BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 291/25 – Wirksamkeit einer Untervollmacht nach Tod des Hauptbevollmächtigten im Kontext einer Vorsorgevollmacht Zur Auslegung einer…
KORE701692026 ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIZB291.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20251217 XII ZB 291/25 Beschluss § 168 S 1 BGB, § 1814 Abs 1 BGB, § 1814 Abs 3 BGB, § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG vorgehend LG Darmstadt, 30. Mai 2025, Az: 5 T 411/24vorgehend AG Offenbach, 6. Dezember 2024, Az: 14 XVII 1594/22vorgehend AG Offenbach, 28. Juni 2024, Az: 14 XVII 1594/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer Untervollmacht nach Tod des Hauptbevollmächtigten im Kontext einer Vorsorgevollmacht Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. Dezember 2024 richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Der als ihr Betreuer bestellte Beteiligte zu 2 erstrebt hingegen die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises.
2 Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2013 erteilte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung "zur Erteilung von Untervollmacht".
3 Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte, die mit den beiden weiteren Kindern der Betroffenen im Streit lag, ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1 und Enkel der Betroffenen, eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
4 Das Amtsgericht hat für die Betroffene am 28. Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat es diesen Betreuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer sowie einen Ersatzbetreuer bestellt. Auf die gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss vom 28. Juni 2024 dahin abgeändert, dass die Betreuung lediglich die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden in diesen Aufgabenbereichen umfasst, und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 unter entsprechender Klarstellung hinsichtlich des eingeschränkten Aufgabenkreises zurückgewiesen.
5 Hiergegen richtet sich einerseits die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung vollständig zu beseitigen, und andererseits der Beteiligte zu 2, der mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des ursprünglich angeordneten Aufgabenkreises zu erreichen sucht.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet, und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist dagegen insgesamt unzulässig.
7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die betreuungsbedürftige Betroffene sei nur insoweit eine Betreuung einzurichten, wie deren Angelegenheiten nicht durch den Beteiligten zu 1 als ihren Bevollmächtigten besorgt werden könnten. Die dem Beteiligten zu 1 von der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen erteilte Untervollmacht sei auch nach deren Versterben weiterhin wirksam. Eine Untervollmacht erlösche nicht notwendig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht, vielmehr sei diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom weiteren Schicksal der Hauptvollmacht unabhängig. Die Auslegung der Vorsorgevollmacht ergebe insoweit nicht, dass die Untervollmacht an den Bestand der Hauptvollmacht habe geknüpft sein sollen.
Vielmehr spreche gegen eine solche Annahme, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Betroffenen und der bevollmächtigten Tochter beruht habe. Mit der umfassenden Vorsorgevollmacht und der damit verbundenen unbeschränkten Möglichkeit der Bevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten habe die Betroffene den Zweck verfolgt, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch die Untervollmacht diene damit diesem Ziel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine erteilte Untervollmacht nur zu Lebzeiten der Hauptbevollmächtigten habe gelten sollen, bestünden dagegen nicht. Insbesondere enthalte die Vorsorgevollmacht keine Einschränkung, dass ein etwaiger Unterbevollmächtigter nur solange tätig sein dürfe, wie er von der Hauptbevollmächtigten kontrolliert werden könne.
8 Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten in den Bereichen Gesundheit, Versorgung und Pflege von dem Beteiligten zu 1 besorgt werden, der insoweit auch in Anbetracht der erheblichen innerfamiliären Konflikte geeignet sei. Allerdings könnten die Angelegenheiten der Betroffenen im Bereich der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen nicht ebenso gut durch den Beteiligten zu 1 besorgt werden wie durch einen Betreuer, weil die bisherigen Erfahrungen und zu befürchtende Interessenkonflikte des Beteiligten zu 1 Zweifel an dessen Eignung in diesen Bereichen begründeten.
9 2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
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Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist.
16 Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko (vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486) einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile), in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung "im Bedarfsfall" zu betrauen.
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18 Denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
19 3. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG.
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Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701692026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public