KORE701642025 ECLI:DE:BGH:2024:041224U2STR276.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241204 2 StR 276/24 Urteil § 261 StPO, § 267 StPO, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 34 Abs 4 Nr 4 KCanG vorgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Beschlussvorgehend LG Hanau, 2. Februar 2024, Az: 2 KLs 1122 Js 14635/22nachgehend BGH, 4. Dezember 2024, Az: 2 StR 276/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betäubungsmitteldelikt: Urteilsfeststellungen bei Besitz von Rauschmitteln zum Eigenverbrauch und Weiterverkauf Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an einer Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Umhängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackentasche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Handeltreiben erworben. 3 Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Handeltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen. 4 Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. II. 5 1. Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist Rechtsfehler zu Gunsten und zu Ungunsten (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten auf. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.