BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – 1 StR 378/25 – 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2025 wird a) das Verfahren in den…
KORE701672026 ECLI:DE:BGH:2025:081025B1STR378.25.0 BGH 1. Strafsenat 20251008 1 StR 378/25 Beschluss vorgehend LG München I, 11. April 2025, Az: 29 KLs 248 Js 168398/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2025 wird
1 Das Landgericht hat den Angeklagten „der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit erpresserischem Menschenraub in Mittäterschaft in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung“ schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Jahre und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Überdies hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in den Fällen C. I. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung und zwei Fällen der Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten D. verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
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5 2. Über die durch die Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bedingte Anpassung des Schuldspruchs bedarf dieser auch insoweit der Korrektur, als das Landgericht im Fall C. IV. zwischen den Delikten des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB und der versuchten räuberischen Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB ein unzutreffendes Konkurrenzverhältnis angenommen hat. Anders als bei der ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 1987 – 1 StR 683/86 Rn. 11 [insoweit in BGHR StGB § 255 Genötigter 1 nicht abgedruckt] mwN) steht der Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB zum Delikt des erpresserischen Menschenraubs nicht in Tateinheit, sondern in Gesetzeskonkurrenz.
Denn im Unterschied zur ersten Tatbestandsalternative des § 239a Abs. 1 StGB, deren Vollendung lediglich eine Entführung oder ein Sichbemächtigen in erpresserischer Absicht voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 – 4 StR 394/03 Rn. 12 mwN), erfordert die Vollendung des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass der Täter zur Erpressung unmittelbar angesetzt hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11 Rn. 12 mwN). § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB umfasst damit nach seinem Wesen und Sinn den Tatbestand der versuchten (räuberischen) Erpressung nach § 253 Abs. 1, (§ 255), § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB; dieser wird daher von § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB konsumiert.
6 Der Senat passt in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend an. Die im Fall C. IV. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Dem Grundsatz folgend, dass eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen sich regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt auswirkt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600/23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 497/23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 Rn. 19), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine für den Angeklagten günstigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.
7 3. Bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafen in den Fällen C. I. 4. und 5., C. II. 1. und 2., C. V. und C. VI. hat das Landgericht keine Tagessatzhöhe bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Da die Strafkammer keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, setzt der Senat – um jegliche Beschwer desselben auszuschließen – die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 StGB auf die gesetzliche Mindesthöhe von einem Euro fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353/24 Rn. 5 und vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 Rn. 3).
8 4. Auch die Berechnung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht wollte den Vorwegvollzug – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – so bestimmen, dass nach der Vollstreckung der Maßregel eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung von zwei Dritteln der Strafe (§ 67 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Unter Berücksichtigung der festgestellten Therapiedauer von zwei Jahren wäre hierzu jedoch lediglich ein Vorwegvollzug von drei Jahren und zwei Monaten anzuordnen gewesen, worauf das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat. Der Senat ändert dies in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
9 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten weiteren durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Jäger Fischer Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist urlaubsbedingtgehindert zu signieren.Jäger Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701672026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public