BGH, Beschluss vom 19.12.2024 – V ZB 71/23 – Rechtsbeschwerdeverfahren: Streitwert bei Berufungseinlegung gegen die Duldungspflicht für eine Mauer Auf die Rechtsbeschwerde…
KORE701732025 ECLI:DE:BGH:2024:191224BVZB71.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20241219 V ZB 71/23 Beschluss § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG Halle (Saale), 6. Oktober 2023, Az: 1 S 103/23vorgehend AG Halle (Saale), 11. Mai 2023, Az: 98 C 961/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerdeverfahren: Streitwert bei Berufungseinlegung gegen die Duldungspflicht für eine Mauer Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 6. Oktober 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €.
I.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, die auf ihrem Grundstück befindliche Mauer in einer Länge von 9,5 m im jetzigen Zustand zu dulden und nicht zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
II.
2 Das Berufungsgericht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Die Beklagten begehrten die Abweisung einer auf den Erlass eines positiven Feststellungsurteils gerichteten Klage. Mit der Klageabweisung werde das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt. Die Rechtskraft entspreche derjenigen eines Urteils, mit dem einer negativen Feststellungsklage stattgegeben werde. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Duldungspflicht gerichtet sei, bemesse sich nach der Wertminderung, die das Grundstück durch die Pflicht zur Duldung erleide. Hierzu hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Selbst wenn auf den Verkehrswert der durch die zu duldende Mauer dauerhaft entzogenen Fläche abzustellen wäre, könnte nicht der durchschnittliche Grundstückswert herangezogen werden. Vielmehr sei die Form des betroffenen Grundstücks zu berücksichtigen, die durch die Länge der Mauer von ca. 9,5 m und deren Dicke von einigen Zentimetern bestimmt sei. Ein solches Teilgrundstück sei praktisch unverkäuflich.
III.
3 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei seiner Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gemäß §§ 2, 3 ZPO verkannt hat.
4 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer der Beklagten im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneinen.
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9 Der Wertverlust eines Grundstücks kann auch mit dem Wert der in Anspruch genommenen Fläche anzusetzen sein. Das gilt aber nur dann, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder nicht zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der übrigen Fläche beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 12; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, BeckRS 2006, 15356, jeweils zur Bewertung eines Wertverlusts durch einen Überbau).
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14 (a) Bei seiner Würdigung lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels anderslautender Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten ihr Grundstück als Bauland einzustufen sei, dessen Verkehrswert mindestens 100 € pro Quadratmeter betrage. In der Umgebung würden Baugrundstücke sogar zum Preis von 150 € pro Quadratmeter angeboten. Die beanspruchte Grundstücksfläche habe eine Größe von 6,23 m². Sie sei allein wegen der Mauer nicht bebaubar, so dass den Beklagten der gesamte Wert der Fläche von 623 € entgehe.
15 (b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vortrags davon überzeugt hätte, dass der Wert der Beschwer 600 € übersteigt, obwohl die Beklagten nicht ausdrücklich zu dem Wertvergleich zwischen dem Grundstück mit und ohne Mauer vorgetragen haben.
16 3. Die Sache ist nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zur Entscheidung reif. Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht den Wert der Beschwer schätzen, wenn das Beschwerdegericht dies unterlassen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, BeckRS 2010, 1087 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat aber - aus seiner Sicht folgerichtig - zum Wert der Beschwer der Beklagten bislang keine Feststellungen getroffen, die ausreichen, um dem Senat eine eigene Schätzung zu ermöglichen (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hat es nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
IV.
17 1. Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das zunächst das Vorbringen der Beklagten zu würdigen und zu prüfen haben wird, ob unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats die Beschwer 600 € übersteigt.
18 2. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen ausgehend von dem Vortrag der Beklagten zum Wertverlust des Grundstücks bestimmt.
Brückner Göbel Malik Laube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE701732025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public