KORE701792026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B4STR464.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251217 4 StR 464/25 Beschluss vorgehend LG Siegen, 7. Februar 2025, Az: 55 KLs 5/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Februar 2025, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten G. , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten E. werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer E. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, „vorsätzlicher“ Körperverletzung und Bedrohung zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Jugendstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und zudem gegen die Angeklagten jeweils einen Verdeutlichungsarrest verhängt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten G. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel – wie die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten E. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Rechtsfolgenausspruch hat bei dem Angeklagten G. keinen Bestand. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.