BGH, Beschluss vom 24.07.2024 – IV ZB 8/23 – Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem Nachlass Bei einem teilmittellosen Nachlass sind…
KORE701692024 ECLI:DE:BGH:2024:240724BIVZB8.23.0 BGH 4. Zivilsenat 20240724 IV ZB 8/23 Beschluss § 1880 Abs 1 BGB, § 1888 Abs 2 S 2 BGB, § 3 Abs 1 S 1 VBVG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 12311 GNotKG, § 324 Abs 1 Nr 4 InsO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2023, Az: 2 W 40/22vorgehend AG Hamburg-Altona, 9. Mai 2022, Az: 309 VI 520/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Befriedigung von Nachlasspflegerkosten und Gerichtskosten bei teilmittellosem Nachlass Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 28. Februar 2023 aufgehoben.
Die dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung wird auf 1.396,96 € festgesetzt. Die Vergütung ist in Höhe von 1.377,11 € aus dem Nachlass und in Höhe von 19,85 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei.
1 I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 23. April 2021 die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und setzte den Beteiligten zu 1 als berufsmäßigen Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben ein.
2 Mit Antrag vom 20. Oktober 2021 verlangte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung für 12 Stunden und Anerkennung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 40,22 € brutto. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 2. März 2022 unter Zugrundelegung eines Aktivnachlasses in Höhe von 1.417,33 € eine Vergütung in Höhe von 1.377,11 € für 11,57 Stunden zu einem Stundensatz in Höhe von 100 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus dem Nachlass und eine solche in Höhe von 19,85 € für 0,43 Stunden zu einem Stundensatz in Höhe von 39 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus der Staatskasse bewilligt. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin, mit der diese die Nichtberücksichtigung von Gerichtskosten in Höhe von 200 € gerügt hat, hat das Nachlassgericht diesen Beschluss abgeändert und eine Vergütung unter Beibehaltung der im Beschluss vom 2. März 2022 zugrunde gelegten Stundensätze in Höhe von 1.204 € für zehn Stunden aus dem Nachlass und in Höhe von 92,82 € für zwei Stunden aus der Staatskasse bewilligt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
3 Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses vom 2. März 2022 erstrebt.
4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens und die Gebühren des Nachlasspflegers seien analog § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO gleichrangig und quotal aus dem Aktivnachlass zu befriedigen, wenn das vorhandene Aktivvermögen nicht ausreiche, um beide Kostenpositionen abzudecken. Hinsichtlich seiner danach unberücksichtigt bleibenden zeitlichen Aufwände könne der Nachlasspfleger nur einen abgesenkten Gebührenanspruch gegen die Staatskasse geltend machen. Wegen der thematischen Nähe der Verwaltung eines teilmittellosen Nachlasses durch einen Pfleger zu derjenigen einer masseunzulänglichen Nachlassinsolvenz und des Umstandes, dass der Nachlasspfleger in dieser Situation im Interesse der Erben die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu prüfen habe, dränge sich die Heranziehung insolvenzrechtlicher Regeln auf.
Darüber hinaus lasse sich der Insolvenzordnung der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass in Verfahren, in denen zur Wahrung privater Interessen ein amtlich bestellter Verwalter bzw. Pfleger eingesetzt werde, wodurch zu Lasten des verwalteten Vermögens sowohl Gerichtskosten als auch Kosten des Verwalters bzw. Pflegers entstünden, diese für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kostenpositionen gleichrangig und mit Vorrang vor anderen (Masse-)Verbindlichkeiten zu befriedigen seien. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1, § 209 Nr. 1 InsO, jeweils in Verbindung mit § 54 InsO. Auch dies spreche für eine Analogie, wobei bei dieser Betrachtung die Kosten des Nachlassverfahrens denjenigen des späteren Insolvenzverfahrens gleichzusetzen seien.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen, wenn der Nachlass nicht zur vollständigen Begleichung dieser Nachlassverbindlichkeiten ausreicht. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.
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12 Eine vom Wortlaut abweichende gesetzgeberische Intention eines Gleichrangs ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 314, 316 f.; ferner BT-Drucks. 15/4874 S. 27 zur Vorgängerregelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie BT-Drucks. 13/7158 S. 31 f., 48 zur Vorgängerregelung in § 1836d BGB).
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Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 13 ff.), lediglich, soweit die Vorschrift Regelungen zur Schonung des Vermögens und der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zu einer fiktiven Mittellosigkeit trifft. Dies hindert es nicht, diese Regelungen auf die anders liegende Frage anzuwenden, welche Nachlassverbindlichkeiten bei der Beurteilung der Mittellosigkeit Berücksichtigung finden können, denn insoweit stehen der Wortlaut der Regelung, der Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft und der Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 13 m.w.N. zu den einzelnen Gründen für die Unanwendbarkeit einer Vorschrift) einer Anwendung nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch von Rechtsprechung und Schrifttum - jedenfalls im Grundsatz - der Begriff der Mittellosigkeit dahingehend verstanden wird, dass ein mittelloser Nachlass dann nicht vorliegt, wenn der Nachlass über hinreichende Mittel zur Bezahlung der Nachlasspflegervergütung verfügt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2021 aaO Rn. 10;
OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 873 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 393 [juris Rn. 16]; OLG Schleswig NZI 2014, 712 [juris Rn. 16]; BayObLG FamRZ 2000, 1447 [juris Rn. 23]; Leipold in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1960 Rn. 90;
Mesina in Staudinger, BGB (2017) § 1960 Rn. 34c; Naczinsky in Soergel, BGB 14. Aufl. § 1960 Rn. 47; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1960 Rn. 24; Gleumes in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 7 Rn. 9; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 32; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 1020; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Rn. 769; Reinert, ErbR 2021, 97).
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Herzog in BeckOGK-BGB, § 1978 Rn. 76 [Stand: 1. April 2024]; ähnlich Dobler in Staudinger, BGB (2020) § 1978 Rn. 26). Der Erbe ist mit Ausnahme der in § 1991 Abs. 3 und 4 BGB geregelten Verbindlichkeiten bei einem dürftigen Nachlass an eine Befriedigungsreihenfolge nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 [juris Rn. 37]; Gottwald in Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. § 1991 Rn. 5; Horn in Erman, BGB 17. Aufl. § 1991 Rn. 3; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1991 Rn. 3 ff.; Pfeuffer in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, 2009 S. 389; Tidow, Aufwendungen und Vergütungen des Nachlaßpflegers, 1990, S. 43 f.; Herzog, ErbR 2013, 70, 76).
Die im Nachlassinsolvenzverfahren geltende Rangordnung hat er lediglich für die in § 1991 Abs. 4 BGB aufgeführten Verbindlichkeiten zu beachten. Hinsichtlich seiner eigenen Aufwendungen (§ 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 3 BGB) oder sonstiger (§ 1991 Abs. 2 BGB) Ansprüche darf er sich vorweg befriedigen (Senatsurteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 287 [juris Rn. 38] m.w.N.). Wird der Nachlass hierdurch erschöpft, verbleibt kein Restnachlass, der vom Erben gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB herausgegeben werden könnte. Die übrigen Gläubiger fallen mit ihren Forderungen aus.
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Auch der Nachlasspfleger ist vorbehaltlich der in § 1991 Abs. 3 und 4 BGB geregelten Fälle bei der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten keiner Befriedigungsreihenfolge unterworfen (Schulz in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 9 Rn. 63; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 566; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Rn. 593a; Eulberg/Ott-Eulberg, Die Nachlaßpflegschaft in der anwaltlichen Praxis, 1999, § 3 Rn. 20). Da er anstelle des Erben den Nachlass verwaltet, besteht kein Grund, Nachlassgläubiger allein deswegen zu privilegieren, weil nicht der (unbekannte) Erbe selbst, sondern sein gesetzlicher Vertreter die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vornimmt und Ansprüche in eigenem Namen geltend macht.
Dies spricht dafür, den Nachlasspfleger dem Erben hinsichtlich seiner Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz gleichzustellen und ihm wie diesem ein Vorwegbefriedigungsrecht zuzugestehen (so bereits für das Nachlassinsolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZA 3/04, FamRZ 2006, 411 [juris Rn. 5]; siehe auch Küpper in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. § 1991 Rn. 8 und Fn. 20).
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Mesina in Staudinger, BGB (2017) § 1960 Rn. 13; Weidlich in Grüneberg, BGB 83. Aufl. § 1960 Rn. 5; Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. Aufl. § 41 Rn. 11; Haas, ZEV 2009, 270, 273). Die Befriedigung der Nachlassgläubiger ist nicht Zweck der Nachlasspflegschaft, sondern allenfalls eine mit der Amtstätigkeit des Nachlasspflegers verbundene Nebenwirkung (OLG München ZEV 2019, 267 Rn. 4; Heinemann aaO; Fröhler, BWNotZ 2011, 2, 7; Haas aaO).
20 Das Nachlassinsolvenzverfahren dient demgegenüber wie jedes Insolvenzverfahren gemäß § 1 InsO der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Neben der Nachlassverwaltung ist es überdies ein Mittel zur Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, gesetzliche Wertungen aus dem Nachlassinsolvenzverfahren auf das Nachlasspflegschaftsverfahren zu übertragen. Dies ist auch bei teilmittellosen Nachlässen nicht anders zu bewerten, denn ob ein Nachlass nicht mittellos, teilmittellos oder mittellos ist, hat keinen Einfluss auf die Verfahrenszwecke.
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22 Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind demgegenüber gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch die Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) gedeckt. Dies entspricht wiederum im Nachlasspflegschaftsverfahren keinem teilmittellosen, sondern einem nicht mittellosen Nachlass, der hier gerade nicht vorliegt.
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Denn im Gegensatz zum Nachlassinsolvenzverwalter hat der Nachlasspfleger, dessen Vergütung nach Ansicht des Beschwerdegerichts in analoger Anwendung der § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO den Rang der Gerichtskosten teilen soll, keine Möglichkeit, den Nachlass durch anfechtungsrechtliche Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO anzureichern und damit indirekt auf die Höhe seiner Vergütung Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu Schulz in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft 2. Aufl. § 9 Rn. 47; Roth, Rpfleger 2019, 495, 496). Überdies hat der Nachlassinsolvenzverwalter im Gegensatz zum Nachlasspfleger Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von in der Regel 1.400 € (§ 2 Abs. 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung).
Auch diese Umstände verdeutlichen, dass die Übertragung insolvenzrechtlicher Regelungen nicht interessengerecht wäre.
24 III. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den sonstigen vergütungsrelevanten Tatsachen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
25 Ausgehend von einem Aktivnachlass in Höhe von 1.417,33 €, einem Stundensatz im Anwendungsbereich des § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 100 € und zwölf geleisteten Stunden ist nach Abzug der Aufwendungen in Höhe von 40,22 €, hinsichtlich derer es in analoger Anwendung des § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG jedenfalls, soweit der Aktivnachlass wie hier zu deren Deckung ausreicht, keiner Vergütungsfestsetzung bedarf (Giers in Sternal, FamFG 21. Aufl. § 292 Rn. 3; Heinemann in BeckOGK-BGB, § 1960 Rn. 477 [Stand: 1. Mai 2024]), eine Vergütung in Höhe von 1.396,96 € einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Diese ist in Höhe von 1.377,11 € (11,57235 Stunden x 100 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer) aus dem Nachlass und in Höhe von 19,85 € (0,42765 Stunden x 39 € zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer) aus der Staatskasse zu erstatten.
26 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Rust Piontek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701692024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public