BGH, Urteil vom 22.10.2024 – VI ZR 39/24 – Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb 1. § 10 Abs. 2 FernstrÜG ist dahingehend…
KORE701822025 ECLI:DE:BGH:2024:221024UVIZR39.24.0 BGH 6. Zivilsenat 20241022 VI ZR 39/24 Urteil § 10 Abs 2 FernstrÜG, Art 143e Abs 1 S 1 GG, § 7 Abs 1 StVG vom 05.03.2003 vorgehend OLG Nürnberg, 6. Dezember 2023, Az: 4 U 386/23vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 3. Februar 2023, Az: 8 O 4597/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb 1. § 10 Abs. 2 FernstrÜG ist dahingehend auszulegen, dass "Die Autobahn GmbH des Bundes" zum 1. Januar 2021 nur in solche Gerichtsverfahren, sonstige Verfahren und Rechtspositionen eingetreten ist, für die aufgrund des Wegfalls der Zuständigkeit der Länder oder der nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften für die Auftragsverwaltung an den Bundesautobahnen nach Art. 143e GG mit Ablauf des 31. Dezember 2020 Regelungsbedarf bestand.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, verlangt von dem beklagten Verein, der Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sog. "Grünen Karte" anbieten, Schadensersatz nach dem Brand eines Anhängers auf einem Rastplatz.
2 Am 18. September 2017 parkte der Fahrer einer Sattelzugmaschine mit slowakischem Kennzeichen, die mit einem Auflieger mit österreichischem Kennzeichen verbunden war, auf einem Rastplatz an der Autobahn A 6, um seine gesetzliche Pause einzuhalten. Haftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine war ein slowakischer Versicherer. Der mit Elektroschrott beladene Auflieger geriet in Brand. Nachdem Löschversuche gescheitert waren, koppelte der Fahrer die Zugmaschine vom Auflieger ab und fuhr sie weg. Durch den Brand wurden Teile der Rastanlage beschädigt. Die Ladung des Aufliegers hatte sich selbst entzündet, ein Fremdverschulden wurde ausgeschlossen.
3 Am 22. Dezember 2020 ist der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten beim Amtsgericht eingegangen. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 5. Januar 2021 zugestellt worden. Sein Widerspruch ist am 7. Januar 2021 beim Amtsgericht eingegangen, die Nachricht hierüber ist der Klägerin am 20. Januar 2021 zugegangen. Am 15. Juli 2021 ist der Antrag der Klägerin auf Durchführung des streitigen Verfahrens nebst Anspruchsbegründung beim Amtsgericht eingegangen. Mit ihrer Klage, bei der sie durch "Die Autobahn GmbH des Bundes" (im Folgenden: Autobahn GmbH) vertreten wird, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 233.438,91 € nebst Zinsen und Auslagen an die Klägerin zu verurteilen. Der Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Grundurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5 Die zulässige Berufung führe zur Abweisung der Klage wegen Verjährung. Da sich der Brand am 18. September 2017 ereignet habe, wäre zum 31. Dezember 2020 Verjährung eingetreten. Der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids sei beim Amtsgericht am 22. Dezember 2020 eingegangen und dem Beklagten am 5. Januar 2021 und damit "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, weshalb die Verjährung zunächst rückwirkend auf den Zeitpunkt des Antrags bezogen gehemmt worden sei. Nachdem der Widerspruch des Beklagten am 7. Januar 2021 beim Amtsgericht eingegangen und die Klägerin hierüber am 20. Januar 2021 benachrichtigt worden sei, sei der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nebst Anspruchsbegründung am 15. Juli 2021 beim Amtsgericht und damit innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Widerspruchsnachricht eingegangen.
6 Allerdings habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine verjährungshemmenden Maßnahmen mehr ergreifen können, da die Autobahn GmbH nach § 10 Abs. 2 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes (FernstrÜG) zum 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung übertragenen Aufgaben in die Vergabe- und Gerichtsverfahren eingetreten sei. Es habe sich nicht nur die Vertretungsbefugnis geändert. Zwar sei die Autobahn GmbH in die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als vertretungsbefugt aufgenommen worden. Maßgeblich sei aber allein § 10 Abs. 2 FernstrÜG, der einen Eintritt in Vergabe- und Gerichtsverfahren vorsehe. Damit könne nur die Schaffung einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die Autobahn GmbH mit der alleinigen Befugnis, im eigenen Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen, gemeint sein. Diese verdränge zugleich die Befugnis des bisherigen Rechtsträgers. Es liege ein gesetzlicher Parteiwechsel vor. § 265 ZPO greife nicht, da die Streitsache erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 5. Januar 2021 rechtshängig geworden sei.
7 Die seit dem 1. Januar 2021 richtige Partei, die Autobahn GmbH, habe das Verfahren nicht betrieben, so dass Verjährung eingetreten sei. Daran änderte sich nichts, wenn die Autobahn GmbH die Prozessführung der Klägerin genehmigen würde, weil nur die Klage des Berechtigten die Verjährung hemme. Für den Begriff des "Berechtigten" komme es nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs an. Nichtberechtigter könne dabei auch der Forderungsinhaber sein. Genehmige der Berechtigte die Klage, werde die Verjährung nur ex nunc und nicht rückwirkend gehemmt.
II.
8 Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht bejaht werden.
9 1. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts macht die Klägerin einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung ihres Eigentums aus § 7 Abs. 1 StVG in der hier nach § 65 Abs. 6 StVG anzuwendenden, bis 16. Juli 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG) i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 2 Abs. 1 Buchst. b und § 6 Abs. 1 AuslPflVG in der nach § 20 Abs. 1 AuslPflVG bis 16. April 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) geltend. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die Klägerin ist nach dem 1. Januar 2021 Partei des von ihr eingeleiteten Mahnverfahrens geblieben und hat am 15. Juli 2021 nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO wirksam einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Die Hemmung der Verjährung hat deshalb nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach Zugang der Nachricht über den Widerspruch des Beklagten geendet.
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BGH, Urteile vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 28; vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 9 f.). Eine solche Verfahrenshandlung ist das Inkenntnissetzen der Klägerin vom Widerspruch des Beklagten durch das Gericht nach § 695 Satz 1 ZPO. Im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer gerichtlichen Verfügung auf deren Zugang abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08, NJW 2010, 1662 Rn. 13; vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 390 f., juris Rn. 12 ff. mwN). Die Nachricht über den am 7. Januar 2021 erhobenen Widerspruch des Beklagten ist der Klägerin am 20. Januar 2021 zugegangen. Diese hat mit Antrag vom 15. Juli 2021 nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO - und damit innerhalb von sechs Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts - die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.
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14 Dass der Wortlaut der Norm einschränkend auszulegen ist, ergibt sich aber bereits daraus, dass die Autobahn GmbH nach § 10 Abs. 2 FernstrÜG zum 1. Januar 2021 auch "in sonstige Verfahren und Rechtspositionen" eintritt. Eine "Rechtsposition" ist auch das Eigentum an Bundesautobahnen. Dieses verbleibt jedoch nach Art. 90 Abs. 1 GG beim Bund. Auch das Berufungsgericht legt den Wortlaut der Norm einschränkend aus, da es der Ansicht ist, dass die Klägerin Anspruchsinhaberin des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geblieben ist und die Autobahn GmbH zum 1. Januar 2021 nicht auch in diese Rechtsposition eingetreten ist. Es vertritt die Ansicht, nur die Autobahn GmbH könne als Prozessstandschafterin den Anspruch der Klägerin geltend machen.
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17 § 10 FernstrÜG enthält laut amtlicher Überschrift Regelungen für den "Übergang von Rechten und Pflichten, laufende Verfahren". Aus der Gesetzesbegründung zu § 10 FernstrÜG ergibt sich, dass sich der erste Teil der Überschrift ("Übergang von Rechten und Pflichten") auf die Regelung in § 10 Abs. 1 FernstrÜG bezieht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11135 S. 108). § 10 Abs. 1 FernstrÜG sieht den Eintritt des Bundes zum 1. Januar 2021 in Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnissen, die von den zuständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, vor. Der zweite Teil der Überschrift des § 10 FernstrÜG ("laufende Verfahren") bezieht sich auf dessen Absatz 2, der - so die Gesetzesbegründung - "eine notwendige Übergangsregelung für Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie sonstige Verfahren und Rechtspositionen" enthält (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11135 S. 108).
18 Dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2 FernstrÜG eine Norm schaffen wollte, die nicht nur die nach Wegfall der Auftragsverwaltung durch die Länder regelungsbedürftigen Sachverhalte erfasst, sondern weitere, vom Wegfall der Auftragsverwaltung durch die Länder nicht betroffene Sachverhalte regeln soll, ist nicht erkennbar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich das Gegenteil; danach ist Sinn und Zweck der Norm nur die Schaffung einer notwendigen Übergangsregelung.
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20 Schadensersatzansprüche bei Beschädigung des Eigentums des Bundes an Bundesautobahnen können vom Bund selbst im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. etwa Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 10; BeckOK/Remmert, Grundgesetz, Stand: 15.6.2024, Art. 90 GG Rn. 3). Bis zum 31. Dezember 2020 konnte ein Schadensersatzanspruch auch von einem im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig werdenden Land in Prozessstandschaft für den Bund geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NZV 2005, 39, juris Rn. 9; Schwab, VersR 2012, 1229; zur Prozessstandschaft bei Auftragsverwaltung durch die Länder auch Senatsurteil vom 14. November 1978 - VI ZR 133/77, BGHZ 73, 1, 2 f., juris Rn. 13 f.).
21 Aufgrund von Art. 143e Abs. 1 GG fiel mit Ablauf des 31. Dezember 2020 die Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen durch die Länder und die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften und damit deren verfassungsrechtliche Kompetenz, für den Bund in Prozessstandschaft tätig zu werden, weg. Insoweit bedurfte es einer Regelung für Verfahren, in denen bis 31. Dezember 2020 ein Land als Prozessstandschafter für den Bund tätig geworden ist. Ein solcher Sachverhalt, bei dem durch den Wegfall der Auftragsverwaltung durch die Länder Regelungsbedarf entstand, liegt im Streitfall nicht vor.
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23 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für ein Vergabenachprüfungsverfahren, in dem bis zum 31. Dezember 2020 der Freistaat Bayern nach §§ 174, 162 GWB verfahrensbeteiligt war, angenommen, dass ab dem 1. Januar 2021 die Autobahn GmbH und nicht der Bund Antrags- und Beschwerdegegner sei (OLG Düsseldorf, NZBau 2021, 694 Rn. 30 f.). Das Verfahren betraf damit einen Fall, in dem wegen des Wegfalls der Auftragsverwaltung durch das zuvor tätig gewordene Land zum 1. Januar 2021 Regelungsbedarf bestand.
24 Das Bundesverwaltungsgericht hat für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die den Bau von Bundesautobahnen betreffen, angenommen, dass gemäß § 65 Abs. 2 VwGO seit dem 1. Januar 2021 die Autobahn GmbH als Vorhabenträgerin und nicht die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beizuladen ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 1312 Rn. 4 mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes in der bis 28. Dezember 2023 geltenden Fassung). Diese Entscheidung äußert sich nicht zur Auslegung des § 10 Abs. 2 FernstrÜG.
25 2. Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen. Zu Recht weist die Revisionserwiderung aber darauf hin, dass die bislang getroffenen Feststellungen die Annahme, Eigentum der Klägerin sei "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG aF beschädigt worden, alleine nicht rechtfertigen.
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Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Der Betrieb dauert dabei fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f. mwN).
27 Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 10 mwN).
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IV.
36 Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Rechtsfehler. Sie war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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