KORE701712025 ECLI:DE:BGH:2024:231024B2STR401.24.0 BGH 2. Strafsenat 20241023 2 StR 401/24 Beschluss § 213 Alt 1 StGB vorgehend LG Frankfurt, 29. Januar 2024, Az: 5/22 Ks 8/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwendige Darlegungen eines Gerichts bei minder schwerem Fall des Totschlags; strafmildernde Provokation bei eigener Schuld des Täters 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2024 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 2 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen rempelte der Angeklagte den späteren Geschädigten, der mit einem Begleiter an der Nordseite des F. Hauptbahnhofs unterwegs war, absichtlich mit der Schulter an. Auf die Nachfrage des Geschädigten, was das solle, es gebe genug Platz und dem Angeklagten gehöre nicht die Straße, antwortete dieser sinngemäß, der Geschädigte könne ja nach Hause gehen, wenn ihm das nicht passe. Unmittelbar nach dem verbalen Schlagabtausch packte der Geschädigte den Angeklagten mit der linken Hand am Kragen seiner Jacke und am Hals. Sofort packte auch der Angeklagte den Geschädigten mit seiner linken Hand an Kragen und Hals. Der Begleiter des Geschädigten versuchte vergeblich, die beiden zu trennen. 3 Der Geschädigte wollte sich losreißen und fliehen. Der Angeklagte hielt ihn fest. Der Geschädigte zog daraufhin ein Cuttermesser mit einer Klingenlänge von 1,5 cm hervor und fügte dem Angeklagten an der Außenseite von dessen linker Hand eine 5 cm lange tiefe Schnittwunde zu, wobei er drei Strecksehnen vollständig und eine vierte Strecksehne teilweise durchtrennte. Ferner verletzte er eine Vene, was bei dem Angeklagten eine deutlich sichtbare Blutung hervorrief. Infolge der Verletzung der Sehnen war dem Angeklagten die Streckung der Finger seiner linken Hand nicht mehr möglich. Wie vom Geschädigten beabsichtigt, ließ der Angeklagte ihn daraufhin los. 4 Der Geschädigte ergriff die Flucht in Richtung Hauptbahnhof. Der Angeklagte lief ihm hinterher und rief, er werde den Geschädigten umbringen. Während der Flucht des Geschädigten durch den Hauptbahnhof sowie später in einer eingefahrenen S-Bahn stach der Angeklagte mit einer Schere sowie einem Messer mehrfach auf den Geschädigten mit Tötungsvorsatz ein, wodurch er diesen erheblich verletzte. Der Angeklagte konnte letztlich von Sicherheitskräften überwältigt und an der weiteren Tatausführung gehindert werden. 5 2. Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, unterfällt der Strafausspruch der Aufhebung. Die Ablehnung der Voraussetzung eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 Alt. 1. StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht meint, die Anwendung der Vorschrift scheide aus, weil der Angeklagte das spätere Tatopfer „absichtlich und ohne jeden Grund auf offener Straße angerempelt“ habe. „Da diese initiale Aggression von dem Angeklagten“ ausgegangen sei, sei es „unerheblich, dass er wiederum durch die ihm im weiteren Verlauf“ von dem Geschädigten „zugefügte Verletzung zur Tat hingerissen wurde“. Dies ist rechtsfehlerhaft. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.