BGH, Beschluss vom 18.07.2024 – V ZB 43/23 – Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines Miteigentümers Bei falschen oder…
KORE701642024 ECLI:DE:BGH:2024:180724BVZB43.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20240718 V ZB 43/23 Beschluss § 83 Nr 6 ZVG, § 180 Abs 1 ZVG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 766 Abs 1 S 1 ZPO, Art 14 Abs 1 S 1 GG vorgehend LG Mönchengladbach, 20. Juni 2023, Az: 5 T 251/22vorgehend AG Viersen, 4. November 2022, Az: 16 K 26/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines Miteigentümers Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Juni 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 452.000 €.
I.
1 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks, das mit einem noch nicht fertiggestellten Einfamilienhaus bebaut ist. Beide betreiben die Teilungsversteigerung. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 452.000 € festgesetzt. In dem Versteigerungstermin vom 21. Oktober 2022 wurden bei der Feststellung des geringsten Gebots bestehenbleibende Rechte von 370.000 € und ein Bargebot von 10.211,47 € berücksichtigt. In dem Termin, in dem mehrere Bietinteressenten anwesend waren, wies der Beteiligte zu 1 auf seinen „bedingt“ gestellten Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO hin und legte Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein. Er überreichte mehrere Mietverträge über Räumlichkeiten des Einfamilienhauses und erklärte, dort ein Gewerbe zu betreiben. Er wies zudem darauf hin, dass er pflegebedürftig und in den Pflegegrad III eingestuft sei. Er gab sodann ein Bargebot von 10.212 € ab. Anschließend wies sein Verfahrensbevollmächtigter noch während der Bietzeit auf die Pflicht des Erstehers zur Übernahme der dinglichen Zinsen der bestehen gebliebenen Grundschuld hin. Der Rechtspfleger erteilte den Hinweis, dass die Befreiung von der Zinsverpflichtung durch Hinterlegung des für die Grundschuldablösung erforderlichen Geldbetrags möglich sei. Weitere Gebote erfolgten nicht. Nach dem Ende der Bietzeit nahm der Beteiligte zu 1 seinen Vollstreckungsschutzantrag zurück.
2 Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung auf den 4. November 2022 bestimmt und in diesem Termin, wie von der Beteiligten zu 2 beantragt, dem Beteiligten zu 1 den Zuschlag versagt. Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 1 die Erteilung des Zuschlags auf sein Meistgebot erreichen. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei zu Recht versagt worden, weil der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG vorliege. Die Fortsetzung des Verfahrens wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar und deshalb unzulässig. Der Beteiligte zu 1 und sein Verfahrensbevollmächtigter hätten den Versteigerungstermin manipuliert, um weitere Teilnehmer von einem Gebot abzuhalten und dem Beteiligten zu 1 zu ermöglichen, das Grundstück zu einem nur 53 Cent über dem bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots liegenden Meistgebot selbst zu ersteigern. Das ergebe sich aus der Gesamtschau der aus dem Protokoll des Versteigerungstermins ersichtlichen und durch die Beweisaufnahme erwiesenen Umstände.
Mit seinem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a und der Erinnerung nach § 766 ZPO habe der Beteiligte zu 1 ersichtlich darauf gezielt, die Bietinteressenten zu verunsichern. Dass es ihm nicht um die Information möglicher Bieter, sondern um deren Abschreckung gegangen sei, zeige sich auch daran, dass er auf die Vermietung an „Ausländer“ hingewiesen habe. Besonders deutlich werde die Manipulation des Versteigerungstermins durch den in der Bietstunde erteilten Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 auf die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung dinglicher Zinsen in einer Höhe von bis zu 200.000 € an den Grundschuldgläubiger und die wegen der Zerstrittenheit der Eigentümer zu erwartenden Probleme bei der Ermittlung der Bankverbindung des Grundschuldgläubigers.
Die falschen und irreführenden Hinweise seien auch an die im Saal anwesenden Bietinteressenten gerichtet gewesen. Das dadurch gezeichnete „Horrorszenario“ habe allein durch den rechtlich komplexen Hinweis des Rechtspflegers auf die Möglichkeit der Hinterlegung nicht mehr korrigiert werden können. Die Manipulation habe Erfolg gehabt. Weitere Gebote habe es nicht gegeben, obwohl in dieser Zeit für vergleichbare Objekte das zuschlagsfähige Meistgebote etwa 150 % über dem Schätzwert gelegen habe. Es sei nachvollziehbar, dass der die Versteigerung leitende Rechtspfleger den Eindruck gewonnen habe, dass anderen Bietinteressenten das Risiko aufgrund der Gesamtumstände zu hoch gewesen sei.
III.
4 Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung seiner Zuschlagsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 21. Oktober 2022 abgegebene Meistgebot zu Recht nach § 83 Nr. 6 ZVG versagt worden ist.
5 1. Der Zuschlag ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn die Zwangsversteigerung oder ihre Fortsetzung aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten - hier nicht einschlägigen - Verfahrensmängeln unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839; zur Einstellung des Verfahrens wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 5 mwN).
6 2. Eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens kann unzulässig sein, wenn diese gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt (vgl. LG München II, Rpfleger 2018, 44; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 83 Rn. 27; Stöber/Becker, ZVG, 23. Aufl., § 83 Rn. 29; Bachmann in Depré, ZVG, 3. Aufl., § 83 Rn. 18; Stumpe/Simon in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 83 ZVG Rn. 7).
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Ein Miteigentümer kann auch selbst an dem Bieterwettstreit teilnehmen, um das Grundstück zu erwerben. Es ist in erster Linie Aufgabe des den Versteigerungstermin leitenden Rechtspflegers, auf eine sachliche Verfahrensdurchführung hinzuwirken. Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert zwar nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten. Anerkannt ist aber, dass sie zum Tragen kommt, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 181/12, NJW-RR 2014, 63 Rn. 11).
Der Rechtspfleger muss deshalb auf das Verfahren betreffende Erklärungen von Beteiligten ggf. reagieren und diese richtigstellen.
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September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 8). Wie das Beschwerdegericht erkennt, wären die Hinweise des Beteiligten zu 1 auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, selbst wenn sie vor dem Hintergrund einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung erfolgt sein sollten, nicht zu beanstanden gewesen, wenn sie der Information möglicher Bieter gedient hätten. So war es nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aber nicht. Es hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es dem Beteiligten zu 1 in erster Linie auf die Abschreckung der Bietinteressenten angekommen sei. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde insoweit auf § 183 ZVG, wonach im Fall der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks die in den §§ 57a und 57b ZVG vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung finden.
Seine Annahme, der Beteiligte zu 1 habe eine Verunsicherung der Bietinteressenten schüren wollen, hat das Beschwerdegericht insbesondere damit begründet, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beteiligte zu 1 betont habe, die Vermietung sei auch an „Ausländer“ erfolgt. Damit habe der Beteiligte zu 1 darauf spekuliert, die Interessenten würden Probleme bei der Beendigung der Untermietverträge befürchten.
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Aufl., Einl. Rn. 128; Alff, Rpfleger 2011, 357, 359). Den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit knüpft das Beschwerdegericht jedoch nicht an die Erteilung des - sich bereits aus dem Merkblatt für Bietinteressenten der Justiz Nordrhein-Westfalen ergebenden - Hinweises durch den Beteiligten zu 1 an sich, sondern an dessen weiteren Ausführungen zur Höhe der Zahlungspflicht, die der Ersteher zu erwarten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1, was sich dieser zurechnen lassen muss (§ 85 ZPO), ein Szenario gezeichnet, wonach wegen der Zerstrittenheit der Beteiligten und der dadurch bedingten Schwierigkeit bei der Ermittlung der Bankverbindung der Grundschuldgläubigerin mit einer Zahlungspflicht in einer Größenordnung von 200.000 € gerechnet werden müsse.
Nach der Überzeugung des Beschwerdegerichts ist der Betrag unrealistisch und entbehrt jeder Grundlage; er ist allein zwecks Verunsicherung der anwesenden Bietinteressenten genannt worden.
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Das Beschwerdegericht nimmt an, die von dem Beteiligten zu 1 bei den Bietinteressenten geweckte Verunsicherung habe sich derart verfestigt, dass sie nicht durch die Hinweise des Rechtspflegers und die Erörterungen in dem Versteigerungstermin, insbesondere nicht durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Hinterlegung des Grundschuldkapitals unter Verzicht auf das Rücknahmerecht nach den §§ 372, 376, 378 BGB, habe korrigiert werden können. Das Risiko sei den anderen Bietinteressenten zu hoch gewesen. Die tatrichterliche Würdigung, dass ohne das manipulative Verhalten des Beteiligten zu 1 jedenfalls ein Bietinteressent ein höheres Gebot abgegeben hätte, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
IV.
19 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143 Rn. 10).
20 2. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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