KORE701772025 ECLI:DE:BGH:2025:150125B5STR290.24.0 BGH 5. Strafsenat 20250115 5 StR 290/24 Beschluss § 34 Abs 1 KCanG, § 2 Abs 3 StGB, § 78 Abs 3 S 2 StGB, § 78c Abs 3 S 2 StGB vorgehend LG Bremen, 16. Oktober 2023, Az: 7 KLs 1/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verfolgungsverjährung bei Vergehen nach dem neuen milderen Recht in Altfällen 1. Dem Angeklagten J. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Oktober 2023 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20. März 2024, mit dem es die Revision des Angeklagten J. als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es hat bestimmt, dass jeweils zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwölf Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die jeweils mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerten die Angeklagten gemeinschaftlich vor dem 24. August 2013 in B. aufbewahrtes 15,1 kg Marihuana (Wirkstoffgehalt mindestens 5,5 % THC) an einen Abnehmer in Finnland. Den Transport mit der Fähre von L. nach Finnland übernahmen zwei Zeuginnen, die nach der Einreisekontrolle am 24. August 2013 festgenommen und in Finnland zu Haftstrafen verurteilt worden sind. 3 2. Dem Angeklagten J. ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Oktober 2023 zu gewähren. 4 Der Angeklagte hat einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt (§ 45 Abs. 1, § 32d Satz 1 StPO). Er hat die am 5. März 2024 abgelaufene Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt; die Rechtsmittelschrift seines Verteidigers ging am 6. März 2024 beim Landgericht ein. 5 An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO), wie sein Verteidiger fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es ist allein auf ein Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 32d Satz 1 und 2, § 32a StPO). 6 Der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 2024, mit dem die Revision des Angeklagten J. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war, ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 5 StR 133/21). 7 3. Die Verurteilungen können keinen Bestand haben. Der Verfolgung der Tat steht wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung ein Verfahrenshindernis entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB); das Verfahren ist daher nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.