(1)Eine Untervollmacht erlischt zwar, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1504 f.; MünchKommBGB/Schubert
- Aufl. § 167 Rn. 96; Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.; Bous RNotZ 2004, 483, 484; vgl. auch BGHZ 32, 250 = NJW 1960, 1565, 1566). Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich dabei gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht, weil diese den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten bestimmt, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Bous RNotZ 2004, 483, 484 f.). Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1505; MünchKommBGB/Schubert
- Aufl. § 167 Rn. 96; Staudinger/Schilken BGB [2024] § 167 Rn. 68; Bous RNotZ 2004, 483, 485). 15
(2)Bei einer Vorsorgevollmacht, die - wie hier - dem Formulartext des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen (vgl. auch Bous RNotZ 2004, 483, 486; aA Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.). Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist. 16 Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko (vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486) einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile), in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung "im Bedarfsfall" zu betrauen. 17
- cc)Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. 18 Denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 19 3. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG. 20
- a)Nach dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem als Betreuer bestellten Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den Aufgabenkreis der Betreuung greift nicht in dessen Rechtssphäre ein, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Dezember 2025] § 303 Rn. 10, 12). In eigenen Rechten betroffen ist ein Betreuer nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus der Betreuung entlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht. 21
- b)Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ergibt sich dessen Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG. Denn nach dieser ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 mwN) ist der Betreuer lediglich zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen berechtigt, nicht aber im eigenen Namen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 2 indes, wie die Betroffene in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführen lässt, ausdrücklich nur im eigenen Namen eingelegt. Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701692026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public