprechungsgeschichte (vgl. nur die Nachweise bei BGH, Urteil vom
sammenhang mit § 111 SGB VII und den Vorgängervorschriften darauf hätte
rückgekommen wollen, hätte dazu nicht nur reichlich Gelegenheit, sondern sogar mehrfach Anlass bestanden. 29 Im Übrigen gibt es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung (vgl. etwa in versicherungsrechtlichen
sammenhängen BGH, Beschlüsse vom
Die Regelungen der §§ 104 ff. SGB VII bilden ein in sich geschlossenes System. Das gilt insbesondere für die Regressvorschriften der §§ 110 f. SGB VII, die den Rückgriff eigenständig und ohne Anlehnung an andere Regressmodelle regeln (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 296/81, VersR 1985, 237, juris Rn. 9 [
RVO]). 32 Bei dem Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handelt es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers (siehe oben III.1.). Die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII begründet eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Verschulden ihrer vertretungsberechtigten Organe
gerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 15). Der Gesetzgeber hat den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 110 ff. SGB VII besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden
rechnungsnorm abgesehen. Daher verbietet sich eine über § 111 SGB VII hinausgehende
rechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021 - VII ZR 170/19, VersR 2022, 512 Rn. 17 [
R 1968, 305, juris Rn. 27 [
33 Nach § 111 Satz 1 SGB VII werden einer rechtsfähigen Personengesellschaft ausschließlich das Verhalten vertretungsberechtigter Gesellschafter und Unternehmern ausschließlich das Verhalten gesetzlicher Vertreter
gerechnet. 34
Lasten des verantwortlichen Schädigers schadlos
stellen, wenn der Schädiger den Schadensfall durch ein besonders
missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, andererseits bei Vorliegen dieser Rückgriffsvoraussetzungen den Regress ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheim
geben (§ 110 Abs. 2 SGB VII). Damit verliert hier der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke an Gewicht. Ersatz soll dem Sozialversicherungsträger im Wesentlichen aus präventiven, erzieherischen Gründen gewährt werden. Diese spezifische Zweckbestimmung gibt den §§ 110 f. SGB VII ihr Gepräge (vgl. Senat, Urteile vom
R 1985, 237, juris Rn. 10; vom
R 2022, 512 Rn. 17). 36 Danach soll § 111 Satz 1 SGB VII keinen umfassenden Rückgriff nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Regelungszusammenhang ein Sondervermögen neben Vorteilen auch Nachteile seiner Verselbständigung nach dem haftungsrechtlichen Repräsentationsprinzip tragen muss. 37 Schließlich spricht für die Übertragung der
BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII nicht, dass ein nach § 111 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Haftender (
mindest regelmäßig) allein die hohe Haftungssumme nicht tragen könnte. Zwar können dem persönlich Haftenden weitere Haftende wirtschaftlich
Gute kommen und kann deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Ermessenausübung gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII berücksichtigt werden. Allerdings ist diese Entlastungswirkung nicht Regelungszweck des § 111 Satz 1 SGB VII.
dem wäre nicht
erklären, warum auf diesem Wege nur der für eine juristische Person Handelnde entlastet werden soll. 38
entscheiden. 39 3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet selbst in der Sache, da sie
r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass der Beklagten das Verhalten ihres Fuhrparkleiters H.
zurechnen sei. Darüber hinaus hat sie nicht geltend gemacht, dass ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Beklagten den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701612024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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