BGH, Beschluss vom 18.07.2024 – IX ZB 29/23 – Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Eine Rechtsbeschwerde gegen…
KORE701652024 ECLI:DE:BGH:2024:180724BIXZB29.23.0 BGH 9. Zivilsenat 20240718 IX ZB 29/23 Beschluss Art 5 Abs 1 EUV 2015/848, Art 102c § 4 S 2 EGInsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend LG Münster, 27. Juni 2023, Az: 5 T 36/23vorgehend AG Münster, 14. Dezember 2022, Az: 80 IN 41/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch dann nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist, wenn mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, es fehle die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juni 2023 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
I.
1 Auf den Antrag des Finanzamts Ibbenbüren vom 26. Oktober 2022, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den weiteren Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit seiner hiergegen am 28. Dezember 2022 eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner die fehlende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und behauptet, dass er bereits seit November 2021 alle seine beruflichen und privaten Belange sukzessive nach Irland verlegt habe. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Insolvenzantrags erreichen.
II.
2 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
3 1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. EU L 141 S. 19 ff; fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) kann der Schuldner die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten. Der Beschluss vom 14. Dezember 2022, mit dem das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, ist eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne.
4 Eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß Art. 2 Nr. 7.ii EuInsVO auch die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters. Unter diesen Begriff fällt gemäß Art. 2 Nr. 5 EuInsVO der in Anhang B angeführte vorläufige Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19, ZIP 2021, 90 Rn. 7).
5 Es handelt sich auch um eine Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Sinne der Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO. Das Insolvenzgericht hat seine internationale Zuständigkeit in seiner Nichtabhilfeentscheidung über die Beschwerde des Schuldners ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 1 EuInsO gestützt.
6 2. Als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sieht Art. 102c § 4 EGInsO, welcher der Durchführung des Art. 5 EuInsVO im deutschen Recht dient, die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff ZPO vor (BT-Drucks. 18/10823, S. 29). Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er die fehlende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt hat, war statthaft und auch im Übrigen zulässig.
7 3. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts steht dem Schuldner nicht zu.
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14 Art. 102 § 7 Satz 2 EGInsO ordnet in den Fällen betreffend das Verfahren und die Zuständigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 21 EuInsVO aF und der Eintragung der Eröffnung des Hauptverfahrens in öffentliche Bücher und Register nach Art. 22 EuInsVO aF ebenfalls die entsprechende Anwendung der §§ 574 bis 577 ZPO an. In derartigen Fällen soll die Rechtsbeschwerde nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach der Aufhebung von § 7 InsO durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) nur noch statthaft sein, wenn das Beschwerdegericht sie zulässt (BT-Drucks. 17/5334, S. 9).
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16 Bereits vor und unabhängig von der Einführung des Beschwerderechts gegen die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens für den Schuldner und jeden Gläubiger nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102c § 4 EGInsO bestand für den Schuldner nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 4 InsO, §§ 567 ff ZPO die Möglichkeit, sofortige Beschwerde gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch das Insolvenzgericht einzulegen. Hierbei steht und stand es dem Schuldner stets offen, die fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zu rügen (Schoppmeyer, NZI 2020, 593, 598 mwN). An dieser Beschwerdemöglichkeit im Hinblick auf die fehlende internationale Zuständigkeit hat sich für den Schuldner durch Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102c § 4 EGInsO nichts geändert. Diese Regelungen erweitern in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO vielmehr die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits bestehende Beschwerdebefugnis des Schuldners auf jeden Gläubiger.
17 Es bestehen weiter keine Zweifel dahingehend, dass eine Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen eine Beschwerdeentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO nur bei vorheriger Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist. Das Rechtsmittelsystem der Insolvenzordnung beruht auf dem Verweis in § 4 InsO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit auch auf die Vorschriften zur Rechtsbeschwerde in §§ 574 ff ZPO, ohne dass weitere Besonderheiten zu beachten wären. Gesonderte Vorschriften für die Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren bestehen seit der Aufhebung von § 7 InsO mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 nicht mehr. In Insolvenzsachen ist eine Rechtsbeschwerde mithin nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gibt es im Insolvenzverfahren nicht mehr (Schoppmeyer, NZI 2020, 593, 594).
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Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public